• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

23.05.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

Beitrag mit Bild

©tunedin/fotolia.com

Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt.

Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber im Kündigungsschutzklageverfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2017 sowie die Gewährung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 30.150 Euro vereinbarten.

Streit um die Berechnung des Ruhenszeitraums

Auf seinen Antrag bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, sodass der Anspruch gemäß § 158 SGB III unter anteiliger Berücksichtigung der gezahlten Entlassungsentschädigung ruhe. Der Kläger hielt dem entgegen, der Ruhenszeitraum betrage lediglich 98 Tage. Denn von der Abfindungssumme seien die Kosten seines bevollmächtigten Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess abzuziehen. Diese seien in die Abfindung einkalkuliert worden.

Kein Grund für Absetzung der Anwaltskosten

Ebenso wie das Sozialgericht folgte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dieser Auffassung nicht (Urteil vom 11.04.2019 – L 9 AL 224/18). Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Absetzung der Anwaltskosten bestehe nicht. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung vielmehr in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei seien – verfassungsrechtlich unbedenklich – gewisse Härten hinzunehmen. Im Gegensatz zum Steuerrecht enthalte das Arbeitsförderungsrecht keine rechtliche Grundlage für eine die Abfindungssumme mindernde Berücksichtigung der mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten. Der Kläger habe es im Übrigen versäumt, in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten aufzunehmen.

(LSG Nordrhein-Westfalen, PM vom 21.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank