• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Überwachen und dokumentieren ist das A&O

22.12.2020

Interview

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Überwachen und dokumentieren ist das A&O

Die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ist in Deutschland – ohne die erhoffte Corona-Fristverlängerung – zum 01.07.2020 gestartet. Der jüngste Entwurf eines BMF-Schreibens vom 14.07.2020 enthält zwar wichtige Anweisungen zum Verfahren, dennoch bleiben Fragen offen. Was Unternehmen beachten sollten und wo Stolperfallen liegen, erklärt Dr. Karsten Ley, Partner und Head of International Tax Services bei RSM.

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

DB: Die EU-weite Meldepflicht soll künftig aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken. Herr Dr. Ley, welche Art von Steuergestaltungen sind denn jetzt mitteilungspflichtig?

Ley: „Unter einer Steuergestaltung im Sinne des Gesetzgebers ist zunächst ganz allgemein ein Schaffensprozess zu verstehen, der das reale und/oder rechtliche Geschehen verändert. Für oder durch den Nutzer wird eine bestimmte Gestaltung herbeigeführt, der eine steuerrechtliche Bedeutung beigemessen wird, die ansonsten nicht eintreten würde. Eine entsprechende „potenziell aggressive“ grenzüberschreitende Steuergestaltung ist dann gegeben, wenn bestimmte Kennzeichen („Hallmarks“) erfüllt werden.

Hierbei ist zwischen Kennzeichen zu unterscheiden, die ohne weitere Voraussetzung eine Meldepflicht auslösen, und solchen, bei denen zusätzlich ein sog. „Main-Benefit-Test“ erfüllt sein muss. Zu den unbedingten Kennzeichen zählen insbesondere solche, bei denen sog. „Qualifikationskonflikten“ genutzt werden sollen. Hierzu zählt u.a. die doppelte Nutzung von Abschreibungen für ein Wirtschaftsgut in zwei Staaten, die durch unterschiedliche Bilanzierungsvorschriften ermöglicht wird. Aber auch abzugsfähige Zahlungen an verbundene Unternehmen, die steuerlich nicht ansässig sind oder bestimmte Verrechnungspreisgestaltungen, wie die Nutzung unilateraler Safe-Harbour-Regelungen können hierunter fallen.

Demgegenüber stehen die bedingten Kennzeichen, die zunächst den Main-Benefit-Test erfüllen müssen, um eine Meldepflicht auszulösen. In diesen Fällen muss die Inanspruchnahme des mit der Gestaltung verbundenen Steuervorteils einer der Hauptzwecke für die gewählte Gestaltung sein. Sofern der Steuerpflichtige zwingende außersteuerliche Motive nachweisen kann, entfällt somit eine Meldepflicht. Kennzeichen in Verbindung mit dem Main-Benefit-Test sind beispielsweise Gestaltungen in Zusammenhang mit der Umwandlung von Einkünften. Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht dies bereits als erfüllt an, wenn steuerpflichtige Einkunftsquellen, z.B. eine verzinsliche Darlehensforderung, in eine ausländische Tochtergesellschaft eingelegt werden, deren künftige Dividenden bei der inländischen Mutter steuerbefreit sind und das insgesamt zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.“

DB: Können Sie ein paar Beispiele aus dem Mittelstand nennen?

Ley: „Eine Vielzahl von mittelständigen Unternehmen richten ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten zunächst an wirtschaftlichen Belangen und weniger an den steuerlichen Konsequenzen aus. Auch sind einige im BMF-Schreiben beispielhaft aufgeführte meldepflichtige Strukturierungen im Mittelstand eher selten anzutreffen. In den letzten Jahren wurde schon zur Vermeidung von Reputationsschäden auf eine zu aggressive Steuerplanung verzichtet. Dennoch ist auch im Mittelstand insbesondere auf die Verrechnungspreis- und Finanzierungsgestaltung sowie die Einhaltung von Substanzerfordernissen ein besonderes Augenmerk zu richten.“

DB: Worin bestehen die besonderen Herausforderungen der neuen Mitteilungspflicht?

