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10.04.2018

Interview

Unternehmensnachfolge: Ist Scheitern hausgemacht?

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Der Betrieb

Das Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht wurde 2009 grundlegend überarbeitet und zuletzt 2016 den Vorgaben des BVerfG-Urteils vom 17.12.2014 hinsichtlich der steuerlichen Begünstigungsmöglichkeiten für Betriebsvermögen angepasst. Ob und wie Betriebsvermögen dennoch geschont werden kann und wie eine gute Gestaltung der Übergabe aussieht, erklärt Prof. Dr. Swen O. Bäuml im Interview.

DB: Herr Professor Bäuml, das Thema Unternehmensnachfolge ist wichtiger denn je – nach aktuellen Schätzungen des IfM Bonn stehen gut 150.000 Familienunternehmen im Zeitraum 2018 bis 2022 zur Übergabe an. Wieso sind Übergaben heute so viel schwieriger als früher?

Bäuml: „Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Volkswirtschaftlich betrachtet ist in Zeiten annähernder Vollbeschäftigung die Bereitschaft des Einzelnen, unternehmerisches Risiko einzugehen, tendenziell geringer ausgeprägt. Dies gilt nicht nur für Gründer, sondern auch für Nachfolger in bestehende Familienunternehmen z. B. bei Management-Buy-Outs (MBOs). Damit einher gehen Lebenskonzepte, die die zeitaufwändige und teilweise auch belastende unternehmerische Verantwortung nicht in Einklang bringen können mit anderen persönlichen Interessen. Hinzu kommen im Vergleich zu früheren Jahren erhebliche regulatorische, insbesondere auch steuerrechtliche Anforderungen, die hohe Komplexität und damit verbundene Planungsrisiken für Unternehmer und Unternehmen mit sich bringen. Dies allein ist schon geeignet, kompetente und willige Nachfolger in Familienunternehmen abzuschrecken, die ja auch nicht immer vorhanden sind.“

DB: Ist Scheitern bei der Nachfolge eher ein hausgemachtes Problem oder haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie die Gesetzgebung eine beachtliche Mitschuld, wenn selbst Traditionsunternehmen nicht fortgeführt werden?

Bäuml: „Das Gelingen einer Unternehmens- oder Vermögensnachfolge durch Schenkung oder Verkauf hängt letztlich vom Willen der Vermögensinhaber und ihrer Familie ab, die damit verbundenen emotionalen, steuerlich-rechtlichen und praktischen Themenstellungen frühzeitig zu identifizieren und den Nachfolgevorgang rechtzeitig vorzubereiten. Dies erfordert einen Prozess, der alle Ebenen und Personen zusammenführt. Die steuerlich-rechtliche Beratung soll dabei idealerweise ein „begleitendes“ Element sein und deren Umsetzung in erster Linie individuell angepasst, wie ein „Maßanzug“, erfolgen.

Allerdings hat sich der Stellenwert der steuerlich-rechtlichen Rahmenbedingungen seit 2009 deutlich erhöht und gibt seither häufig die Leitplanken vor, innerhalb derer sich die Familien bewegen sollten. Dies ist eine Unwucht, die insbesondere durch folgende Faktoren bestimmt wird: die Bewertung des übertragenen Vermögens richtet sich seit dem 01.01.2009 nach dem am Markt unter Dritten erzielbaren Verkehrswert, einem häufig für Familienunternehmen unrealistisch hohen Wert, da sie z. B. gesellschaftsvertraglich i. d. R. nicht frei über die Anteile verfügen könnten. Ein Übriges tun überhöhte Kapitalisierungsfaktoren im BewG.

Auf der Ebene des materiellen Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts kommen komplexe Gesetzesregelungen dazu, die seit 01.01.2009 gelten und durch die Reform zum 01.07.2016 nochmals verschärft wurden mit der Folge, dass die Vorgaben für steuerliche Verschonungen von Betriebsvermögen kaum mehr beherrschbar sind.

Lange Bearbeitungszeiten bei den Finanzbehörden, zum Teil vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegungsrichtlinien der Finanzverwaltung und damit verbundene Anerkennungsrisiken der konkreten Nachfolgeplanung gehen damit einher. Schließlich enthält das Gesetz – je nach Verschonungstatbestand – Sperr- und Behaltensfristen von 5, 7 und 10 Jahren sowie Änderungssperren bei Gesellschaftsverträgen von 22 Jahren und mehr.

Kurz gesagt: das latente Erbschaftsteuerrisiko ist enorm und die unternehmerische Dispositionsfreiheit der Vermögensinhaber und deren Nachfolge sehr eingeschränkt! Die frühzeitige und kluge Vorbereitung der Nachfolge macht – mehr denn je – den Unterschied zwischen Gelingen und Scheitern“

DB: Welche klugen gestalterischen Möglichkeiten gibt es dann überhaupt noch, wenn man heute sein Unternehmen verkaufen oder übergeben will?

