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05.07.2019

Interview

Worauf bei Carve-out-Transaktionen zu achten ist

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Carve-out-Transaktionen gewinnen als vorbereitende Maßnahme für M&A-Transaktionen eine immer größere Bedeutung. Obwohl vor allem Carve-outs kapitalmarktorientierter Unternehmen im Fokus stehen, eignet sich ein Carve-out auch für mittelständische Unternehmen, bspw. als erster Schritt einer internationalen Expansion. Zu beachten sind jedoch neben umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen insb. steuer- sowie bilanzrechtliche Rahmenbedingen und bei der Projektorganisation kommt der IT eine zentrale Rolle zu, wie Nikolaus Färber und Franz Prinz zu Hohenlohe im DB-Interview erläutern.

DB: Was genau ist unter einem Carve-out zu verstehen und in welchen Situationen ist ein solcher Einschnitt für ein Unternehmen sinnvoll?

Färber: Als Carve-out im Allgemeinen sind Vorbereitungsarbeiten für den Verkauf, die Verselbständigung oder Reorganisation von Unternehmensteilen zu verstehen. Im Rahmen eines Carve-outs – zu Deutsch „Herausschnitzen“ oder „-schneiden“ – werden Unternehmen bzw. Unternehmensteile typischerweise aufgespalten, abgespalten oder ausgegliedert. Die Ziele für ein Carve-out können dabei sehr unterschiedlich sein. So verbindet man häufig einen Verkauf oder ein Börsengang mit einem Carve-out. Prominente Beispiele hierfür sind Infineon, OSRAM oder Lanxess. Es können aber auch konzerninterne Reorganisationen oder steuerliche Optimierungen im Vordergrund stehen. Regelmäßig geht eine höhere Selbstständigkeit mit einem Carve-out einher.

DB: Sind Carve-outs nur ein Instrument für Großkonzerne oder auch für Mittelständler relevant?

Hohenlohe: Grundsätzlich beschränkt sich die Bedeutung von Carve-outs nicht nur auf Großkonzerne. Insb. für den Mittelstand können Carve-outs eine attraktive Möglichkeit der Nachfolgegestaltung sein, vor allem wenn kein familieninterner Nachfolger vorhanden ist. So können bspw. einzelne Geschäftsbereiche an strategische Partner oder Mitbewerber veräußert werden.

Weiterhin können Carve-outs bei Mittelständlern von Relevanz sein, die eine bestimmte Größe überschritten haben und die Geschäftsbereiche neu ordnen möchten um so die weitere Zukunftsfähigkeit zu sichern.

Nicht nur als Verkäufer sind Carve-outs für den Mittelstand attraktiv. Carve-out-Deals ermöglichen expansionsfreudigen Mittelständlern eine attraktive Möglichkeit im Ausland zu investieren. Besonders als erster Schritt einer Internationalisierungsstrategie stellen Carve-outs ein interessantes Instrument für den Mittelstand dar. Ein klarer Vorteil ist hierbei, vom Start weg in bewährte professionelle Strukturen zu investieren. Großkonzerne trennen sich regelmäßig von einzelnen Geschäftseinheiten. Dies tun sie allerdings nicht, weil die Geschäftseinheiten unrentabel sind, sondern weil diese nicht mehr zur Unternehmensstrategie passen. Für ein mittelständisches Unternehmen bieten sich hierbei immer wieder attraktive Gelegenheiten zur Expansion in lukrative Märkte mit hervorragenden Zukunftsaussichten.

Färber: Ergänzend dazu kann bereits heute feststellt werden, dass bereits viele Mittelständler das Instrument eines Carve-outs nutzen, jedoch nicht in dem Umfang wie es heute schon bei Großkonzernen zu finden ist. Für mittelständische Unternehmen stellt ein Carve-out eine besondere Herausforderung dar, da solche Projekt nicht zum Alltag gehören.

DB: Wenn ein Unternehmen sich für die Durchführung eines Carve-outs entscheidet, worauf muss es im Vorfeld besonders achten und welche organisatorischen Herausforderungen sollten im Vorfeld angegangen werden?

Färber: Ein Carve-out ist ein komplexer Vorgang der regelmäßig alle Unternehmensfunktionen fordert. Aufgrund der Vielfalt der Themen und der hohen Anzahl der involvierten Mitarbeiter empfiehlt es sich, den Carve-out sorgfältig zu planen und ein Projektmanagement vorzusehen. In einer Umfrage, die wir im Moment durchführen, zeigen auch die Antwort genau dies auf: Projektmanagement ist der Schlüssel zum Erfolg. Neben diesem Aspekt haben sich in der Praxis jedoch auch Themen herauskristallisiert, die die Schwerpunkte und auch den sog. kritischen Pfad abbilden. Zu nennen sind hier insb. die Bereiche IT, Produktion und Logistik, Human Resources, Steuern sowie Rechnungswesen. Gerade IT ist dabei ein zeitkritischer Faktor und im Bereich Steuern gibt es eine hohe Risikodichte, wenn der Carve-out möglichst steuerneutral durchgeführt werden soll.

