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26.11.2018

Interview

Achtung Kundenanlage: Die Besteuerung folgt eigenen Regeln

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Der Betrieb

Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes sind Unternehmen mit betrieblichen Energieversorgungsnetzen in den Fokus der Regulierung gerückt. Die Abgrenzung zwischen Kundenanlage und Energienetz spielt eine große Rolle. Denn Kundenanlagen unterliegen nicht der diffizilen energierechtlichen Regulierung. Zudem ist Strom, der innerhalb einer Kundenanlage erzeugt und verbraucht wird, in der Regel von den Netzentgelten sowie netzseitigen Umlagen und Abgaben befreit. Welche Risiken aber auch Chancen sich bei Kundenanlagen unter stromsteuerlichen  Gesichtspunkten ergeben können, erklärt Tino Wunderlich, Director bei Deloitte Berlin und Experte für die Energie- und Stromsteuer.

DB: Herr Wunderlich, wie sieht denn die Ausgangslage bei der Stromsteuer aus? Welche Unterschiede gibt es bei der Steuerentstehung zwischen Kundenanlagen und Energienetzbetreibern?

Wunderlich: „Die Stromsteuer folgt seit jeher eigenen Regeln. Dies ist darin begründet, dass das Stromsteuergesetz – obschon erst in 1999 eingeführt – älter ist, als das EnWG, welches die Energienetze reguliert. Auch begrifflich geht das Stromsteuerrecht vom Versorgungsnetz aus. Dieses umfasst alle Leitungen und Umspannvorrichtungen eines Versorgers. Eine Aufspaltung in Teilnetze kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger mehrere Betriebsstätten unterhält, unabhängig davon, ob er dort mit Strom versorgt wird oder den Strom selbst produziert. Ein Versorgungsnetz soll allerdings dann nicht vorliegen, wenn ein Stromnetz ausschließlich dem Eigenverbrauch von sog. Eigenerzeugern (Stromproduzenten) dient.

Dies galt bis zum 31.12.2017 als gesichert. Ab dem 01.01.2018 hat der Verordnungsgeber neue Ausnahmen vom stromsteuerlichen Versorger definiert, die es zu beachten gilt. Darin nimmt er Bezug auf den Begriff der Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24 a und b EnWG. Dies ist neu. Zukünftig führen Stromlieferungen in einer Kundenanlage nicht zwangsläufig zu einer Versorgerstellung. Nur, wer in einer kleinen Anlage von bis zu 2 MW eigenproduzierte Strom innerhalb der Kundenanlage geliefert wird, gilt zumindest als partieller Versorger.“

DB: Das klingt an sich noch nicht so kompliziert …

Wunderlich: „Die Tücke liegt aber im Detail: Die neuere OLG-Rechtsprechung zur Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24 a und b EnWG (Regel: Energienetz, Ausnahme: Kundenanlage) wird durch eine Zweifelsregelung zugunsten des Vorliegens einer Kundenanlage umgekehrt für das Stromsteuerrecht angewandt. Da hilft m.E. auch nicht weiter, wenn der Verordnungsgeber eine Art „Optionsrecht“ eingeführt hat, denn der insoweit gestellte Antrag – zugunsten der Versorgerstellung – steht im Ermessen des Hauptzollamtes. Dieses lässt eine Ausnahme von der Ausnahme nur dann zu, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen. Man wird sehen müssen, wie die Hauptzollverwaltung mit der Zweifelsregelung und den dargestellten Ausnahmen umgeht.“

DB: Wie wirkt sich die Klassifizierung als Kundenanlage bzw. Energienetz auf die Erfüllung steuerlicher Pflichten – beispielsweise die Abgabe von Steuererklärungen und Steuerzahlungen – aus?

Wunderlich: „Die Kenntnis der eigenen Versorgerstellung bzw. der des Vertragspartners ist essentiell, da davon abhängt, wer Steuerschuldner der Stromsteuer ist. Regelmäßig wird es der lokale Energieversorger sein, insbesondere dann, wenn die Ausnahmen vom Versorger für dessen Kunden einschlägig sind. Dieser muss die Stromsteuer anmelden und an das Hauptzollamt abführen. Als indirekte Steuer kann er die Stromsteuer aber seinem Vertragspartner in Rechnung stellen, sei es, dass er die Stromsteuer im Strompreis einkalkuliert hat, sei es, dass er die Stromsteuer offen ausweist. Letzteres ist zumindest dann zu empfehlen, wenn der Kunde Stromsteuerentlastungen beantragen will.“

DB: Wieso sollten Unternehmen die Rechtslage im Hinblick auf ihre Steuerlast jetzt genau prüfen?

