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Gegenstand des zweiten Teils dieses Beitrags ist die Frage, wie Transfereinzahlungen im Kontext der IFRS bilanzrechtlich einzuordnen sind. Während in der HGB-Bilanzierungspraxis – wie in Teil 1 dargelegt – offensichtlich ein Ausweis innerhalb der Umsatzerlöse vorherrschend ist, sieht dies in der IFRS-Bilanzierungswelt anders aus. So finden sich bislang kaum Aussagen zu der Frage, ob und inwieweit sich Transfererträge als „Umsatzerlöse“ qualifizieren lassen. Auch hat sich rechtstatsächlich hier noch keine best practice herausgebildet, weshalb mit Blick auf die wenigen nach IFRS berichtenden europäischen Fußballclubs eine höchst heterogene Bilanzierungspraxis zu verzeichnen ist. Wie nachfolgend gezeigt wird, kommen die unterschiedlichen Bilanzierungsweisen hierbei im Spannungsverhältnis verschiedener, sich gegenseitig ausschließender IFRS-Regularien zustande.
Ablösezahlungen gehören inzwischen zum marktüblichen Geschäft im Profifußball. Der Beitrag diskutiert deren bilanzielle Erfassung im IFRS-Kontext.
Die OECD arbeitet an der Weiterentwicklung der internationalen Unternehmensbesteuerung, um den Herausforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden. Am 09.10.2019 hat die OECD mit der Veröffentlichung eines weiteren Konsultationspapiers den Startschuss für die nächste Etappe auf diesem Weg gegeben (im Folgenden: „Sekretariatsvorschlag“ bzw. „-papier“). Der Beitrag befasst sich mit den in diesem Sekretariatsvorschlag formulierten Ansätzen für neue Gewinnallokationsregeln zur Verlagerung von Besteuerungsrechten in die Marktstaaten, den möglichen Schwachstellen dieser Vorschläge und den potenziellen Auswirkungen auf international tätige Unternehmen.
Das FG Bremen hat sich im Urteil vom 15.05.2019 (FG Bremen vom 15.05.2019 – 1 K 59/18) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Abgeltungsteuersatz des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG (gemeint ist nur der Pauschalsteuersatz von 25%, nicht die Abgeltung der ESt durch die KapESt) bei Darlehensgewährungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften zur Anwendung gelangen kann. Dabei hat das FG wichtige Vorüberlegungen ausgespart und Fragen beantwortet, die sich tatsächlich nicht stellen.
Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht.
Das Gericht musste klären, ob der Abgeltungsteuersatz bei Darlehensgewährungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften zur Anwendung gelangen kann.
Im Oktober hat die OECD ein Sekretariatspapier zur Verlagerung von Besteuerungsrechten in die Marktstaaten veröffentlicht. Die Vorschläge führen zu einem Paradigmenwechsel.
In ständiger Rspr. entwickelt der BGH Leitlinien für die pflichtgemäße Mandatsarbeit des Steuerberaters, die jedem Berufsträger geläufig sein sollten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Im Folgenden wird eine Essenz der relevanten Rspr. zusammengestellt, die einen schnellen Überblick ermöglicht. Der BGH präzisiert dabei seine Rspr. z.B. im Hinblick auf die Feststellung von Inhalt und Umfang des erteilten Mandats und den davon abzuleitenden Beratungspflichten. Zudem stehen Entscheidungen zur Schadensermittlung, dem Mitverschulden des Mandanten und der Dritthaftung des Steuerberaters im Mittelpunkt der Betrachtung.
Am 30.04.2019 veröffentlichte das US Department of Justice (DoJ) Criminal Division die Neufassung der Leitlinien zur Bewertung der Wirksamkeit von Compliance-Programmen, die „Evaluation of Corporate Compliance Programs“ („DoJ Guidance“). Diese gibt Mindestanforderungen für die Bewertung und Verbesserung der Compliance-Programme von Unternehmen vor. Am 02.05.2019 veröffentlichte zudem das Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US Departments of the Treasury das „Framework for OFAC Compliance Commitments“, das den Vorgaben der DoJ Guidance ähnelt.
Die Leitlinien des BGH für die pflichtgemäße Mandatsarbeit sollte jeder Steuerberater kennen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Eine Essenz der relevanten Rechtsprechung.
Das BAG hat jüngst erstmals ausführlich zu den Auswirkungen der DSGVO auf einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats, der eine besondere Kategorie personenbezogener Daten betraf, Stellung genommen. Die besondere Bedeutung, die das Gericht seiner Entscheidung beimisst, wird zum einen dadurch deutlich, dass es nicht – wie sonst bei wichtigen Entscheidungen üblich – sogleich am Tag der Entscheidung eine Pressemeldung auf seiner Internetseite veröffentlichte, sondern erst mehrere Monate später, dafür dann aber sogleich mit dem vollständigen Urteil. Zum anderen begründet das BAG die Zurückverweisung an das LAG zu Recht auf wenigen Seiten, um dann aber auf etwa 14 weiteren Seiten der zweiten Instanz insbesondere datenschutzrechtliche Hinweise zu geben. Der folgende Beitrag ordnet die Entscheidung betriebsverfassungs- und datenschutzrechtlich ein und zeigt mögliche künftige Entwicklungen in der Rechtsprechung auf.
Wird ein Arbeitsverhältnis nach einer Beförderung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer eines Tochterunternehmens ruhend gestellt und nur zum Zwecke des Erhalts einer betrieblichen Altersvorsorge fortgesetzt, kann der Bestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses an den Bestand des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses geknüpft werden. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, wonach das ruhende Arbeitsverhältnis enden soll, wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag endet, ist befristungsrechtlich zulässig.
Das Verfahren zur Zustimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen gem. §§ 99, 100 BetrVG ist „täglich Brot“ für die Personalabteilungen von Unternehmen. Welche Besonderheiten bei der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds beachtet werden müssen, hat kürzlich das LAG Nürnberg geklärt. Betriebsratsmitglieder genießen demnach nicht nur in finanzieller Hinsicht besonderen Schutz, sondern auch hinsichtlich ihrer tatsächlichen Tätigkeit.
Das BAG hat entschieden: DSGVO und BDSG beschränken den allgemeinen Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei sensitiven Daten. Doch es bleiben auch Fragen offen.