Ley: „In den Fällen, in denen das Unternehmen einen externen Berater eingebunden hat, ist dieser für die Erfüllung der Meldepflichten verantwortlich. Insofern sollte jeder Berater hier die genauen Voraussetzungen und Prüfungen für eine Meldepflicht kennen und in seine tägliche Routine in der Beratung mit einbinden. Sofern kein Berater eingebunden ist oder aus anderen Gründen die Meldepflicht auf das Unternehmen übergeht, sollte hier auch eine entsprechende Expertise vorhanden sein. Die Komplexität der Materie sowie die Transparenz von Entscheidungen in Unternehmen stellen diese jedoch oft vor erhebliche neue Herausforderungen, entsprechend meldepflichtige Sachverhalte überhaut zu erkennen.“

DB: Gibt es aktuell noch technische Probleme – gerade weil die erhoffte Fristverlängerung ausgeblieben ist?

Ley: „Im Juli hatte das Finanzministerium völlig unerwartet bekannt gegeben, dass Deutschland entgegen anderer EU-Staaten und entgegnen einer entsprechenden Bevollmächtigung keinen Gebrauch von einem Fristaufschub machen wird. Hierdurch entstand ein erheblicher Handlungsdruck auf unsere Mandanten und auf uns als Berater. Erschwerend kam hinzu, dass das bis heute kein finales BMF-Schreiben zu den Meldepflichten vorliegt, das eine verlässliche Orientierung gibt. Insofern mussten insbesondere die Meldungen für die Zeiträume 25.06.2018 bis 30.08.2020 lediglich auf Basis des letzten Entwurfs des BMF-Schreibens erfolgen, ohne eine endgültige Sicherheit zu haben. Dies gilt bis heute.

Technisch gab es vielfällige Probleme bei der Übermittlung. Insbesondere die sehr späte Rückmeldung bei fehlgeschlagenen Übermittlungen, die teilweise nach zwei Monaten erst eingegangen sind, stellen Berater und Mandanten vor Probleme. Hier wäre es wünschenswert, wenn für die ersten Monate der Nachweis der Versendung ausreicht, um seine Mitteilungspflichten zu erfüllen.“

DB: Hat das erwähnte BMF-Schreiben ansonsten offene Fragen aus Ihrer Sicht geklärt?

Ley: „Der Entwurf des BMF-Schreibens bleibt in vielen Bereichen und Fragestellungen noch hinter den Erwartungen zurück. Zwar wurde beispielsweise die White List im Vergleich zum Entwurf des BMF-Schreibens vom März 2020 erweitert, jedoch sind auch hier eine Reihe von vermeidlichen Strukturierungen denkbar, die ganz offensichtlich nicht der Steuergestaltung dienen und daher hier aufgenommen werden sollten. Auch wäre es zu begrüßen, wenn bei den grenzüberschreitenden Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen bei der Einhaltung des Fremdvergleichsmaßstabs schon grundsätzlich nicht von einer meldepflichtigen Strukturierung auszugehen ist.“

DB: Was raten Sie Unternehmen, um Probleme mit den Steuerbehörden zu vermeiden? Welchen Prozessen im Unternehmen sollte jetzt besonderes Augenmerk gelten?

Ley: „Unternehmen und Berater sollten alle grenzüberschreitenden Strukturierungen monitoren und für sich intern dokumentieren. In einer Vielzahl von Fällen wird sich nach einer eingehenden Prüfung zwar keine Meldepflicht ergeben. Dennoch sollte gerade in diesen Fällen auch eine interne Dokumentation vorgehalten werden, die nochmals den Prüfungsprozess und die Gründe hierfür nachhält. So kann später bei Diskussionen mit der Finanzverwaltung sachlich wie prozessual das gewählte Vorgehen dargelegt und begründet werden. Hinsichtlich der meldepflichtigen Strukturierungen sollte eine sehr präzise Darlegung des Sachverhalts und der steuerlichen Folgen vorgenommen werden.“

DB: Vielen Dank für das Interview!


Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

nialowwa/123rf.com


19.03.2024

Fast jeder fünfte Arbeitnehmer hat innerlich gekündigt

Der negative Trend setzt sich fort: über 7,3 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben bereits innerlich gekündigt, zeigt eine neue Studie.

weiterlesen
Fast jeder fünfte Arbeitnehmer hat innerlich gekündigt

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


19.03.2024

Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit nur eine Stunde, ist die doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen.

weiterlesen
Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank