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07.10.2019

Interview

Unternehmensstrafen: Kollateralschäden vorprogrammiert

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Der Betrieb

Der Entwurf des Gesetzes zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität soll das Strafrecht für Unternehmen reformieren. Vor allem höhere Strafen für Unternehmen und die Haftung der Konzerne für ihre Angestellten sorgen aktuell für Furore. Rechtsanwalt Dr. C.-Alexander Neuling von Deloitte Legal Berlin erläutert, weshalb die vorgesehenen Straften die Existenz von Unternehmen gefährden können und wie sich Betriebe wappnen sollten.

DB: Die OECD hat Deutschland bereits in der Vergangenheit für sein harmloses Unternehmensstrafrecht kritisiert. Zu Recht?

Neuling: „Nein. In Deutschland wird – anders als in anderen Rechtssystemen – unterschieden zwischen der einzelnen Person, die bestraft werden darf, und dem Unternehmen, das (nur) bebußt werden darf. Diese Unterscheidung hat einen guten, historisch gewachsenen Grund: das Schuldprinzip. Danach darf nur bestraft werden, wer sich persönlich schuldig gemacht hat. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die gegenwärtigen Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen in Deutschland harmlos wären…“

DB: Sondern?

Neuling: „Macht eine Leitungsperson, z.B. ein Vorstandsmitglied, oder ein Mitarbeiter des Unternehmens sich vorsätzlich strafbar – beispielsweise wegen Steuerhinterziehung – droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Gegen das Unternehmen kann dann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro plus Abschöpfung etwaiger wirtschaftlicher Vorteile der Tat festgesetzt werden. Beispiele aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass Unternehmenssanktionen jetzt schon in dreistelliger Millionenhöhe und sogar Milliardenhöhe verhängt werden. Wäre dieses gegenwärtige Recht bundesweit einheitlich umgesetzt worden, gäbe es für die OECD vermutlich keinen Anlass zur Kritik.“

DB: Das geplante Unternehmenssanktionsgesetz soll aber nun einiges ändern. Was kommt da auf Unternehmen zu?

Neuling: „Es soll die ‚Verbandsstraftat‘ geschaffen werden. Die Strafverfolgungsbehörden sollen verpflichtet werden, bei einem Anfangsverdacht zu ermitteln. Das Unternehmen soll ‚Beschuldigter‘ im Sank­tionsverfahren sein. Unternehmen werden ‚verurteilt‘ werden können, voraussichtlich zu drakoni­schen Sanktionen.  Verurteilungen von Unternehmen sollen in einem Verbandssanktionsregister ein­getragen und in bestimmten Fällen veröffentlicht werden.

Zwar vermeidet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den Begriff ‚Unternehmensstrafrecht‘. Es beteuert, es solle sich nicht um eine Kriminalstrafe im eigentlichen Sinne handeln. Jedoch riecht und schmeckt das Gesetzesvorhaben nach Un­ter­neh­mens­strafrecht und fühlt sich auch so an.

Schließlich ist auf Basis des Referentenentwurfes in genereller Hinsicht zu bemerken, dass der Gesetzgeber die Weichen in einem zentralen Rechtsgebiet – dem deutschen Straf- und Strafverfahrensrecht – in Bezug auf die Sanktionierung von Unternehmen voraussichtlich umstellen wird: Er wird die Strafverfolgung voraussichtlich privatisieren und dabei hohe juristische (strafrechtliche) Anforderungen an die Qualität der verbandsinternen Untersuchung stellen. Das darf als Zeitenwende bezeichnet werden.“

DB: Klingt freilich sehr gravierend. Bleiben wir aber mal bei den vorgesehenen Strafen von bis zu zehn Prozent des Umsatzes. Was bedeutet das konkret?

