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22.11.2021

Arbeitsrecht, Meldung

2G: Kein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds mit negativem PCR-Test

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes kann einem Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf die sog. „2G-Regelungen“ versagt werden, wenn das Betriebsratsmitglied zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt.

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Im Streitfall hatte der Gesamtbetriebsrat die Betriebsräte zu einer Betriebsräteversammlung eingeladen und darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter „2G-Bedingungen“ stattfindet. Die Antragstellerin ist stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und begehrte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests. In der Festlegung von 2G-Bedingungen liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen.

Impfstatus spielt keine Rolle

Mit Beschluss vom 15.11.2021 (5 BVGa 8/21) hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nicht mit der Begründung versagen darf, dass sie nicht gegen Covid19 geimpft bzw. von Covid19 genesen sei, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegt, der nicht älter als 24 Stunden ist. Dies belegt, dass sie nicht am Coronavirus erkrankt ist.

Anspruch auf Teilnahme mit negativem PCR-Test

Die Antragstellerin hat aus der Sicht des Arbeitsgerichts Bonn einen Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsräteversammlung. Sie ist Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates und unterfällt damit dem Schutz des Mandats. Die Ausübung des Betriebsratsmandats darf nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig sein. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sei hierfür keine ausreichende Grundlage. Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen wie etwa Maskenpflicht auch am Sitzplatz werde durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn nicht eingeschränkt.


ArbG Bonn vom 19.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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