24.01.2020

Interview

Bankenhaftung: Ein Sturm zieht auf

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Der Betrieb

Der Ton wird schärfer: Das Thema Bankenhaftung ist seit dem „Cum-Ex“-Skandal präsent in den Medien. Ermittlungen richten sich immer öfter gegen Finanzinstitute sowie deren Mitarbeiter. Das geplante Unternehmenssanktionsrecht soll bald noch härtere Töne anschlagen als die im Ordnungswidrigkeitenrecht verortete Geldbuße gegen Unternehmen. Sandra Höfer-Grosjean und Volker Radermacher von Deloitte Legal Düsseldorf zeigen zudem die Haftungsrisiken nach dem Einkommensteuergesetz auf und erklären, wie man ihnen im Einzelfall begegnen kann.

DB: Fangen wir doch gleich mit dem Beispiel „Cum-Ex“ an. Wie läuft die Bankenhaftung nach dem Einkommensteuergesetz ab?

Radermacher: „Die Finanzverwaltung hat mehrere Möglichkeiten, Banken nach dem Einkommensteuergesetz in Anspruch zu nehmen. In der Regel versucht es die Finanzverwaltung über die verschuldensunabhängige Haftung nach § 45a Abs. 7 EStG. Falls sie feststellt, dass bei einem Handel mit deutschen Aktien um den Dividendenstichtag Kapitalertragsteuer mehrfach erstattet wurde, obwohl nur einmal eine Steuer einbehalten wurde, kann sie nach § 45a Abs. 7 EStG eine Bank grundsätzlich in Haftung nehmen, wenn eine von ihr ausgestellte Kapitalertragsteuer-Bescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 45a Abs. 2 bis 5 EStG entspricht, mithin unrichtige Angaben über die Steueranrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG enthält. Es müssen unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, wobei in den uns aus unserer Beratungstätigkeit bekannten Fällen allerdings nie alle Voraussetzungen vollständig dargelegt und nachgewiesen wurden. Zwar ist die Haftung nach dieser Vorschrift verschuldensunabhängig, aber die Finanzverwaltung trägt die Feststellungslast, d.h. sie muss die haftungsbegründenden Tatsachen letztlich beweisen. Dies kann sie nur in sehr intensiv ausermittelten Fällen. Nach unserer Erfahrung soll die Kapitalertragsteuer-Bescheinigung nach Ansicht der Finanzbehörden dann nicht den Vorschriften der §§ 45a Absätze 2 bis 5 EStG entsprechen, wenn Kapitalertragsteuern durch ein inländisches depotführendes Kreditinstitut des Aktienverkäufers tatsächlich nicht einbehalten wurden.

Als weitere Möglichkeit steht der Finanzverwaltung die verschuldensabhängige Haftung nach § 44 Abs. 5 EStG zur Verfügung. Dieser Haftungstatbestand knüpft nicht an eine von einer Bank ausgestellte Kapitalertragsteuer-Bescheinigung an, sondern setzt voraus, dass die Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt hat, obwohl sie dazu verpflichtet war. Sie muss zur Erfüllung des Haftungstatbestandes aber eine sogenannte ‚einen Verkaufsauftrag ausführende Stelle‘ gewesen sein. Eine Haftung entfällt allerdings, wenn die Bank nachweisen kann, dass sie weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat. Es findet hier eine Art Beweislastumkehr statt, die der Finanzverwaltung die Inanspruchnahme der Bank als Haftungsschuldner erleichtert.“

DB: Und wie sieht das konkret in der Praxis aus? Stehen da dann einfach die Ermittler vor der Tür?

Höfer-Grosjean: „Sofern die Finanzbehörden eine Haftungsinanspruchnahme als rechtlich begründet ansehen, erhalten die Banken entweder unmittelbar oder nach einem sogenannten Haftungsprüfungsverfahren einen Haftungsbescheid. Je nachdem, ob Verjährung droht, nimmt sich die Finanzverwaltung mehr oder weniger Zeit, um den Einzelfall rechtlich zu prüfen. Weil die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Haftungs-Fällen in „Cum-Ex“-Fällen zu bearbeiten hat, die sie mit den vorhandenen Personal-Ressourcen bewältigen muss, ist eine zeitintensive Einzelfallprüfung und Sachverhaltsermittlung sicherlich schwierig. Da zudem im Rahmen von Haftungsbescheiden bei „Cum-Ex“-Sachverhalten eine Vielzahl von rechtlichen Einzelfragen zu berücksichtigen ist, die eine vertiefte Kenntnis von den banken- und börseninternen Abläufen voraussetzt, finden sich in den uns aus der Mandatsbearbeitung bekannten Haftungsbescheiden oft Begründungen, welche die Haftung – auch unter Zugrundelegung der aktuellen mit „Cum-Ex“ befassten Rechtsprechung – nicht rechtssicher tragen. Eine zeitintensive Sachverhaltsermittlung und die schwierige, facettenreiche rechtliche Bewertung darf die Finanzverwaltung nicht durch pauschale Annahmen, Wahrscheinlichkeitsüberlegungen oder Übertragung von Ermittlungsergebnissen und Erfahrungswerten aus anderen Verfahren ersetzten. Auch kann sie nicht von den Banken verlangen, dass diese den Sachverhalt ausermitteln, soweit er außerhalb ihres Kenntnisbereiches liegt, wenn er z.B. Vorgänge bei anderen Unternehmen, wie ‚Börsenbetreibern‘, betrifft. Das bedeutet eine Verkennung der Grenzen der grundsätzlich gegebenen Mitwirkungspflicht der Banken. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass die Finanzverwaltung mitunter versucht, die Beweislast auf Grundlage einer angeblich fehlenden Mitwirkung im Haftungsprüfungsverfahren umzukehren.“

DB: Wie kann eine Bank nachweisen, dass sie ihre Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat?

Radermacher: „Nicht in jedem Fall der verschuldensabhängigen Haftungsinanspruchnahme nach § 44 Abs. 5 EStG muss sie dies überhaupt nachweisen. Zunächst hat die Finanzverwaltung darzulegen und zu beweisen, dass die Bank erstens eine ‚einen Verkaufsauftrag ausführende Stelle‘ ist und zweitens dazu verpflichtet war, eine bestimmte Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Erst wenn sie dies nachgewiesen hat, ist es überhaupt notwendig, dass die Bank das eigene Nichtverschulden im Rahmen der gesetzlichen Beweislast nachweist. Sollte dieser Nichtverschuldensnachweis dann doch notwendig sein, ist es immer eine Frage des Einzelfalles, ob und wie dieser Nachweis gelingt. Dazu ist stets eine umfassende Sachverhaltsermittlung und deren rechtliche Bewertung notwendig.“

Höfer-Grosjean: „Hilfreich ist dabei natürlich, wenn ein so genanntes Tax-Compliance-Management-System der Bank eine umfangreiche Dokumentation über das Vorliegen oder eben Nichtvorliegen der relevanten Tatsachen vorschreibt. Kann eine Bank durch Vorlage einer solchen Dokumentation belegen, dass zumindest ein Mitarbeiter die Frage der rechtlichen Qualifizierung als eine ‚einen Verkaufsauftrag ausführende Stelle‘, die einer Kapitalertragsteuer-Einbehaltungs- und Abführungspflicht unterliegt, geprüft hat und dass er die Würdigung mit rechtlich vertretbaren Gründen vorgenommen und das Vorliegen der Voraussetzungen verneint hat, dürfte regelmäßig kein Verschulden gegeben sein. Zudem ergibt sich aus den Gesetzestexten keine praktikable gesetzliche Definition des Rechtsbegriffs.“

DB: Gibt es Stolperfallen?

