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19.07.2017

Interview

Sterben 2.0 – Das Problem mit dem digitalen Nachlass

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Der Betrieb

Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Dies hat kürzlich das Kammergericht Berlin klargestellt – und wirft damit zugleich zahlreiche neue Fragen auf, die auch für Unternehmen relevant sein dürften. Dr. Martin Gerecke, Rechtsanwalt bei CMS in Deutschland erklärt, wo die Probleme liegen.

DB: Man hört derzeit häufig den Begriff „digitaler Nachlass“. Ist das nicht nur eine leere Hülse? Was sind schon ein paar Bits und Bytes im digitalen Raum?

Dr. Martin Gerecke: „Keineswegs! Hinter dem Begriff „digitaler Nachlass“ verbirgt sich ein breites Spektrum von Rechtspositionen eines verstorbenen Internetnutzers. Dazu zählen nicht nur die Rechte an der Hardware, also an seinem Computer oder Smartphone. Auch die Software und vor allem die auf den Datenträgern gespeicherten Daten fallen unter den digitalen Nachlass. Das können private wie geschäftliche Daten sein. Hinter den persönlichen Daten stehen dann oftmals sehr vertrauliche Korrespondenzen, zum Beispiel Chat-Protokolle in Online-Blogs oder sozialen Netzwerken. Auch virtuelle Konten wie zum Beispiel bei PayPal oder Social-Media-Accounts bei WhatsApp, Facebook, Twitter etc. sind inbegriffen. Darüber hinaus fallen auch die zwischen dem Nutzer und dem Provider bzw. Netzwerkanbieter bestehenden Vertragsbeziehungen unter den digitalen Nachlass.“

DB: Dahinter können also echte Werte stehen. Was geschieht mit Konten in sozialen Netzwerken nach dem Tod des Urhebers?

Dr. Martin Gerecke: „Das ist je nach Plattform unterschiedlich. Bei einigen E-Mail-Anbietern wie web.de oder GMX können Angehörige mit einem Erbschein Zugang zum Postfach des Verstorbenen erhalten und dieses dann auf Wunsch löschen. Bei Google-Diensten besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten einen Inaktivitätsmanager einzurichten und eine Vertrauensperson zu bestimmen. Ist der Nutzer dann für einen vorher festgelegten Zeitraum inaktiv, wird über dieses Tool die Vertrauensperson kontaktiert, die nach den Vorgaben des Verstorbenen auf seine Daten zugreifen und diese herunterladen kann.

Bei Facebook kann auf Antrag eines Familienmitgliedes oder eines Freundes nur entweder das Profil gelöscht oder in eine Gedenkseite umgewandelt werden. Das Konto im Gedenkzustand kann dann von einem Nachlasskontakt verwaltet werden, wenn ein solcher zu Lebzeiten vom Kontoinhaber bestimmt wurde. Dieser Nachlasskontakt kann beispielsweise das Profilbild der Seite ändern, hat aber keinen Zugriff auf die privaten Nachrichten des Verstorbenen. Vergleichbar ist die Situation bei Instagram, das auch zum Facebook-Konzern gehört. Bei XING und Twitter kann lediglich das Profil gelöscht werden. Es gibt für Angehörige ebenfalls keine Möglichkeit, direkt auf den Account zuzugreifen.“

DB: Können Hinterbliebene den Zugriff auf Nachrichten und Chats auch erzwingen?

Dr. Martin Gerecke: „Wollen Angehörige Zugriff auf die Nachrichten des Verstorbenen haben, stellt sich die Lage rechtlich schwierig dar. Im Schrifttum ist schon länger umstritten, ob die Erben in die Rechte und Pflichten des mit einem Anbieter einer digitalen Kommunikationsplattform geschlossenen Vertrages eintreten und Rechte aus diesem Vertrag geltend machen können. Einige vertreten die Auffassung, es könnten nur Vermögenspositionen vererbt werden, zu denen höchstpersönliche digitale Inhalte nicht zählen würden. Andere halten eine solche Differenzierung nicht für sachgerecht, zumal sich auch aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB ergebe, dass private Schriftstücke und Familienbilder ebenfalls zum Nachlass gehören.

