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04.11.2019

Interview

Doppelbesteuerungsrisiko: Prävention statt Eskalation

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Der Betrieb

Das Thema Verrechnungspreise rückt immer stärker in den Fokus der internationalen Finanzbehörden. Betroffen sind nicht nur Großkonzerne, sondern zunehmend auch mittelständische Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften. Das Problem: Vereinbarte Verrechnungspreise müssen von allen beteiligten Finanzverwaltungen als angemessen angesehen werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Wie Unternehmen das Risiko minimieren können, erklärt Jobst Wilmanns, Experte für Transfer Pricing bei Deloitte Frankfurt.

DB: Herr Wilmanns, die Betriebsprüfer werfen zunehmend ein scharfes Auge auf die Verrechnungspreise. Wie kommt das?

Wilmanns: „Aus meiner Erfahrung heraus sind fünf Gründe für die verschärfte Vorgehensweise von Betriebsprüfern ausschlaggebend. Zum Ersten handelt es sich bei Betriebsprüfungen auch um eine Ausprägung des sog. ‚People Business‘, d.h. wenn die Beteiligten nicht in der Lage sind, eine respektvolle, transparente und sachliche Kommunikationsebene zu finden, dann entwickelt sich im Verlauf des Betriebsprüfungsprozesses eine eher konfrontative Verhandlungsebene.

Zum Zweiten werden vom Bundesfinanzministerium auch Prüfungsthemen, wie z.B. die Verrechnung von Marken als Prüfungsschwerpunkte für Konzerne mit Sitz in Deutschland vorgegeben, aber nicht sachgerecht seitens der Betriebsprüfer adressiert. Drittens besteht eine Regelungsasymmetrie hinsichtlich der Umsetzung des OECD BEPS Aktionsplanes. Während die Konzerne nach dem Stand vor BEPS die Verrechnungspreissysteme bestimmt haben, sind die Betriebsprüfer seitens des Bundesfinanzministeriums angewiesen, den aktualisierten Stand der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2017 anzuwenden. Während wir in der Vergangenheit zu detaillierte Verordnungen und Verwaltungsanweisungen hatten, sind wir nun in einem Stadium, in dem das Bundesfinanzministerium zu passiv ist und die Auslegung der neuen OECD-Standards auf die Betriebsprüfungen verlagert werden.

Viertens geht es losgelöst von der transaktionalen Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes um die Gewinnverteilung im Konzern. In diesem Kontext wird zunehmend durch das CbC-Reporting Öl ins Feuer der Betriebsprüfungen gegossen mit ungewissen Ausgang. Zuletzt sind vielfach beide Seiten, d.h. sowohl Betriebsprüfer als auch die Konzerne, überfordert mit der intellektuellen Transformation von komplexen Geschäftsmodellen in sachgerecht implementierte Verrechnungspreissysteme. Die Überforderung mündet vielfach in ‚bauchbegründete‘ Prüfungsfeststellungen ohne den Sachverhalt tiefgehend verstanden zu haben.“

DB: Und wird es dadurch schwieriger, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden?

Wilmanns: „Ja und Nein.

Nein, da ich glaube, dass mit dem jüngsten Instrument der Joint Tax Audit ein Instrument geschaffen worden ist, dass den Vertretern der Finanzbehörden der beteiligten Vertragsstaaten helfen wird Einigkeit in der Sachverhaltswürdigung zu erreichen.

Ja, da die Anzahl der Länder mit nicht OECD-konformen Verrechnungspreisregelungen zugenommen hat und weiter zunimmt, und auch mit der Mehrheit dieser Länder keine Schiedsklausel vereinbart worden ist. Die Betriebsprüfer sind sich vielfach dem Umstand bewusst. Daher auch die hohe Anzahl der tatsächlichen Verständigungen als Ergebnis von Betriebsprüfungen, die die Einleitung von Verständigungsverfahren ausschließen.“

DB: Führen Anpassungen nicht angemessener Verrechnungspreise zu gravierenden Mehrbelastungen?

Wilmanns: „In der Regel reden wir nicht über Kleinstbeträge, sondern über finanzielle Belastungen für die Konzerne, die vielfach zu erheblichen internen Turbulenzen führen können. Stellen Sie sich vor, dass ein börsennotierter Konzern seine Geschäftszahlen ohne eine Risikovorsorge für potentielle Betriebsprüfungsrisiken veröffentlicht hat und nun kommt es z.B. für die Geschäftsjahre 2010-2014 zu einer steuerlichen Gewinnberichtigung in mehrstelliger Millionenhöhe. Bei einem Steuersatz von 30 % führt dies i.d.R. zu einem materiellen Cash-Abfluss zuzüglich Zinsen und zuzüglich ggfs. anfallender, nicht anrechenbarer Quellensteuern.“

DB: Die internationalen Prüfungsschwerpunkte im Bereich Verrechnungspreise sind aktuell im Wandel. Wohin geht die Reise?