Bäuml: „Für die „richtige“ Gestaltung ist letztlich die persönliche langfristige Zielsetzung der Gesellschafterfamilie entscheidend. Eine pauschale Lösung „von der Stange“ verbietet sich. Im Falle des Unternehmensverkaufs als möglichem Szenario einer Nachfolgeplanung liegt nahe, die Veräußerung so auszugestalten, dass der Veräußerungsgewinn möglichst steuerschonend vereinnahmt werden kann. Soll in der weiteren Zukunft z. B. eine operative GmbH oder AG verkauft werden, könnte man frühzeitig die Anteile in eine Familienholding-Kapitalgesellschaft steuerneutral einlegen und nach Ablauf der ausgelösten Sperrfrist die Veräußerung tätigen mit dem Erfolg, dass der Veräußerungsgewinn z. B. nach § 8b KStG weitgehend steuerbefreit vereinnahmt werden könnte. Allerdings muss man hier frühzeitig planen und mit der Umsetzung beginnen. Bei Schenkungen bietet auch das neue Erbschaftsteuerrecht nach dem 01.07.2016 einen bunten Strauß an Möglichkeiten. Zu denken ist an die Verschonungsbedarfsprüfung bzw. das Abschmelzmodell für Großerwerbe, das Privileg für „typische“ Familienunternehmen in Gestalt eines bis zu 30%igen Wertabschlags. Hinzu kommen aber auch klassische Instrumente wie Nießbrauchsgestaltungen, Kettenschenkungen zur Optimierung der nicht unbeachtlichen persönlichen Freibeträge usw. Auch im Bereich des Kapitalvermögens wie z. B. Wertpapieren, Liquidität gibt es weiterhin Möglichkeiten zur Optimierung der liquiditätsschonenden Nachfolge.

Kurz zusammengefasst kann man sagen, dass das „Instrumentarium“ des versierten Nachfolgeberaters zahlreiche Möglichkeiten enthält, deren Einsatz letztlich mit Augenmaß und meist kombiniert erfolgt. Entsprechendes gilt auch für die Vorbereitung auf mögliche Erbfälle.“

DB: Sie erwähnen die Verschonungsbedarfsprüfung – wurde die bisherige Verschonung von Betriebsvermögen nicht so stark beschnitten, dass sie kaum mehr nutzbar ist?

Bäuml: „Der Gesetzgeber hat die jüngste Gesetzesänderung auf Veranlassung des BVerfG (Urteil vom 17.12.2014) umgesetzt. Sowohl aus der Urteilsbegründung als auch den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass es verfassungsrechtlich legitime Begünstigungszwecke- und -gründe für die Verschonung von Familienunternehmen gibt. Bei der Umsetzung wurde allerdings auch deutlich, dass zum teil ideologische Interessen die Diktion der ein oder anderen Neuregelung bestimmten. Auch das legitime Bemühen um die Verhinderung sog. missbräuchlicher Gestaltungen hat – in der handwerklichen Gesetzesarbeit – nicht immer zu klaren und transparenten Vorschriften beigetragen.

Dennoch: mit der o. g. Verschonungsbedarfsprüfung und dem Abschmelzmodell für Großerwerbe ab 26 Mio. Euro begünstigtem Vermögen, mit dem Vorwegabschlag für typische Familienunternehmen, mit dem gleitenden Abzugsbetrag für kleine und mittlere Betriebe, den Besteuerungsausnahmen z. B. für Wohnungsunternehmen etc. gibt es nach wie vor Verschonungsmöglichkeiten. Und dies zu recht, sollen doch durch übermäßige Besteuerung der Unternehmensnachfolge – so auch das BVerfG – keine Arbeitsplätze gefährdet werden.

Schwieriger ist die Situation allerdings für reines Kapital- und Immobilienvermögen einer Familie. Hier muss das o. g. „Instrumentarium“ der verbliebenen legalen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.“

DB: Zu guter Letzt: Auf welche Aspekte bei der Vertragsgestaltung sollten Unternehmen Ihrer Meinung nach besonderes Augenmerk richten?

Bäuml: „Entscheidend ist das Hand-in-Hand gehen der steuerlichen und rechtlichen Beratung und Umsetzung. Zahlreiche Satzungs- und Gesellschaftsvertragsklauseln haben erhebliche steuerliche Implikationen; umgekehrt schreibt die neue Fassung des ErbStG vor, dass für steuerliche Verschonungstatbestände entsprechend gesellschaftsvertragliche Vorgaben erfüllt werden. Als Beispiel kann der 30%-Vorwegabschlag für Familienunternehmen genannt werden, der Verfügungsbeschränkungen, Entnahme- und Ausschüttungsbeschränkungen und bestimmte Regelungen zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter vorschreibt, die mindestens 2 Jahre vor Schenkung im Gesellschaftsvertrag verankert sein müssen. Im Rahmen der Schenkungsverträge ist u. a. aus ertragsteuerlichen und schenkungssteuerlichen Gründen besondere Sorgfalt bei Nießbrauchsgestaltungen an den Tag zu legen. Widerrufsklauseln bei Schenkungen können den Unternehmern in komplexen Gestaltungen ein Stück Rechtssicherheit verschaffen. Letztlich sind auch Ehe- und Erbverträge der Gesellschafter zu harmonisieren bei Gestaltung einer Nachfolge ins Unternehmen. Dies und mehr gilt es zu beachten. Entsprechendes gilt auch für die Vorbereitung auf mögliche Erbfälle.“

Vielen Dank für das Interview, Herr Professor Bäuml!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

 

Mehr erfahren:

Mehr zum Thema lesen Sie im Fachbeitrag „Die Unternehmens- und Vermögensnachfolge im neuen Erbschaftsteuerrecht als Herausforderung für die Gestaltungspraxis“ von Prof. Dr. Swen O. Bäuml in DER BETRIEB vom 09.03.2018, Heft 10, Seite 521 – 527 sowie online unter DB1261982

Zur Person:

StB / Wirtschaftsjurist Prof. Dr. Swen O. Bäuml ist Professor für Steuerrecht an der Hochschule Mainz / Frankfurt School of Finance & Management sowie geschäftsführender Partner der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH.


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