• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Reform des Personengesellschaftsrechts: Der Mauracher Entwurf

15.05.2020

Interview

Reform des Personengesellschaftsrechts: Der Mauracher Entwurf

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Die vom BMJV eingesetzte Expertenkommission hat am 20.04.2020 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Mauracher Entwurf) vorgelegt. Die gesetzliche Neuordnung ist überfällig – das Recht der Personengesellschaften stammt teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert. Hintergründe und Kernpunkte des Gesetzesentwurfs erläutert RAin Dr. Gabriele Roßkopf, Partnerin bei Gleiss Lutz und Mitglied der Expertenkommission, im Interview.

DB: Frau Dr. Roßkopf, Ausgangspunkt der Kommissionsarbeit war die Frage Totalrevision oder Modernisierung im bestehenden System. Welche rechtspolitischen Grundsatzentscheidungen hat die Kommission getroffen?

Roßkopf: „Zielvorgabe für die Expertenkommission aus dem Koalitionsvertrag war es, Vorschläge für eine „grundlegende Reform“ des Personengesellschaftsrechts zu erarbeiten, um dieses an die „Anforderungen eines modernen, vielfältigen Wirtschaftslebens“ anzupassen. Ob das eine Totalrevision erfordert, wurde in der Expertenkommission durchaus kontrovers diskutiert. Auch der 71. Deutsche Juristentag, der sich bereits 2016 in Essen dem Thema gewidmet hatte, war sich hier uneins gewesen. Nicht zuletzt im Hinblick auf den vorgegebenen Zeitrahmen und die Realisierungschancen hat sich die Expertenkommission darauf verständigt, statt einer Totalrevision eine gründliche und umfassende Modernisierung insbesondere des Rechts der GbR innerhalb des bestehenden Systems vorzuschlagen, was gleichzeitig zu einer deutlichen Verschlankung der Regelungen im HGB führt. Bei der grundsätzlichen Unterscheidung in (nicht gewerbliche) Personengesellschaften einerseits und Personenhandelsgesellschaften andererseits bleibt es nach dem Entwurf also. Allerdings schlägt die Kommission als Ergebnis eingehender Diskussion vor, die Personenhandelsgesellschaften und insbesondere die GmbH & Co. KG für Freiberufler zu öffnen, wie es von diesen Berufsgruppen seit Langem gefordert wird und auch vom 71. Deutschen Juristentag mit deutlicher Mehrheit beschlossen worden war.“

DB: Was sind die Kernpunkte des Mauracher Entwurfs?

Roßkopf: „Einige der wichtigsten Vorschläge sind – neben dem Grundanliegen, das geschriebene Recht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen (so auch bereits der 71. Deutsche Juristentag), also insbesondere weg vom längst nicht mehr zutreffenden gesetzlichen Leitbild der nicht rechtsfähigen, gesamthänderischen Gelegenheitsgesellschaft hin zum Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten rechtsfähigen Außengesellschaft – die Schaffung eines Registers für die GbR, die Einführung eines Beschlussmängelrechts für die Personengesellschaften und die bereits erwähnte Öffnung der oHG und KG für die freien Berufe.

DB: Betrachtet man ausgewählte Punkte genauer: Was ändert sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Roßkopf: „Dass die Außen-GbR rechtsfähig ist, steht bereits seit der Grundsatzentscheidung des BGH „ARGE Weißes Ross“ von 2001 fest. Nach dem Kommissionsentwurf soll sich das künftig unmittelbar aus dem Gesetz (§ 705 Abs. 2 BGB-E) ergeben. Im Entwurf sind sieben der acht Untertitel des BGB-Titels zur Gesellschaft der ausdrücklich als „rechtsfähige Personengesellschaft“ bezeichneten Außengesellschaft gewidmet, nur der letzte Untertitel der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft. Das geänderte Leitbild schlägt sich in zahlreichen Einzelregelungen nieder, etwa der Angleichung der Ausscheidens- und Auflösungsgründe an diejenigen des HGB, dem geänderten Haftungsmaßstab im Innenverhältnis (statt eigenübliche künftig verkehrsübliche Sorgfalt), der größeren Bedeutung des Beteiligungsverhältnisses für Stimmkraft, Gewinn- und Verlustanteile usw. Außerdem werden für einige grundsätzlich anerkannte Prinzipien wie etwa die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen gesetzliche Regelungen vorgeschlagen, um so Rechtsklarheit zu schaffen. Auch die Gesellschafterhaftung in der GbR soll nach der Vorstellung der Kommission kodifiziert werden.

Rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts sollen künftig außerdem in ein Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB-E) eingetragen werden können, das dem Handelsregister ähnelt. Die Eintragung ist an sich freiwillig und auch nicht Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. Die Eintragung ist aber Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft Rechte für sich in andere Register wie beispielsweise das Grundbuch eintragen lassen kann. Die so geschaffene Transparenz ermöglicht etwa einen gutgläubigen Erwerb solcher eingetragener Rechte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und macht damit das viel kritisierte Regelungsmodell der § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO überflüssig. Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einmal eingetragen, ist ein schlichter Antrag auf Löschung aber nicht möglich, auch müssen dann relevante Veränderungen zum Register angemeldet werden. Besondere Regelungen sind für den sog. „Statuswechsel“ vom Gesellschafts- in das Handelsregister und umgekehrt vorgesehen.