Neuling: „Stellen Sie sich eine börsennotierte AG vor. Sie habe einen weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatz von 100 Mrd. Euro in den letzten drei Jahren erwirtschaftet. Nun wird sie wegen einer vorsätzlichen Verbandsstraftat, z.B. Betrug, verurteilt. In diesem Fall darf die Verbandsgeldsanktion nach der geplanten Neuregelung bis zu 10 Mrd. Euro betragen. Hinzu kommt auch noch die Abschöpfung etwaiger wirtschaftlicher Vorteile der Tat.“

DB: Also durchaus eine Existenzbedrohung für das Unternehmen. Damit würden auch Beschäftigte, Aktionäre und Anteilseigner mit Risiken konfrontiert werden…

Neuling: „Beschäftigte, Anteilseigner, aber auch Geschäftspartner und andere werden insbesondere durch die im Referentenentwurf vorgesehene Auflösung eines Unternehmens gewissermaßen in ‚Sippenhaft‘ genommen.“

DB: Wie realistisch ist diese Gefahr der Auflösung Ihrer Meinung nach?

Neuling: „Der Referentenentwurf sieht die Auflösung eines Unternehmens als Ultima Ratio vor. Er hat dabei vermutlich Fälle schwerster Kriminalität im Blick. Bereits das geltende Recht ermöglicht die – effektivere, weil personenbezogene – Einschränkung oder Untersagung der Gewerbeausübung.

Die Voraussetzungen, die der Referentenentwurf für die Auflösung eines Unternehmens vorsieht, werfen daher etliche Folgefragen auf, z.B. wann genau lässt die vom Referentenentwurf geforderte ,Gesamtabwägung‘ die ,Gefahr‘ erkennen, dass bei Fortbestand des Unternehmens ‚weitere erhebliche Verbandsstraftaten‘ begangen werden? Diese unbestimmte Formulierung stößt mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot auf Bedenken.

Dennoch, selbst wenn die Auflösung von Unternehmen zukünftig auf extreme Sonderfälle beschränkt bliebe: eine Drohkulisse wird hiermit in der Praxis häufiger aufgebaut werden können.“

DB: Nach dem Gesetzentwurf muss künftig jeder Anfangsverdacht untersucht werden. Was wäre beispielsweise ein solcher Anfangsverdacht?

Neuling: „Konkrete Beispiele, in denen die Strafverfolgungsbehörden schon jetzt einschreiten und Ermittlungsverfahren einleiten, sind etwa im Bereich Steuern:

Anlässlich einer Betriebsprüfung ergeben sich steuerliche Feststellungen zu Lasten des geprüften Unternehmens in Millionenhöhe. Die Betriebsprüfung meint, dies sei auf Mängel der Buchführung des Unternehmens zurückzuführen, die schon während der vorherigen Betriebsprüfung festgestellt worden seien. Hierdurch sei billigend in Kauf genommen worden, dass auch zukünftige Steuererklärungen falsch sind und dadurch Steuerschäden eintreten. Die Betriebsprüfung informiert daraufhin das Strafsachenfinanzamt mit der Bitte um Prüfung. Das Strafsachenfinanzamt leitet daraufhin Strafverfahren gegen alle Geschäftsführer wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein.

Oder: Ein Unternehmen berichtigt seine Steuererklärungen gegenüber seinem Veranlagungsfinanzamt. Die steuerlichen Fehler liegen im Millionenbereich. Das Veranlagungsfinanzamt informiert das Strafsachenfinanzamt. Das Strafsachenfinanzamt leitet daraufhin mehrere Strafverfahren gegen alle Geschäftsführer wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Begründung: Angesichts der Größenordnung ist davon auszugehen, dass die Geschäftsführer beteiligt waren.

Zudem regeln die aktuellen Verwaltungsanweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) aus dem Jahr 2019, dass Nacherklärungen, die im Zuge einer laufenden Außenprüfung abgegeben werden, grundsätzlich der Bußgeld- und Strafsachenstelle zur Prüfung vorzulegen sind.

Infolge des geplanten Wechsels vom Opportunitätsprinzip (Geldbuße gegen Unternehmen kann festgesetzt werden, § 30 OWiG, Anm.d.Red.) zum Legalitätsprinzip (Verbandssanktion gegen Unternehmen wird verhängt, Anm.d.Red.) ist zu erwarten, dass es deutlich häufiger als in der Vergangenheit und gegenwärtig zu Verfahrenseinleitungen kommen wird.“

DB: Immerhin sieht der Entwurf die Möglichkeit der Sanktionsmilderung bei unabhängiger interner Ermittlung und Kooperation mit den Ermittlungsbehörden vor. Ein Lichtblick?