Hohenlohe: Sofern es die zeitlichen Rahmenbedingungen zulassen, kann das Carve-out-Business in eine eigene rechtliche Struktur überführt werden, die nach Ablauf der Behaltensfristen dann mittels eines Share Deals veräußert werden kann. Da die Behaltensfristen mitunter mehrere Jahre umfassen, bedarf es hier allerdings einer sehr frühzeitigen Planung. Allerdings führt auch eine rückwirkende Besteuerung aus rein steuerlicher Sicht nicht zu einer Schlechterstellung verglichen mit dem Fall einer direkten Veräußerung des Carve-out-Business.
Weiterhin kann, sofern der Verkäufer über steuerliche Verlustvorträge verfügt, mit Hilfe von konzerninternen Strukturierungen dahin gewirkt werden, dass diese im Konzern erhalten bleiben. Entsprechende Gestaltungsmaßnahmen sind daher gerade aus steuerlicher Sicht sorgfältig zu planen.

DB: Welche steuerlichen Aspekte müssen Unternehmen bei einem Carve-out beachten und gibt es hier Unterschiede zu „klassischen“ M&A-Transaktionen?

Hohenlohe: Grds. sind Unternehmensspaltungen auf drei Arten möglich: Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Soll die Spaltung steuerneutral erfolgen, ist eine zentrale Voraussetzung, dass die Voraussetzungen eines sog. Teilbetriebs am steuerlichen Übertragungsstichtag erfüllt werden. Nach der Teilbetriebsdefinition in der Europäischen Fusionsrichtlinie umfasst ein Teilbetrieb die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil der Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellen.

Die praktischen Problembereiche, die sich aus der Erfüllung des Teilbetriebsbegriffs ergeben sind dabei vielfältig und umfassen nahezu alle Bereiche des Unternehmens. Sie reichen von der Fragestellung, ob zentrale Funktionen wie die das Rechnungswesen, die Rechtsabteilung oder die Steuerabteilung übertragen werden müssen, über die Aufteilung der (Dach-)Marke bis hin zu Patenten und Know-how oder auch Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage.

Zudem ist zu bedenken, dass sich der Carve-out zumeist nicht auf das Inland beschränkt. Auch die Rechtsfolgen im Ausland zur steuerneutralen Spaltung sind zu beachten. Hierbei können wiederum Rückkopplungseffekte durch die Anwendung des Korrespondenzprinzips in § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG ergeben. Eine schlüssige Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung ist dabei erforderlich.

In die Steueroptimierungsüberlegungen sind darüber hinaus auch weitere Aspekte mit einzubeziehen, wie z.B. die „steuerneutrale“ Beendigung eventuell bestehender Organschaftsverhältnisse, die Vermeidung eventuell umsatzsteuerlicher oder grunderwerbsteuerlicher Belastungen. Die Überlegungen sollten im In- und Ausland angestellt werden. Ein umfassendes Netzwerk an Beratern, die den Carve-out in allen Ländern abgestimmt betreuen, ist hier von Vorteil.

Wird der Carve-out zur Vorbereitung auf eine zeitnahe „klassische M&A-Transaktion“ vorgenommen, rückt die steuerneutrale Übertragung mittels Teilbetrieb(en) eher in den Hintergrund, da die nach dem steuerneutralen Transfer zu erfüllenden Behaltensfristen regelmäßig durch die anschließende Veräußerung nicht erfüllt werden und es zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven kommt.

Allerdings können sich bei M&A-Transaktionen weitere Problembereiche anschließen. Vor allem bei großen Carve-Out-Transaktionen ergeben sich oftmals Schwierigkeiten, die Kontinuität der Steuerfunktion sicher zu stellen. Während der veräußerte Geschäftsbereich bis zum Vollzugstag durch die Steuerabteilung des Verkäufers betreut wird, ist nach dem Closing – also dem Ausscheiden der Gesellschaften aus dem Konzernverbund des Verkäufers – bereits aus berufs- bzw. standesrechtlichen Gründen keine steuerrechtliche Unterstützung des Carve-Out-Business mehr durch die Steuerabteilung des Verkäufers zulässig. Es gibt daher gerade im Hinblick auf die Steuerfunktion bereits im Vorfeld der Carve-Out-Transaktion Handlungsbedarf.

