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20.09.2021

Interview

StaRUG: Erste Erkenntnisse aus der Anwendungspraxis

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – kurz: StaRUG – ist seit Beginn des Jahres anwendbar. Es könnte auch bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise eine tragende Rolle spielen und die Chance für einen Neustart eröffnen – ganz ohne den Makel der Insolvenz. Frank Tschentscher LL.M. (NTU), Experte für Planung und Durchführung komplexer Restrukturierungsprojekte im In- und Ausland bei Deloitte Legal in Hamburg und Deputy Präsident von INSOL Europe, der führenden internationalen Vereinigung von Insolvenzrechtlern und Krisenmanagern, beleuchtet die ersten Erfahrungen und Erkenntnisse in Bezug auf das StaRUG.

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Der Betrieb

DB: Herr Tschentscher, wie wird das StaRUG in der Praxis angenommen?

Tschentscher: Es scheint so, als würde das StaRUG noch sehr zögerlich angenommen. Soweit bekannt, sind in den vergangenen neun Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes nur wenige Restrukturierungssachen angezeigt oder tatsächlich durchgeführt worden. Die genauen Fallzahlen lassen sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen, da präventive Sanierungssachen nach dem StaRUG grundsätzlich nicht öffentlich sind, aber insgesamt herrscht wohl Einigkeit, dass es bisher etwa zehn Fälle gab. Zu Beginne des Jahres gab es einen gewissen „Anfangsspurt“, der aber letztlich nicht anhielt. Ein Anwaltskollege hat vor Kurzem im Rahmen einer Veranstaltung trocken bemerkt, dass es inzwischen mehr Kommentare zum StaRUG als echte Fälle gäbe. Zutreffender kann man es wohl nicht beschreiben.

Dennoch ist es noch viel zu früh, um ein Urteil abgeben zu können. Das Gesetz hat in rekordverdächtiger Geschwindigkeit den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess durchlaufen und auf den letzten Metern noch einige wesentliche Änderungen erfahren. Auf Erfahrungswerte kann nur in begrenztem Umfang zurückgegriffen werden. Das StaRUG nimmt zwar einige Anleihen bei der Insolvenzordnung (InsO), etabliert aber ansonsten ein vollständig neues Sanierungsregime. Deshalb ist es ganz natürlich, dass sowohl Unternehmenslenker als auch andere Marktteilnehmer zunächst abwarten und beobachten, wie sich das StaRUG in der praktischen Handhabung präsentiert und welche Fallstricke sich herauskristallisieren.

DB: Gibt es dennoch erste Erkenntnisse aus der Anwendungspraxis?

Tschentscher: Einen Impuls könnte insoweit die Restrukturierungssache der eterna Mode Holding GmbH als Emittentin einer Anleihe geben. Deren Gläubiger haben am 10. September 2021 einem vom Unternehmen vorgeschlagenen Restrukturierungsplan zur Umsetzung einer StaRUG-Sanierung zugestimmt, dessen Umsetzung sofort im Anschluss an die noch ausstehende Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht erfolgen soll. Das Sanierungskonzept des Restrukturierungsplans sieht einen Schuldenschnitt bei den Anleihegläubigern und Zahlung einer Abfindungsquote von 12,5% auf deren Forderungen und ausstehende Zinsen vor. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel stellen die Gesellschafter der eterna Mode Holding GmbH, der Private-Equity-Investor Quadriga sowie die neu hinzugekommene Robus Capital, zur Verfügung. Quadriga verzichtet außerdem vollständig auf Forderungen aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 32,3 Mio. EUR. Mit Spannung wartet der Markt nun auf die Veröffentlichung des gerichtlichen Bestätigungsbeschlusses, um daraus die notwendigen Lehren und Schlüsse für die eigene Beratungspraxis ziehen zu können.

Betrachtet man ansonsten die bisher veröffentlichten Fälle, handelt es sich dabei um recht unterschiedliche Sachverhalte, so dass sich ein allgemeiner Trend – zumindest derzeit – noch nicht mit Sicherheit abzeichnet. Zusammenfassen kann man dennoch festhalten, sie erfüllen die an das StaRUG gestellten Erwartungen und zeichnen das Bild eines Sanierungswerkzeugs, das sich flexibel handhaben lässt und die gewünschten Ergebnisse erzielt, auch wenn sich dies nicht immer darin widerspiegelt, dass die Insolvenz des Schuldnerunternehmens vermieden wird.

DB: Welche Aspekte sollte der Geschäftsführer eines Unternehmens bedenken, wenn er die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens beim Gericht erwägt?