Wilmanns: „Prüfungsschwerpunkte sind in der Tat vermehrt die IP-Allokation und die hiermit verbundenen Ertragsberechtigungen im Konzern, Finanztransaktionen unter Einbeziehung von Niedrigsteuerländern, Risikoallokation i.S. der Differenzierung zwischen Risikomanagement und Risikotragung sowie der (Nicht-) Akzeptanz von Jahresendanpassungen.

Bei allen genannten Themen bestehen gegenwärtig keine eindeutigen Regelungen, an die sich die Konzerne ausrichten können. Bei IP geht es z.B. in der Bestimmung der Ertragsberechtigung aus der Nutzung von IP um die DEMPE-Allokation im Konzern. Die OECD-Vorgaben sind hier sehr vage, so dass in Betriebsprüfungen die unterschiedlichen Interpretationen dieses Konzeptes aufeinanderprallen.

Das Gleiche gilt bei Finanztransaktionen. Hier sind die Konzerne auf der einen Seite mit nicht konsistenten BFH- und FG-Urteilen konfrontiert und auf der anderen Seite scheint die OECD nicht in der Lage, klare Empfehlungen auszusprechen.“

DB: Und der Flickenteppich nationalstaatlicher Regelungen schafft vermutlich nicht gerade weniger Sicherheit?

Wilmanns: „Ja, dies ist leider so. Die Bedeutung internationaler Organisationen wie der OECD oder auch des EU Joint Transfer Pricing Forums und die von diesen ausgesprochenen Empfehlungen ist eher abnehmend. Die Staaten sind nur noch partiell gewillt die internationalen Standards im nationalen Steuerrecht umzusetzen. Das Prinzip ‚my country first‘ scheint sich auch zunehmend im Steuerrecht durchzuschlagen.

In der Konsequenz werden auf nationaler Ebene Regelungen eingeführt, wie z.B. die steuerliche Abzugsbeschränkung von Betriebsausgaben (u.a. bei Dienstleistungen, Lizenzen, Finanzierungsleistungen) oder Strafzuschlägen bei Nichtbeachtung von Mitwirkungspflichten, die nicht im Rahmen von Verständigungsverfahren verhandelt werden können.  Auch die Verhandelbarkeit von Betriebsstätten entsprechend Art.5 OECD-MA ist äußerst umstritten. Mit anderen Worten, die Konzerne müssen davon ausgehen, dass ein bestimmter Prozentsatz des realisierten Transaktionsvolumens von der Doppelbesteuerung erfasst ist und ein weiterer Prozentsatz Gegenstand von internationalen Verständigungsverfahren sein wird.“

DB: Was sind Ihre Tipps, um Verrechnungspreisrisiken und Doppelbesteuerung zu vermeiden?

Wilmanns: „Aus meiner Erfahrung geht es um drei maßgebliche Aspekte: Zum einen um das Aufsetzen von robusten, einfach verständlichen Verrechnungspreissystemen, die möglichst weitgehend aus den Steuerungssystemen der Konzerne abgeleitet sind. Umso näher Verrechnungspreissysteme sich an dem betriebswirtschaftlichen Verständnis der Geschäftsmodelle bewegen, umso leichter sind diese gegenüber den Betriebsprüfern verteidigbar. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass Methoden wie die Wiederverkaufspreis- und Kostenaufschlagsmethode Verrechnungspreismethoden sind, die in der Implementierung stringenter umsetzbar und gegenüber der Finanzverwaltung einfacher kommunizier bar sind. Somit bin ich eher zurückhaltend hinsichtlich der Anwendung des Profit-Splits, da dieser in vielen Aspekten mit subjektiven und angreifbaren Faktoren behaftet ist. Diese Methode sollte aus meiner Sicht eine Methode des ‚Last Resort‘ sein.

Zum anderen erscheint es wichtig, dass Verrechnungspreissysteme sowohl formal auf der vertraglichen als auch materiell auf der System-und Prozessebene sachgerecht implementiert worden sind. Im Idealfall sollten die Konzerne anhand von internen Risiko-und Kontrollsystemen unter Einbeziehung von klar definierten Kontrollpunkten nachweisen können, dass die Verrechnungspreissysteme auch tatsächlich gelebt und umgesetzt werden.

Des Weiteren erscheint es wichtig, dass die Konzerne im Bereich ‚Tax Controversy‘ mehr in die Vorsorge bzw. Prävention investieren, um die Eskalation in Betriebsprüfungen und gegebenenfalls in den anschließenden verfahrensrechtlichen Schritten zu vermeiden. Hierzu gehört Beziehungsmanagement zu den jeweiligen Finanzverwaltungen, die Qualität der Verrechnungspreisdokumentation, die Umsetzung der Mitwirkungspflichten sowie konzernintern internationale Betriebsprüfungsmanagementsysteme.“

DB: Vielen Dank für das Interview!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

 

Mehr zum Thema

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