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27.04.2021

Interview

Geplante Ausweitung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

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Der Betrieb

Durch die geplanten Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) soll das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestellt werden. Dies führt zu einer erheblichen Ausweitung bei den Mitteilungspflichten. Was Unternehmen dazu wissen müssen, erklären die Rechtsanwältinnen Kerstin Bangen und Dr. Anja Raabe bei Ernst & Young Law GmbH Düsseldorf im Interview.

DB: Kurz zur Einführung: Was beinhalten die von den geplanten Änderungen betroffenen Mitteilungspflichten zum Transparenzregister und wie werden Verstöße sanktioniert?

Bangen: „Zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und organisierter Kriminalität werden seit der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-RL im Oktober 2017  bestimmte Vereinigungen wie z.B. GmbHs, AGs und KGs verpflichtet, an das elektronische Transparenzregister eine Mitteilung über ihre sog. wirtschaftlich Berechtigten zu machen. Betroffen sind bis auf Sonderkonstellationen im Immobilienbereich nur Vereinigungen mit Satzungssitz in Deutschland. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt laut § 3 Abs. 2 S. 1 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann schon in einfach gelagerten Fällen ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro drohen. Bei mehrfachen oder gar systematischen Verstößen kann die Ordnungswidrigkeit sogar mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden – und das pro Vereinigung. Bei rechtskräftigem Bußgeldbescheid wird zudem auf der Internetseite des zuständigen Bundesverwaltungsamtes der Name der Vereinigung und das Vergehen veröffentlicht. Außerdem kann eine persönliche Bußgeldverantwortlichkeit des Geschäftsleiters nach § 130 OWiG in Betracht kommen.“

DB: Warum stellt der Gesetzgeber das Transparenzregister zu einem sog. Vollregister um?

Raabe: „Bisher hatten die verantwortlichen Stellen für die Analyse von komplexen Eigentumsstrukturen einer Vereinigung nicht nur die Datensätze des Transparenzregisters, sondern zusätzlich die Daten des Bundesanzeigers oder anderer Register, wie z.B. des Handels- oder Partnerschaftsregisters, auszuwerten. Seit dem 10.02.2021 liegt nun der Regierungsentwurf für ein „Transparenz-Finanzinformationsgesetz“ vor. Danach soll aus dem Transparenzregister ein Vollregister mit allen relevanten Datensätzen werden, um so das Vorgehen für die verantwortlichen Stellen wesentlich zu vereinfachen – mit Vorteilen auch für die Nutzbarkeit der deutschen Transparenzregister-Daten auf EU-Ebene. Technisch erfolgt die Umstellung sowohl durch die Abschaffung der sog. Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG als auch durch Erweiterung der Mitteilungspflicht auf börsennotierte Unternehmen.

DB: Was beinhaltet die Mitteilungsfiktion und welche Folgen ergeben sich aus der bevorstehenden Abschaffung?

Bangen: „Durch die bisher im GwG normierte Mitteilungsfiktion waren zahlreiche Vereinigungen von der Mitteilungspflicht zum Transparenzregister befreit, wenn schon Daten in bestimmten anderen Registern wie dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister vorlagen. Dies betraf z.B. GmbHs aufgrund der Einsehbarkeit ihrer Gesellschafterlisten im Handelsregister oder der dort eingetragenen Geschäftsführer bei nur fiktiven wirtschaftlich Berechtigten. Dies soll sich nun ändern, wodurch zukünftig GmbHs, AGs, Personenhandelsgesellschaften, aber auch Vereine, Stiftungen etc. verpflichtet werden, positiv ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen, statt wie bisher auf diese Erleichterung verweisen zu können.

Die Zusatzbelastung durch die Änderungen ist für die Unternehmen, insbesondere bei größeren Konzernstrukturen, erheblich: Nach Schätzungen des BMF soll die Zahl der eintragungspflichtigen Vereinigungen von aktuell schätzungsweise 400.000 auf rund 2,3 Mio. steigen. Auch wenn das neue Gesetz zum 01.08.2021 in Kraft treten soll, müssen immerhin die damit erstmalig erforderlichen Mitteilungen je nach Gesellschaftsform erst im Laufe des Folgejahres 2022 erfolgen.“

DB: Es ist eine Erweiterung der Eintragungsinhalte vorgesehen. Welche Informationen sind künftig dem Transparenzregister mitzuteilen und wer ist mitteilungspflichtig?