Neuling: „Richtig ist, dass der Referentenentwurf an verbandsinterne Untersuchungen, sog. Internal Investigations, erhebliche Vorteile knüpft, beispielsweise das Absehen von der Verfolgung und sodann mit Zustimmung des Gerichts die Einstellung des Sanktionsverfahren gegen Auflagen.  Auch die Halbierung des Höchstmaßes der Verbandsgeldsanktion oder der Ausschluss der öffentlichen Bekannt­ma­chung der Verurteilung des Unternehmens gehören dazu.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Unternehmen sich zukünftig in Sanktions­ver­fahren wegen mut­maß­licher Steuer- oder Wirtschaftsstraftaten vermutlich ohnehin häufiger (medien-)­öffent­li­chen Haupt­ver­hand­lun­gen vor Gericht ausgesetzt sehen werden. Umso wichtiger wird in der Praxis der Abschluss des Sanktionsverfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht werden.

DB: Unterm Strich bringen die verbandsinternen Untersuchungen doch deutlich Vorteile …

Neuling: „Der Referentenentwurf, der die verbandsinternen Untersuchungen ermöglicht, sieht jedoch zahlreiche strenge Kriterien vor, deren Bedeutung gegenwärtig ungeklärt bzw. kritisch zu sehen sind:

Beispielsweise sieht der Referentenentwurf vor, dass das Unternehmen oder der Dritte mit den Verfolgungsbehörden ununterbrochen und unein­ge­schränkt zusammenarbeiten muss. Insoweit ist momentan offen, auch mit Blick auf das geplante funktionale Tren­nungsgebot der Untersuchung von der Verteidigung, wann das Unternehmen sich für Kooperation oder Konfron­tation gegenüber der Verfolgungsbehörde entscheiden muss.

Hinzu kommt kurzgefasst, dass Sachverhaltsaufklärungen nach der Begründung des Referentenentwurfes nicht vor einer Beschlag­nahme durch die staatlichen Straf­ver­fol­gungs­behörden geschützt sein sollen, wenn sie zeitlich vor die Begründung der formellen Be­schul­dig­ten­stellung des Un­ternehmens fallen oder anderen Zielen dienen (z.B. der internen Compliance).

Nach alledem werden Unternehmen also voraussichtlich kaum geschützten Raum haben, um ver­däch­ti­gen Sachverhalten nachzugehen, die von staatlichen Strafverfolgungsbehörden bisher nicht entdeckt wurden. Nimmt man hinzu, dass gegenwärtig offen ist, wann das Unternehmen sich für Kooperation oder Kon­frontation mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden entscheiden muss, wird deutlich, dass die Un­ternehmen in dieser Krisensituation schnell handeln werden müssen, um die Weichen schnell und richtig zu stellen. Deshalb sollten die Unternehmen in dieser Situation unverzüglich strafrechtlichen Rat einholen.“

DB: Sind aufwändige Compliance-Maßnahmen nun die einzige Strategie, um tadelloses Verhalten nachweisen zu können und sich vor drastischen Sanktionen zu schützen?

Neuling: „Wirksam müssen sie sein. Aufwand ist nicht der Maßstab. Die Begründung des Referentenentwurfs enthält zum Inkrafttreten des Gesetzes – zwei Jahre + x – den fol­genden Passus:

,Außerdem steht den Verbänden damit ausreichend Zeit zur Verfügung, die internen Ab­läufe zu überprüfen und erforderlichenfalls weitere Compliance-Maßnahmen zu treffen.‘

Erwartungsgemäß wird dies in der Praxis dazu führen, dass Unternehmen, die in dem o.g. Zeit­fens­ter untätig bleiben, sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Aufgriffsfall mit einer Schuldvermutung sei­tens der Verfolgungsbehörden konfrontiert sehen werden: Das Untätig-Bleiben indiziere die Verbands­verant­wort­lich­keit.

Die Unternehmen bzw. ihre Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Rechts-, Steuer- und Compliance-Abteilungsleiter sollten daher nun – erstens – die voraussichtlichen Neuregelungen analysieren – zweitens – die Wirksamkeit ihrer Compliance Management Systeme und deren Dokumen­tation in strafrechtlicher Hinsicht prüfen sowie – drittens – sich auf den Ernstfall vorbereiten.“

DB: Was meinen Sie mit Ernstfall?

Neuling: „Es bedeutet die Vorbereitung der Durchführung unternehmens­interner Un­ter­su­chungen für den Fall des zukünftigen Aufgriffs von Verdachtsmomenten. Eine solche Untersuchung wird voraussichtlich strengen Kriterien genügen müssen. Dann wird sie nicht nur erhebliche Sanktionsmilderungsmöglichkeiten ermöglichen und eine (medien-)öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern, sondern auch Ausgangspunkt für die Verbesserung oder Im­ple­men­tierung eines Compliance Management Systems sein können.“

DB: Wie können Wirtschaftsprüfer die Unternehmen unterstützen?

Neuling: „Wirtschaftsprüfer befassen sich insbesondere in Jahresabschlussprüfungen oder Prüfungen von Compliance Management Systemen nach dem IDW Prüfungsstandard 980 betriebswirtschaftlich mit unternehmensinternen Risikokontrollsystemen.

Daher sind sie – ebenso wie Berater aus den Gebieten Recht, Steuern, Financial Advisory, Risk Advisory und Consulting – fester Bestandteil des Personenkreises, aus dem heraus multidisziplinäre, technologieorientierte und bei Bedarf auch internationale Compliance-Beratungsteams formiert werden. Zu diesen Teams, welche die Unternehmen präventiv oder reaktiv beraten, gehören jetzt schon stets Steuer- oder Wirtschaftsstrafrechtler. Dies ist der Deloitte Legal-Ansatz. Denn jedes Compliance Management System muss strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken wirksam begegnen, da eine Bebußung des Unternehmens nach § 30 OWiG nur möglich ist, wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Die Sanktionierung von Unternehmen wird auch zukünftig nach Inkrafttreten des VerSanG davon abhängen, ob die sog. Verbandsstraftat vorliegt oder nicht.“

DB: Was raten Sie kleinen und mittelständischen Unternehmen, die sich noch nie mit dem Thema Compliance beschäftigt haben? Gibt es auch schlanke Lösungen?

Neuling: „Jeder Unternehmer und jedes Unternehmen, egal welcher Größe, sollte sich jetzt mit dem Thema Compliance beschäftigen.

Die angemessenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten im Sinne des Referentenentwurfes werden sich nach dessen Begründung – wie schon jetzt die erforderliche und gehörige Aufsicht im Sinne des § 130 OWiG – insbesondere an Art, Größe und Organisation des Unternehmens, der Gefährlichkeit des Unternehmensgegenstands, der Anzahl der Mitarbeiter, dem spezifischen regulatorischen Umfeld des Unternehmens sowie dem Risiko der Verletzung dieser Regularien ausrichten.

Dann wird es im Einzelfall auch schlanke Lösungen geben können. Wichtig ist, egal ob schlank oder komplex, dass das Compliance Management System kein Papiertiger, sondern praktikabel und wirksam ist.“

DB: Vielen Dank für das informative Interview!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

 

Mehr zum Interviewpartner:

Dr. Christian-Alexander Neuling ist spezialisiert auf Steuerverfahrensrecht, Steuerprozessrecht und Steuerstrafrecht. Er berät, vertritt und verteidigt in der Praxisgruppe Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht von Deloitte Legal gemeinsam mit seiner Kollegin Sandra Höfer-Grosjean (Düsseldorf) und seinen Kollegen Volker Radermacher (Düsseldorf), Heiko Ramcke (Hannover) und Alexander Schemmel, LL.M. (München) sowie deren Teams nationale und internationale Unternehmen sowie Einzelpersonen.


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