Auch das Landgericht Berlin vertrat im Jahr 2015 diese Ansicht und gewährte den Eltern eines verstorbenen Kindes Zugang zu dessen Facebook-Account (Urt. v. 17.12.2015, Az. 20 O 172/15, Anm. d. Red.). Das Kammergericht als zweite Instanz wies die Klage dagegen ab, ohne die Frage endgültig zu entscheiden (Urt. v. 31.05.2017, Az. 21 U 9/16, Anm. d. Red.). Jedenfalls aufgrund des einfachgesetzlich in § 88 Abs. 3 TKG verankerten Fernmeldegeheimnisses sei das soziale Netzwerk nicht befugt, den Eltern Einsicht in die Korrespondenz ihrer Tochter mit Dritten zu geben. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde allerdings zugelassen – das letzte Wort dürfte in dieser Frage also noch nicht gesprochen sein.“

DB: Und welche Probleme haben Unternehmen, wenn ein web-aktiver Mitarbeiter verstirbt?

Dr. Martin Gerecke: „Probleme für Unternehmen entstehen vor allem dann, wenn der verstorbene Mitarbeiter für betriebsbezogene Tätigkeiten private Accounts genutzt oder Passwörter verwendet hat, die dem Unternehmen nicht bekannt sind. Dies ist etwa der Fall, ein Mitarbeiter verstirbt, der zuvor alleine mit der Verwaltung der Social-Media-Accounts des Unternehmens betraut war. Da beispielsweise bei Facebook Unternehmensseiten nur durch Accounts von natürlichen Personen verwaltet werden können, kann es zu Problemen kommen, wenn der Inhaber des verwaltenden Accounts stirbt. Für das Unternehmen ist es wichtig, den Zugriff auf die Seite wiederzuerlangen. Problematisch ist auch die Speicherung von geschäftlichen Informationen wie Rechnungen oder Kontoauszüge allein in digitaler Form in einem E-Mail-Postfach.“

DB: Was raten Sie Unternehmen, sich vor genau diesen Problemen zu schützen?

Dr. Martin Gerecke: „Bezüglich der Social-Media-Accounts sollten Unternehmen unbedingt sicherstellen, dass mehrere Mitarbeiter über die Zugangsdaten verfügen. Für Facebook-Fanpages könnten zum Beispiel mehrere Administratoren eingesetzt werden. Generell ist es sinnvoll, entsprechende Zugangsdaten im Unternehmen zu hinterlegen, um auch in Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiter aktiv werden zu können.

Um den Zugriff auf wichtige Mails eines verstorbenen Mitarbeiters zu gewährleisten, müssen rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden. Relevante geschäftliche Informationen gehören nicht auf private Accounts. Im Rahmen von Verträgen oder Betriebsvereinbarungen sollten zudem klare Regelungen für den Zugriff auf den geschäftlichen E-Mail-Account des Mitarbeiters geschafft werden. Da ein solches Konto naturgemäß auch Daten von Dritten enthält, stellt sich für das Unternehmen die Frage, inwieweit es selbst an das Fernmeldegeheimnis gebunden ist und ob ein Zugriff datenschutzrechtlich zulässig wäre.

Auch wenn dies noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, so dürfte das Fernmeldegeheimnis des § 88 Abs. 3 TKG nicht für Unternehmen gelten, die ihren Arbeitnehmern einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Dafür müssten sie Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG sein, was sie nach der Rechtsprechung aber selbst dann nicht sind, wenn die private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel gestattet ist. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften gelten nur für lebende Personen. Bezüglich der Erhebung von Daten Dritter, die mit einem Zugriff wohl einhergehen würde, könnte das Vorgehen auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG gestützt werden. Diese Vorschrift erlaubt die Erhebung und Verarbeitung von Daten, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. Sinnvoll wäre es daher, beispielsweise zu regeln, dass der Zugriff nur zusammen mit einem Kollegen aus der IT-Abteilung oder dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten und zudem auch nur auf geschäftliche Mails des Verstorbenen erfolgt. Private Mails im Postfach sollten an die Angehörigen weitergeleitet werden.“

DB: Vielen Dank für das Interview, Herr Dr. Gerecke.

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

 


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