Tschentscher: Restrukturierungsvorhaben müssen generell sorgfältig geplant und vorbereitet werden, gerade auch mit Blick auf die für die Annahme des Restrukturierungsplans notwendigen Mehrheiten. Der Beratungsaufwand darf dabei nicht unterschätzt werden. Abgesehen davon wird sich der Geschäftsführer Gedanken machen müssen, ob er überhaupt eine Restrukturierungssache ohne Weiteres einleiten darf. Streitig ist insoweit, ob der Geschäftsführer vor einer solchen Anzeige den zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung einzuholen hat. Hintergrund ist, dass nach allgemeiner Ansicht bei freiwilligen Insolvenzanträgen nach § 18 InsO der Geschäftsführer – in Erfüllung einer Verpflichtung im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis – einen Antrag nur dann stellen darf, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt. Man begründet das damit, dass die (freiwillige) Antragstellung angesichts der Möglichkeit, im Insolvenzverfahren auch Eingriffe in Gesellschafterrechte vorzunehmen, keine bloße Geschäftsführungsmaßnahme, sondern ein von den Gesellschaftern zu entscheidendes Grundlagengeschäft darstelle, über welches sie mit der notwendigen Mehrheit zu entscheiden haben. Unabhängig davon bleibt zwar ein ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss gestellter Antrag weiter zulässig und ist entsprechend vom Insolvenzgericht zu entscheiden. Allerdings kann der Geschäftsführer den Gesellschaftern ggf. zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Im Anwendungsbereich des StaRUG liegt die Parallele auf der Hand: die Rechtfertigung für die Inanspruchnahme der Instrumente des StaRUG folgt aus dem Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Bedenkt man weiter, dass gem. § 32 Abs. 1 StaRUG die Schuldnergesellschaft nach Anzeige einer Restrukturierungssache in der Folge die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren muss und der Restrukturierungsplan ebenso wie sein insolvenzrechtliches Vorbild Eingriffe in die Gesellschafterrechte vorsehen kann (und regelmäßig wird),  muss man wohl zugestehen, dass schon die Anzeige eine besonders bedeutsame und außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die nach allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechts im Innenverhältnis eine Beschlussfassung erforderlich macht.

Dies wird im Anwendungsbereich des StaRUG auch anders vertreten, weil das StaRUG anders als ein Insolvenzverfahren gerade nicht auf eine Liquidation des Schuldnerunternehmens abziele, was man daran festmacht, dass in der Bilanz weiterhin Fortführungswerte abzubilden sind. Eine Zustimmungspflicht der Gesellschafter laufe außerdem der Intention des Europäischen Gesetzgebers zuwider und vertrage sich nicht mit der Richtlinie (EU) 2019/1023, in dessen Umsetzung das StaRUG eingeführt wurde. Akzeptiert man aber die Grundprämisse und hält die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses durch die Geschäftsführung zur Vermeidung von Haftungsrisiken für erforderlich, muss man konsequenterweise auch akzeptieren, dass die Gesellschafter einen zustimmenden Beschluss verweigern und im Gegenteil sogar eine Weisung erteilen können, welche es dem Geschäftsleiter untersagt, eine Restrukturierungssache einzuleiten.

Der Gesetzgeber hat es an dieser Stelle leider versäumt, für ausreichend Klarheit zu sorgen. Der ursprüngliche Referentenentwurf zum StaRUG sah noch vor, dass Beschlüsse und Weisungen von Überwachungs- und anderen Organen unbeachtlich sein sollten, soweit sie der Wahrung von Gläubigerinteressen entgegenstanden. Das wurde aber im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben und lässt nun die Geschäftsführer zwischen Baum und Birke. Leiten sie ungeachtet einer solchen Weisung eine Restrukturierungssache ein, machen sie sich ggf. schadenersatzpflichtig. Unterlassen sie die Einleitung, könnten daraus ebenfalls Schadenersatzpflichten erwachsen.

DB: Damit bleiben Haftungsrisiken für den Geschäftsführer ein großes Thema?

Tschentscher: Richtig. In der juristischen Literatur wird die Haftungsfrage – zum Teil unter dem Stichwort Restrukturierungsverschleppungshaftung – derzeit heiß diskutiert. Eine Seite sieht ein verschärftes Haftungsrisiko für Unternehmensorgane, welches aus einem Verstoß gegen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und -bekämpfung bzw. der Nichteinleitung geeigneter Gegenmaßnahmen – z.B. durch die Inanspruchnahme der Instrumente des StaRUG zur Krisenbeseitigung – resultieren könnte. Die andere Ansicht sieht insoweit – zumindest in den praktischen Auswirkungen – kein zusätzliches Haftungsrisiko für Geschäftsführer, weil selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen die Handlungspflichten ein kausal verursachter Schaden nicht nachweisbar bzw. bezifferbar sein wird.

Ausgangspunkt der Debatte ist der neue § 1 StaRUG. Das zentrale Anliegen des Gesetzes ist die frühzeitige Erkennung der Sanierungsbedürftigkeit von Krisenunternehmen, damit Sanierungschancen genutzt werden können. Dementsprechend ver­pflich­tet § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG die Ge­schäftsleiter zur Über­wa­chung von Ent­wick­lun­gen, welche zur Be­stands­gefähr­dung des Un­ter­neh­mens führen können. In ihrem Kern ist diese Pflicht zur Krisenfrüherkennung und -management nicht neu. Das AktG enthält bereits in § 91 Abs. 2 AktG eine Vorschrift, welche den Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Risikoüberwachung verpflichtet. Über die der Norm zugesprochene Aus­strah­lungs­wir­kung galt diese Risikoüberwachungspflicht auch vor dem StaRUG schon für andere Gesellschaftsrechts­for­men. Die wesentliche Neuerung des StaRUG ist dementsprechend die erstmalige Kodifizierung der allgemeinen Pflicht zur Krisenfrüherkennung und -management für alle haf­tungs­be­schränkten Unternehmens­for­men. Daraus folgt, dass – von dem Sonderfall der Existenzvernichtung einmal abgesehen – vor Anzeige einer Restrukturierungssache grundsätzlich (nur) die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Maßstäbe und das dortige Haftungsregime zur Anwendung kommen.

Eine ausdrücklich an die Verletzung der Überwachungspflichten des § 1 StaRUG anknüpfende Haftung enthält das Gesetz nicht. Stattdessen findet sich in § 43 StaRUG eine zentrale Haftungsnorm, welche eine (bloße) Innenhaftung der Geschäftsführer für solche Schäden etabliert, die verursacht werden, weil die Schuldnergesellschaft die Restrukturierungssache nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt. Die Darlegung und Geltendmachung etwaiger Haftungsansprüche obliegt insoweit der Schuldnergesellschaft. Allerdings ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 43 StaRUG der Anwendungsbereich überhaupt erst mit Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache eröffnet.

In der Praxis wird das regelmäßig bedeuten, dass erst nach einem Scheitern einer Restrukturierungssache der Insolvenzverwalter in einem anschließenden Insolvenzverfahren Pflichtverstöße der Geschäftsführer prüfen und geltend machen könnte. Jener (unterstellte) Insolvenzverwalter trägt dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang dem Unternehmen durch das Handeln der Geschäftsführung ein Schaden entstanden ist. Wie zuvor schon angedeutet wird es aber schwierig sein, eine Kausalität oder quantifizierbaren Schaden zu beweisen: man müsste im Ausgangspunkt den Beweis dahingehend führen, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Unternehmensführung ein anderer Restrukturierungsplan von den Gläubigern angenommen und gerichtlich bestätigt worden wäre und anschließend zusätzlich beweisen, dass den Gläubigern (in ihrer Gesamtheit) daraus ein konkret bezifferbarer Vermögensschaden erwachsen ist. Kann der Insolvenzverwalter ungeachtet dieser Hürden dennoch einen kausal verursachten Schaden darlegen, besteht für die Geschäftsleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 StaRUG immerhin die Möglichkeit, den Gegenbeweis dahingehend zu führen, dass sie pflichtgemäß gehandelt hat oder dem Unternehmen der Schaden auch bei pflichtgemäßem Handeln der Geschäftsführung entstanden wäre.

Das Ergebnis eines solchen Rechtsstreits ist alles andere als vorhersehbar. Im Normalfall wäre ein Rechtsstreit wie gerade beschrieben angesichts der Unwägbarkeiten zu unterlassen. Dennoch darf man wohl – nicht zuletzt auch mit Blick auf D&O-Policen – davon ausgehen, dass in der Zukunft derartige Prozesse geführt werden, und sei es nur, um sich dann mit der beklagten Partei bzw. der Versicherung im Vergleichswege zu einigen. So gesehen hat zumindest das Risiko, verklagt zu werden, für die Geschäftsleitung zugenommen.

DB: Welche Stolperfallen sollten Unternehmen noch im Blick haben?

Tschentscher: Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass neben die zuvor beschriebene Haftung nach § 43 StaRUG noch die spezifische Haftungsnorm des § 57 StaRUG tritt. Die Norm etabliert zugunsten betroffener Gläubiger eine Außenhaftung der Geschäftsführung für vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben, auf deren Grundlage die Schuldnergesellschaft eine Stabilisierungsanordnung erwirkt hat.

Hinzu kommt außerdem eine spezifische und originäre Anzeigepflicht des Geschäftsleiters nach § 42 Abs. 1 Satz 2 StaRUG, dem Restrukturierungsgericht eine im Laufe der Restrukturierung eingetretene Insolvenzreife anzuzeigen. Tritt nach Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache die Insolvenzreife ein, führt dies grundsätzlich zur Aufhebung. Das Gericht kann aber unter bestimmten Umständen auch von einer Aufhebung absehen, wie z.B. kürzlich vor dem AG Dresden der Fall. Im Kontext dieser Entscheidung ist auch § 89 Abs. 3 StaRUG zu beachten. Das Restrukturierungsgericht entscheidet über die Aufhebung der Restrukturierungssache nach Anzeige des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. Bis zur Entscheidung des Gerichts gilt nach jener Norm eine besondere Privilegierung für die während der Wartezeit vorgenommenen Zahlungen. Sofern sie nicht bis zur Entscheidung des Gerichts zurückgehalten werden können, ohne dass damit Nachteile für die Fortsetzung des Restrukturierungsvorhabens einhergehen, gelten derartige Zahlungen in der Zwischenzeit als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Insoweit bedarf es einer besonderen Sorgfalt und der Einzelfallentscheidung der Geschäftsführung, was das Unternehmen zahlen kann oder darf bzw. auf keinen Fall zahlen darf.

DB: Vielen Dank für das Interview!


Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

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