Wunderlich: „Gute Frage. Klare Antwort: Das Risiko ist einfach zu hoch. Dazu ein Beispiel: Versteuern beide, kommt es zunächst zu einer – grundsätzlich heilbaren – Doppelbesteuerung. Allerdings sind hier Fristen zu beachten. Werden diese nicht beachtet, hat zumindest einer der Beteiligten das Nachsehen. Versteuert keiner von beiden, bleibt die Stromlieferung zunächst unversteuert. Dies schadet nicht nur dem Steueraufkommen des Fiskus, sondern in diesem Fall besteht für den Steuerschuldner das Risiko des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung oder zumindest einer leichtfertigen Steuerverkürzung.

Klare und frühzeitige Absprachen zwischen den Vertragsparteien – gegebenenfalls unter Einschaltung der Hauptzollämter – können dieses Risiko erheblich reduzieren.“

DB: Gibt es auch gewerbesteuerliche Aspekte, die es zu beachten gilt?

Wunderlich: „Die Neuregelungen des Stromsteuerrechts bei Stromlieferungen in Kundenanlagen zielen nach dem Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachungen bei sog. Mieterstrommodellen ab. Nicht jeder Vermieter soll die Pflichten eines Versorgers erfüllen müssen. Was wie ein Vorteil bei der Stromsteuer klingt, kann bei der Gewerbesteuer schnell zum Nachteil werden. Denn bei der Gewerbesteuer ist zu beachten, dass bestandshaltende Vermietungsunternehmen die sog. gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung in Anspruch nehmen können. Danach unterliegt der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, nicht der Gewerbesteuer. Entgeltliche Stromlieferungen von Vermietern an ihre Mieter führen dazu, dass dieses Privileg entfällt und nicht nur die Entgelte für den Strom, sondern sämtliche Vermietungserträge – die ohne Stromlieferungen steuerfrei waren – plötzlich der Gewerbesteuer unterliegen.

Damit steht einem nur administrativen Vorteil bei der Stromsteuer eine zum Teil erhebliche Steuerlast bei der Gewerbesteuer gegenüber. Denkbar sind auch hier andere Gestaltungen, um letzteres zu vermeiden. Von daher ist eine genaue Prüfung der individuellen Mieterstrommodelle auch vor dem Hintergrund der Gewerbesteuer zu empfehlen. Dies gilt zumindest bis zu einer Neuregelung des Gewerbesteuerrechts. Ob und wann dies kommt, ist derzeit allerdings offen. Bei der Einführung der EEG-Förderung für Mieterstrommodelle konnte der Gesetzgeber sich dazu nicht durchringen, obschon im ‚Eckpunktepapier Mieterstrom‘ des Bundeswirtschaftsministeriums bereits Ansätze dazu vorhanden waren.“

Vielen Dank für das Interview!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

 

Zur Person:

Tino Wunderlich ist Director am Standort Berlin und für den Bereich Energiesteuer und Stromsteuer bei Deloitte Deutschland verantwortlich. Ferner ist er spezialisiert auf die Umsatzbesteuerung von Energieerzeugnissen und Strom. Er berät seit mehr als 18 Jahren nationale und internationale Mandanten im Bereich der Umsatzsteuer und der Verbrauchssteuer auf Energieerzeugnisse bei der steuerlichen Compliance und der Optimierung des Energieeinsatzes sowie bei der Umstrukturierung von Unternehmen. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung bei der Führung von Gerichtsverfahren und tritt regelmäßig als Referent auf.

Zusammen mit seinen Kollegen Sandra Neuhaus, Dr. Florian-Alexander Wesche und Joachim Kleinhenz berät er im DECC Team (Deloitte Energy Competence Center) von Deloitte Unternehmen in energierechtlichen Fragestellungen. Das DECC Team vereint die Funktionen Audit, Legal, Tax und Cert unter einem Dach und kann somit den Mandanten ein abgestimmtes Beratungsportfolio aus einer Hand bieten.


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