Raabe: „Die Mitteilung hat gemäß § 19 GwG Vor- und Nachnamen des wirtschaftlich Berechtigten, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses –  durch z.B. die Prozentangabe seiner Kapitalanteile oder Stimmrechte – und die Staatsangehörigkeit zu enthalten. Erweitert werden soll die Mitteilung um die Angabe aller Staatsangehörigkeiten, sofern mehrere vorliegen. Die ursprünglich im Referentenentwurf noch vorgesehene Angabe auch des Geburtsorts wurde nicht in den Gesetzesentwurf übernommen. Mitteilungspflichtig ist die jeweilige Vereinigung.“

DB: Wer kann künftig Einsicht in das Transparenzregister nehmen?

Raabe: „Zu den Einsichtsberechtigten zählen zunächst die Behörden, aber z.B. auch Banken, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater, die als Verpflichtete selbst geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten unterliegen. Darüber hinaus wird seit Januar 2020 Jedermann als Teil der Öffentlichkeit die Einsicht gestattet, wobei auf Antrag Beschränkungen möglich sind. Diese bestehen z.B. zum Schutz von Minderjährigen als wirtschaftlich Berechtigte. Bei Erwachsenen muss im Einzelfall ein wichtiger Grund für eine Einsichtnahme-Beschränkung vorliegen.“

DB: Durch die geplanten Änderungen droht vielen Unternehmen neue Bürokratie. Welche aktuellen Handlungsempfehlungen geben Sie?

Bangen: „Die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister sind Teil der Compliance-Pflichten in einem Unternehmen. Nicht nur mit Blick auf das Bußgeldrisiko sind die Verantwortlichen daher gut beraten, sich bereits jetzt auf die geplanten Änderungen bei den Mitteilungspflichten einzustellen. Am Anfang muss die Analyse stehen, ob eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter gilt. Ist dies der Fall, ist im zweiten Schritt festzuhalten, ob bzw. in welchen Fällen die Mitteilung darüber bisher z.B. aufgrund von Börsennotierung und/oder Mitteilungsfiktionen unterblieben ist. Auch wenn die neuen Fristen erst für 2022 auslaufen und die Bußgeldbestimmungen für Verstöße gegen die neuen Mitteilungspflichten erst im Jahr 2023 zur Anwendung kommen sollen, sollten die Verantwortlichen frühzeitig handeln. Insbesondere Mitteilungen bei einer Vielzahl von Einzelgesellschaften großer Konzerngruppen sind sehr aufwendig, können aber durch die Einschaltung von Legal Managed Services bestmöglich durchgeführt werden.“

Raabe: „Bei der besagten Analyse sollten unbedingt auch die FAQs des Bundesverwaltungsamts aus dem August 2020 bzw. Februar 2021 berücksichtigt werden. Diese machen es notwendig, Sonderkonstellationen einer wirtschaftlichen Berechtigung aufgrund von z.B. Gesellschaftervereinbarungen oder Gesellschaftsverträgen zu prüfen, um Fälle mitteilungsrelevanter Kontrolle unterhalb der 25%-Schwelle im unmittelbaren Verhältnis bzw. unterhalb der 50%-Schwelle in der Konzernstruktur nicht zu übersehen.“

DB: Vielen Dank für das Interview!

 Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

 

Zu den Interviewpartnerinnen:

Kerstin Bangen ist Rechtsanwältin bei EY Law in Düsseldorf und unterstützt seit über 20 Jahren Unternehmen in allen Fragen des Personen -und Kapitalgesellschaftsrechts, insbesondere bei Reorganisationen, auch unter Beteiligung von SE (Societas Europaea)-Strukturen. Schwerpunktmäßig berät sie bei der Analyse und Strukturierung im Bereich der Unternehmerischen Mitbestimmung sowie zum Transparenzregister. Kerstin Bangen hat an den Universitäten Trier und Bonn studiert.

Dr. Anja Raabe ist Rechtsanwältin bei EY Law in Düsseldorf und im Bereich Gesellschaftsrecht / Mergers & Acquisitions tätig. Schwerpunktmäßig befasst sie sich mit der Erstellung von Gutachten zu gesellschaftsrechtlichen Problemstellungen und mit der Beratung zu Geldwäschegesetzprüfungen und zum Transparenzregister. Anja Raabe hat an der Universität zu Köln studiert und an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht in Wiesbaden promoviert. Sie ist seit 2011 als Rechtsanwältin tätig.


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