Der Kommissionsentwurf schlägt außerdem vor, durch Erweiterung des bisherigen § 105 Abs. 2 HGB (künftig § 107 Abs. 1 HGB-E) die Handelsgesellschaften für alle freien Berufe, wie in § 1 Abs. 2 PartGG definiert, zu öffnen. Das steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass das jeweilige Berufsrecht die Wahl einer solchen Rechtsform zulässt. So kann die jeweilige Berufsgruppe passende Schutzvorkehrungen treffen, wie etwa Versicherungspflichten einführen oder auch Vorgaben dazu machen, inwieweit Berufsfremde an solchen Gesellschaften Anteile erwerben können. Eine einheitliche Regelung für alle Berufe erschien wegen der großen Unterschiede nicht passend, außerdem ist Berufsrecht teilweise Ländersache. Das PartGG soll nach den Vorstellungen der Kommission aber trotz der beschriebenen Öffnung nicht aufgehoben werden. Gerade die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) wurde in der Praxis gut angenommen und bietet gegenüber der GmbH & Co. KG auch Vorteile wie etwa im Hinblick auf die Gewerbesteuer- und Insolvenzantragspflicht.

DB: Beschlussfassung und Beschlussmängelstreitigkeiten: Worauf müssen Gesellschafter sich einstellen?

Roßkopf: „Bislang sind fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften grundsätzlich nichtig. Der Kommissionsvorschlag eines erstmals kodifizierten Beschlussmängelrechts für alle Personengesellschaften unterscheidet demgegenüber wie das Aktienrecht zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen. Nur Verstöße gegen unverzichtbare Rechtsvorschriften sollen noch zur Nichtigkeit führen (§ 714a Abs. 2 Nr. 1 BGB-E), was durch unbefristete, gegen die Gesellschaft zu richtende Nichtigkeitsklage (§ 714e BGB-E) oder auf jedem anderen Weg geltend gemacht werden kann. Andere Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags führen demgegenüber nur noch zur Anfechtbarkeit und können mit der ebenfalls gegen die Gesellschaft zu richtenden Anfechtungsklage geltend gemacht werden, und zwar grundsätzlich innerhalb von drei Monaten, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine andere, aber mindestens einmonatige Frist vorsieht (§§ 714c, 714d BGB-E). Die Unterscheidung von anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen schafft die Möglichkeit zu differenzierter Behandlung von fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen, aber auch Bestandskraft für nur anfechtbare Beschlüsse, sobald die Anfechtungsfrist abgelaufen ist, was Rechtssicherheit im Hinblick auf länger zurückliegende Maßnahmen schafft. Den Gesellschaftern steht aber nach wie vor offen, andere Regelungen zu treffen (Gestaltungsfreiheit, § 708 BGB-E).

Zur Beschlussfassung enthält der Kommissionsentwurf in § 714 BGB-E nur die knappe Vorgabe, dass Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigter Gesellschafter bedürfen und Mehrheitsklauseln im Gesellschaftsvertrag im Zweifel auch für Gesellschaftsvertragsänderungen gelten. Über das Beschlussverfahren einschließlich Protokollierung ist bislang und soll nach Vorstellung der Kommission auch künftig keine gesetzliche Regelung geschaffen werden, weil die Erscheinungsformen von Personengesellschaften zu unterschiedlich sind. Im Gesellschaftsvertrag können entsprechende Regelungen getroffen werden, und selbstverständlich empfiehlt sich die schriftliche Dokumentation von Beschlüssen, ansonsten ist im Streitfall zunächst im Wege der allgemeinen Feststellungsklage zu klären, ob überhaupt ein Beschluss gefasst wurde bzw. mit welchem Ergebnis.

DB: Die Arbeit der Kommission erfolgte unter dem Vorsitz des BMJV. Erwarten Sie eine schnelle Überführung des vorgelegten Entwurfs in geltendes Recht oder könnte es noch zu gravierenden Änderungen kommen? Welchen Zeitplan halten Sie für realistisch?

Roßkopf: „Nach dem Koalitionsvertrag müsste die geplante „grundlegende Reform“ des Personengesellschaftsrechts noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. Das halte ich vom Zeitplan her auch für realistisch. Ob es dabei noch zu gravierenden Änderungen kommt, vermag ich nicht vorherzusagen, denn natürlich ist eine intensive fachliche Auseinandersetzung zu erwarten. In den Entwurf sind durch die ausgewogene Zusammensetzung der Kommission aber bereits ganz unterschiedliche Perspektiven eingeflossen, die offen und intensiv diskutiert wurden. Aus meiner Sicht ist der Mauracher Entwurf eine solide Basis für ein modernes Personengesellschaftsrecht.“

DB: Vielen Dank für das Interview!


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank