Sie suchen das Inhaltsverzeichnis einer älteren Ausgabe von DER BETRIEB?
Die Übersicht aller in der Datenbank verfügbaren Ausgaben finden Sie in der Bibliothek der Recherche-Datenbank.
Die gemeinsame Berufsausübung stellt eine Form der Zusammenarbeit dar, die gerade bei mittelständischen Wirtschaftsprüfern anzutreffen ist und welche im Rahmen der Überprüfung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sowohl eine den Ausschluss erweiternde als auch eingrenzende Wirkung hat. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, dass die Interpretation, wonach die gemeinsame Berufsausübung bei Jahresabschlussprüfungen sog. Public Interest Entities (PIEs) bei der Überprüfung der umsatzbezogenen Unabhängigkeit nicht mehr zu berücksichtigen sein soll, vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Regelung nicht überzeugen kann. Zudem dient die gemeinsame Berufsausübung dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Wirtschaftsprüfer und damit der Erreichung eines zentralen Ziels der jüngsten Abschlussprüferreform.
Es wird gezeigt, dass die Einreichung eines Jahresabschlusses samt Nullbilanz entgegen der Rechtsprechung und herrschenden Lehre nicht den Anforderungen der §§ 325 ff. HGB genügt. Es handelt sich nämlich schlicht um ein rechtliches Nullum. Folgt man dem nicht, zeigt der Beitrag außerdem, dass ein entsprechendes Vorgehen direkt in die Strafbarkeit der handelnden Geschäftsleiter führt.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Einreichung einer Nullbilanz sowie den straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen für die Geschäftsführer.
Der Beitrag zeigt auf, wie die gemeinsame Berufsausübung mit den europäischen Regelungen zur prüferbezogenen Unabhängigkeit in Einklang gebracht werden kann.
Trotz internationaler Kooperation bleibt Standortpolitik primär eine nationale Aufgabe. Im internationalen Steuerwettbewerb gerät Deutschland zunehmend unter Druck. Falls es in absehbarer Zeit doch zu einer standortpolitischen Steuerreform kommen sollte, bedarf es, bevor über Einzelmaßnahmen diskutiert wird, einer klaren Standortbestimmung einerseits, der genauen Definition der Interessen Deutschlands im Steuerwettbewerb andererseits sowie der Benennung von Prioritäten.
Der Vorsteuerabzug ist das Kernelement des USt-Rechts. Nach bisherigem Verständnis setzt er eine vollständige und ordnungsgemäße Rechnung voraus. Der Beitrag stellt die aktuell geltende Rechtslage unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzrechtsprechung dar. Dabei findet auch das am 21.11.2018 veröffentlichte EuGH-Urteil in der Rs. Vădan Eingang in die Betrachtung.
Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt, oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht.
Im internationalen Steuerwettbewerb gerät Deutschland zunehmend unter Druck. Es ist an der Zeit, sich die standortpolitischen Ziele und Interessen Deutschlands genau anzusehen.
Der Vorsteuerabzug ist ein Kernelement des Umsatzsteuerrechts. Einige aktuelle Urteile konkretisieren die Anforderungen an die Rechnungen.
Der jüngst veröffentlichte Entwurf des geänderten Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wirft sowohl hinsichtlich der neu eingeführten Kategorie der Grundsätze als auch mit Blick auf die Vorstandsvergütung, und dort vor allem wegen der Empfehlungen zur langfristig variablen Vergütung, eine Reihe von Fragen auf. Sie sollen im Folgenden näher betrachtet werden.
Der BGH konkretisiert in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur objektiven Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Publikumspersonengesellschaften. Steht eine Mehrheitsklausel unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelungen, so ist diese typischerweise dahingehend auszulegen, dass der Vorbehalt nur hinsichtlich zwingender gesetzlicher und nicht hinsichtlich dispositiver Bestimmungen gilt.
Um Relevanz und Akzeptanz des Deutschen Corporate Governance Kodex zu erhöhen, wollen ihn die Reformer schlanker und lesbarer machen. Die Nebenwirkungen sind massiv.
Arbeitnehmer haben in der jüngeren Vergangenheit auf Auseinandersetzungen mit ihrem Arbeitgeber, so z.B. bei Air Berlin oder TUIfly, vermehrt mit kollektiven Krankmeldungen reagiert. Vor diesem Hintergrund setzt sich dieser Beitrag mit der Frage auseinander, wie Arbeitgeber auf solche kollektiven Krankmeldungen reagieren können.
Die rechtliche Einordnung von Verfallklauseln, die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen, hat zuletzt immer wieder die Arbeitsgerichte im Rahmen unterschiedlicher Sachverhaltskonstellationen beschäftigt. Das BAG hatte nunmehr über eine solche Verfallklausel zu befinden, die in einem Tarifvertrag enthalten war.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitgeber, ein Luftfahrtunternehmen, den Abbruch einer Betriebsratswahl für ihre im Flugbetrieb tätigen Arbeitnehmer. Das LAG Hessen brach die Wahl ab.
Ein Wirtschaftsausschuss ist in Unternehmen zu bilden, in denen in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Dem Begriff der ständigen Beschäftigung kommt neben dem Begriff „in der Regel“ eine eigenständige Bedeutung zu. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind i.S.d. § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dann ständig beschäftigt, wenn sie 18 Monate oder mehr im Unternehmen tätig sind.
Kollektive Krankmeldungen in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen erleben eine unerfreuliche Renaissance. Was Arbeitgeber solchen wilden Streiks entgegensetzen können.