Höfer-Grosjean: „Überraschenderweise stellt die Finanzverwaltung im Rahmen von Haftungsprüfungsverfahren nach dem Einkommensteuergesetz auch Fragen, die sich auf ein mögliches Verschulden von Bankmitarbeitern beziehen. Bei einer etwaigen Beantwortung ist erhebliche Vorsicht geboten. Erfahrene Steuerstrafrechtler sollten hinzugezogen werden. Bei einer Haftung nach § 44 Abs. 5 EStG muss allenfalls nur die Bank selbst ‚Nichtverschulden‘ beweisen, die Finanzverwaltung muss die Verschuldensfrage bei diesem Tatbestand gar nicht ermitteln. Und die Regelung des § 45a Abs. 7 EStG setzt, wie soeben ausgeführt, gar kein Verschulden voraus. Daher gibt es bei einer Haftungsinanspruchnahme nach diesen Vorschriften eigentlich keinen Grund für die Finanzverwaltung überhaupt ein Verschulden zu ermitteln. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass die Bank durch die Beantwortung dieser Fragen Sachverhalte schildert, welche die Finanzverwaltung dazu veranlasst, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Bankmitarbeiter einzuleiten, um letztlich auch nach dem derzeit geltenden Unternehmenssanktionsrecht nach § 30 OWiG eine Unternehmensgeldbuße gegen die Bank festsetzen zu können.“

DB: Im Bereich der Unternehmenssanktionen sind gesetzliche Verschärfungen geplant…

Radermacher: „Das geplante Verbandssanktionengesetz gilt nur für Verbandsstraftaten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Für Verbandsstraften, die zuvor begangen worden sind, über die aber erst nach Inkrafttreten zu entscheiden ist, soll eine Übergangsregelung getroffen werden. Es sollen für Altfälle die Vorschriften über die Sanktionierung von Unternehmen, insbesondere im Ordnungswidrigkeitengesetz, in ihrer bisherigen Fassung fortgelten. Für etwaige „Cum-Ex-Fälle“ wird das neue Unternehmenssanktionsrecht allenfalls in Ausnahmefällen und besonderen Sachverhaltskonstellationen gelten können, da das Verbandssanktionengesetz erst zwei Jahre nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt und die eingangs beschriebenen strafrechtlich relevanten „Cum-Ex-Geschäfte“ nur bis 2012 möglich waren.

Nur sofern nach dem zukünftigen Inkrafttreten des neuen Verbandssanktionengesetzes Mitarbeiter von Kreditinstituten den Finanzbehörden im Zusammenhang mit bereits in der Vergangenheit gestellten Anträgen auf Erstattung bzw. Anrechnung von Kapitalertragsteuer zumindest bedingt vorsätzlich – ggfs. nochmals – falsche Angaben machen oder falls derartige bereits gestellte Anträge unter Berücksichtigung von Berichtigungspflichten nach § 153 AO nicht zurückgenommen werden, obwohl mittlerweile Kenntnis von deren Nichtberechtigung vorliegt, könnte das geplante Unternehmenssanktionsrecht noch zur Anwendung kommen.“

DB: Was werden die wichtigsten Sanktionen und Folgen für Geldinstitute nach dem Verbandssanktionengesetz sein?

Radermacher: „Für alle Strafverfahren, die sich auf Steuerstraftaten und andere Straftaten beziehen, die nach dem Inkrafttreten des Verbandssanktionengesetzes begangen werden, ist das geplante Unternehmenssanktionsrecht natürlich auch für Banken relevant.

Der Sanktionsrahmen soll auf bis zu 20 Mio. EUR bzw. bei Großunternehmen mit einem Umsatz ab 100 Mio. EUR auf bis zu 20 % des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Kalenderjahre eines als wirtschaftliche Einheit operierenden Kreditinstitutes, sofern mehrere Unternehmensstraftaten begangen wurden, erhöht werden.  Zusätzlich zu diesen Verbandssanktionen können noch wirtschaftliche Vorteile der Banken nach den Einziehungsvorschriften des Strafgesetzbuches abgeschöpft werden. Zudem ist sicherlich die Schaffung der beiden neuen Verbandsstraftatbestände von Bedeutung. Eine Verbandsstraftat soll nicht nur vorliegen, wenn eine Leitungsperson, also z.B. ein Vorstand oder ein verantwortlich handelnder Abteilungsleiter, eine unternehmensbezogene Straftat begeht, sondern auch dann, wenn ein sonstiger Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion der Täter ist und eine Leitungsperson diese Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten hätte verhindern oder zumindest wesentlich erschweren können.