DB: Die Rechnungslegung eines Unternehmens wird durch einen Carve-out wesentlich beeinflusst. Worin liegen konkret die Unterschiede zwischen einem Carve-out-Abschluss und der regulären Konzernrechnungslegung?

Färber: Carve-out-Abschlüsse sind zunächst historische Finanzinformationen wie Einzel- und Konzernabschlüsse auch. Das bedeutet das Carve-out-Abschlüsse zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich stattgefundene Transaktionen bzw. Geschäftsvorfälle in einem bestimmten Betrachtungszeitraum der Vergangenheit abbilden. Außer für den Fall, dass es sich um einen Carve-out bezüglich nur eines einzigen Unternehmens handelt, gehören Carve-outs regelmäßig zu der Gruppe der „kombinierten“ Abschlüsse. Als kombinierte Abschlüsse im engeren Sinne werden Abschlüsse bezeichnet, in denen ausschließlich rechtlich selbstständige Gesellschaften kombiniert werden. In der Praxis findet sich jedoch häufig der Fall, dass es sich um eine Kombination einer Teileinheit mit einer oder mehreren Teileinheiten und bzw. oder einer oder mehreren rechtlichen Einheiten handelt (kombinierte Abschlüsse im weiteren Sinne). Stellen sie sich einen stark integrierten Geschäftsbereich vor, der weder in einem Teilkonzern noch in einem Einzelabschluss dargestellt werden kann und in einen eigenständigen Teilkonzern überführt werden soll. Solche integrierten Geschäftsbereiche erstrecken sich typischerweise über gesellschaftsrechtliche Grenzen hinweg, sei es mit gebündelten Holdingfunktionen oder mit gemischt genutzten Produktions- oder Vertriebsstandorten.

Obwohl wir nun wissen, dass es sich bei Carve-out-Abschlüssen regelmäßig im kombinierte Abschlüsse im weiteren Sinne handelt, werden Sie feststellen, dass Sie dazu nach IFRS oder HGB nicht viel finden werden, d.h. es gibt hier keine Regelungen wie wir es nach HGB oder IFRS gewohnt sind. Jedoch findet sich nach IAS 8 die Möglichkeit, sich die Regelungen anderer Standardsetzer zu Eigen zu machen. Für kombinierte Abschlüsse werden regelmäßig die Vorschriften nach US-GAAP bzw. die Verlautbarungen der SEC zu Rate gezogen. Es findet sich jedoch auch in anderen Ländern etwas, z.B. im UK oder in Italien.

Das Ergebnis ist vereinfacht gesagt ein Carve-out-Abschluss i.S. eines Konzernabschlusses, der jedoch keine Konzernmuttergesellschaft und keine integrierte rechtliche Struktur hat und damit die Eigenkapitalkonsolidierung nicht möglich ist. Jedoch sind Inter-Company-Transaktionen und -Positionen sowohl in der GuV als auch bei den Vermögengegenständen und den Verbindlichkeiten zu eliminieren. Das Eigenkapital hingegen wird in einer Net-Asset-Position zusammengefasst.

Diese vereinfachte Darstellung vernachlässigt jedoch eine der wichtigsten Themenstellung, die im Vergleich zu regulären Abschlüssen deutlich an Bedeutung gewinnt. Im Rahmen von Carve-out-Abschlüssen ist die Abgrenzung des Carve-out-Objects eine sehr große Herausforderung. Bei den Analysen zeigt sich immer wieder, dass teilweise Mitarbeiter und Maschinen bzw. allgemein gesprochen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten nicht ausschließlich für eine Teileinheit tätig sind. Eine Maschine können Sie aber nicht auseinanderreißen, daher muss man sich im Rahmen eines Carve-out-Projekts über die Zuordnung und die bilanziellen Auswirkungen Gedanken machen.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist neben der Bilanzierung dem Grunde nach die Bilanzierung der Höhe nach. Die Fragestellung, die sich hier nach IFRS ergibt, ist, ob eine IFRS-Erstanwendung nach IFRS 1 vorliegt oder nicht, und ob bspw. die Möglichkeit nach IFRS 1.D16 besteht, die IFRS-Buchwerte aus dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens fortzuführen. Dieses gilt es möglichst zu Beginn des Projekts festzulegen, da je nach dem entsprechende Tätigkeiten zu initiieren sind.

Neben all diesen grundsätzlichen Überlegungen möchte ich gerne noch darauf hinweisen, dass die Aufstellung von Carve-out-Abschlüssen auch auf einzelvertraglichen, privatrechtlichen Vereinbarungen beruhen kann. Dies kann entsprechend individuelle Vorgaben nach sich ziehen.

 

Vielen Dank für das Interview!

 

Das Interview führte Sebastian Boochs, Redaktion DER BETRIEB


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