Der bisherige Referentenentwurf nennt hier beispielhaft eine entsprechende Organisation und Auswahl, Anleitung und Aufsicht von Personal als notwendige Vorkehrungen. Bislang ist eine Verletzung solcher Aufsichtspflichten im Zusammenhang mit einer Straftat eines sonstigen Mitarbeiters nur eine Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson, die zumindest eine fahrlässige Begehungsweise voraussetzt. Nach dem geplanten Verbandssanktionengesetz kann bereits die objektive Verwirklichung der Aufsichtspflichtverletzung sogar zur Qualifizierung als Verbandsstraftat ausreichen, wenn sie mit der Straftat eines sonstigen Mitarbeiters in Zusammenhang steht.“

Höfer-Grosjean: „Von erheblicher Bedeutung ist auch, dass die Verfolgungsbehörden mit Inkrafttreten des geplanten Verbandssanktionengesetzes gegen die Kreditinstitute ermitteln müssen, wenn eine unternehmensbezogene Straftat vorliegt. Bislang lag es im Ermessen der Behörde, nicht nur gegen die natürlichen Personen, sondern auch gegen die Banken strafrechtlich vorzugehen. Dies kann zukünftig eine Vielzahl von Verfahren bedeuten, die zusätzlich auf die Strafverfolgungsbehörden zukommen.

Zwar sieht der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes vor, dass man durch verbandsinterne Untersuchungen, sogenannte ‚Internal Investigations‘, erhebliche Vorteile wie einen Verzicht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Strafrahmen- bzw. Strafmaßreduzierungen erreichen kann, wenn diese den neuen gesetzlichen Anforderungen genügen. Inwieweit die Banken allerdings neben einer Unternehmensverteidigung, die eventuell eine eigene separate interne Untersuchung voraussetzt, auch eine weitere zusätzliche ebenfalls kostenintensive interne Untersuchung beauftragen oder selbst durchführen werden, bleibt abzuwarten.

Von erheblicher Relevanz ist auch die Möglichkeit, dass ein Gericht eine Verbandssanktion ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt verhängen kann, dass ein Kreditinstitut etwaige gerichtliche Auflagen oder Weisungen, bestimmte Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten zu treffen, erfüllt. Eine solche Weisung kann auch eine Voraussetzung für eine bloße Verwarnung mit einem vollständigen Sanktionsvorbehalt sein. Damit kann ein Gericht einem Kreditinstitut z.B. auferlegen, ein Tax-Compliance-Management-System, ein so genanntes Tax-CMS, in einem bestimmten Bereich einzuführen oder zu verbessern.“

DB: Haben die Banken nicht bereits ein geeignetes CMS, das diesen Ansprüchen gerecht wird?

Höfer-Grosjean: „Banken sind hochreguliert und verfügen sicherlich in der Regel über die notwendigen unterschiedlichen CMS. Ob diese allerdings immer auf dem neuesten Stand sind, den organisatorischen bankinternen und den gesetzlichen Veränderungen angepasst wurden und vor allem wirklich gelebt werden, steht auf einem anderen Blatt. Gerade im Bereich der Tax-CMS ist eine stetige Anpassung an die vielen Änderungen der steuerlichen Vorschriften erforderlich.“

Radermacher: „Wenn das geplante Verbandssanktionsgesetz in Kraft tritt, ist insbesondere von Bedeutung, ob ein Tax-CMS den dort geregelten Anforderungen gerecht wird und insbesondere auf die Vermeidung von Verbandsstraftaten ausgerichtet ist. Ein Tax-CMS darf zum Beispiel nicht nur so ausgestaltet sein, dass es sicherstellt, dass nur gutwillige Mitarbeiter die steuerlichen Pflichten für das Kreditinstitut erfüllen. Es muss auch potenziell böswillige Mitarbeiter erfassen, die eine Steuerhinterziehung aus den diversesten Motiven beabsichtigen oder zumindest billigend in Kauf nehmen. Da Steuerstraftaten auch von Mitarbeitern begangen werden können, die zwar selbst keine Steuererklärung abgeben, aber den gegenüber der Finanzverwaltung steuerlich verantwortlichen Handelnden unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben zukommen lassen, ist der zu berücksichtigte Personenkreis – insbesondere unter dem Gesichtspunkt etwaiger Aufsichtspflichtverletzungen – erheblich.“

DB: Wie lässt sich die Wirksamkeit des Tax-CMS nachweisen?

Höfer-Grosjean: „Der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes liefert hierfür einen wichtigen Anhaltspunkt. Die Erfüllung von Weisungen eines Gerichtes, interne Kontrollmaßnahmen einzuführen, die der Vermeidung von Verbandsstraftaten dienen, muss durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Stelle nachgewiesen werden. Sachkunde sollte bei Vorwürfen von Steuerstraftaten jedenfalls dann gegeben sein, wenn die bescheinigenden Personen die Bereiche Steuerrecht, Tax-Compliance-Management-Systematik und Steuerstrafrecht beherrschen. Wichtig ist dabei auch Praxiserfahrung im Bereich von Steuerstraftaten im Unternehmen und im Zusammenhang mit Unternehmenssanktionen nach dem OWiG. Nur wenn die bescheinigende Person weiß, welche verschiedenen Begehungsarten praktisch denkbar sind, kann sie bewerten, ob die Vorkehrungen ausreichend sind, zukünftig Steuerstraftaten zu verhindern.“

DB: Haben Sie einen Tipp für die Praxis?

Radermacher: „Wenn ein Richter eine demensprechende Weisung erteilt, ist das Kind ja leider schon in den Brunnen gefallen. Wir empfehlen daher, schon viel früher anzusetzen. Bereits die Einleitung von Ermittlungsverfahren sollte verhindert werden. Nur ein effektives Tax-CMS ist ein stichhaltiges Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes einer Leitungsperson und nur ein solches Tax-CMS kann ein Organisationsverschulden im Sinne des bisherigen Sanktionsrechts und des geplanten Verbandssanktionengesetzes widerlegen. Da sich die Ermittlungsbehörden nach unserer Mandatserfahrung aber nicht mit den verschiedenen Möglichkeiten, ein Tax-CMS effektiv zu gestalten, auskennen, ist es notwendig, ihnen diese Bewertung zu erleichtern. Hier erstellen wir für unsere Mandanten rechtzeitig entsprechende Gutachten. Sollte dann im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines anderen Verfahrens der Vorwurf einer Steuerstraftat im Raume stehen oder sich anbahnen, kann das Unternehmen das Gutachten der Finanzbehörde mit dem zusätzlichen Nachweis der nachfolgenden Umsetzung bzw. Einhaltung der im Tax-CMS geregelten und vorgegebenen Maßnahmen vorlegen, um eine Verfahrenseinleitung verhindern zu können.“

Vielen Dank für das Interview!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Mehr zu den Interviewpartnern:

Sandra Höfer-Grosjean und Volker Radermacher waren viele Jahre in führenden Positionen der Steuerfahndung NRW tätig und leiteten eine Vielzahl an Großverfahren, u. a. auch im Zusammenhang mit „Cum-Ex“ sowie der Sanktionierung von Unternehmen. Sie sind auf Steuerverfahrensrecht, Strafprozessrecht und Steuerstrafrecht spezialisiert und beraten, vertreten und verteidigen in der Praxisgruppe Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht von Deloitte Legal gemeinsam mit ihren Kollegen Dr. Christian-Alexander Neuling (Berlin), Heiko Ramcke (Hannover) und Alexander Schemmel, LL.M. (München) sowie deren Teams nationale und internationale Unternehmen sowie Einzelpersonen.


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