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Die für die Bewertung von Versorgungsverpflichtungen zum Jahresende nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS/US-GAAP) erwarteten Parameter Zins (1,75%-2,25%), voraussichtliche Lohn- (2,0%-3,0%) sowie Rentensteigerungen (1,4%-2,00%) entsprechen in etwa den Vorjahresannahmen. In der Rechnungslegung nach HGB wird der Zins erneut sinken, nämlich auf ca. 3,2%, wodurch tendenziell der Wert der Versorgungsverpflichtungen steigt. Schließlich werden die Änderungen an IAS 19 vom Februar 2018 in Bezug auf Planänderungen, -kürzungen und -abgeltungen kurz kommentiert und die Auswirkungen der Einführung der neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G dargestellt und die verfassungsrechtliche Problematik des steuerlichen Rechnungszinsfußes von 6% sowie die steuerliche Rückstellungsbildung für Altersteilzeitverpflichtungen behandelt.
Bei der Bewertung von hoch verschuldeten Unternehmen stellt sich regelmäßig die Frage nach der konkreten Umsetzung der Anforderungen des IDW S 1 i.d.F. 2008. Dies hat das IDW dazu veranlasst, mit Stand vom 12.09.2018 einen Praxishinweis zu diesem Thema zu veröffentlichen (IDW Praxishinweis: Berücksichtigung des Verschuldungsgrads bei der Bewertung von Unternehmen (IDW Praxishinweis 2/2018)).
Aktuell bereiten viele Unternehmen ihren Jahresabschuss 2018 vor. Was bei der diesjährigen Bewertung von Versorgungsverpflichtungen zu beachten ist.
In der Rs. FA B gegen A-Brauerei geht es um die Frage, ob es sich bei der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG um eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verbotene selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen handelt. Nunmehr hat der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe seine Schlussanträge in diesem Verfahren vorgelegt. Die Ausführungen des Generalanwalts geben Anregungen, wie eine zielgenauere Ausrichtung der beihilferechtlichen Prüfung aussehen könnte und geben darüber hinaus Anlass zur Hoffnung, dass § 6a GrEStG auch unter Anlegung strengerer Wertungsmaßstäbe des EuGH nach der Methode des Bezugsrahmens Bestand haben könnte.
Das Thema „Ablaufgehemmte Steuerfestsetzungsfrist durch Ermittlungen der Steuerfahndung“ hat Buse bereits 2008 in dieser Zeitschrift behandelt (DB 2008 S. 313). Die Fortführung der Thematik erscheint angebracht, da mittlerweile Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren immer häufiger miteinander einhergehen (vgl. Drüen, in: Mellinghoff [Hrsg.], Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Bd. 38, 2015, S. 219 [220]). Deshalb hat die den Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist hemmende Wirkung des § 171 Abs. 5 AO eine verstärkte Bedeutung erlangt. Auch sind weitere BFH-Entscheidungen hinzugekommen.
Der Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass der leistende Unternehmer unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse seine unternehmerische Tätigkeit ausübt, wenn er unter dieser Rechnung erreichbar ist. Die Anforderungen an den Belegnachweis nach § 17a UStDV sind mit Unionsrecht vereinbar.
Nach Ansicht des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe stellt die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel nach § 6a GrEStG eine allgemeine Maßnahme dar, die folglich nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist.
Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren gehen immer häufiger miteinander einher. Das Thema „ablaufgehemmte Steuerfestsetzungsfrist“ gewinnt damit zunehmend an Bedeutung.
Die Gründe für Abstimmungen zwischen Arbeitgebern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, sind vielfältig. Dabei kann es sich um Nebenbestimmungen handeln, die einem besonderen Vertrauensverhältnis oder einer Schutzbedürftigkeit der Parteien Rechnung tragen, z.B. im Zusammenhang mit Due-Diligence-Prüfungen bei M&A-Transaktionen oder bei Kooperationsvereinbarungen für gemeinsame Projekte. Sie können aber auch Ausdruck einer angespannten Marktlage bei bestimmten Fachkräften z.B. in der IT-Branche sein. Im Jahre 2014 hat der BGH entschieden, dass Abwerbeverbote grundsätzlich gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden i.S.v. § 75f HGB darstellen, die nur in engen Grenzen ausnahmsweise doch zulässig sein können. Im Folgenden wird untersucht, wie solche Vereinbarungen unter kartellrechtlichen Aspekten zu beurteilen sind.
Der BGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung zu unmittelbaren Ansprüchen von Verbrauchern bei E-Mail-Werbung ohne deren Einwilligung. Er stellt ausdrücklich fest, dass eine ansonsten per E-Mail grds. zulässige Kundenansprache (vorliegend das Übersenden einer Rechnung) durch die Einfügung einer Bitte zur Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung insgesamt lauterkeitsrechtlich unzulässig werden kann.
Wettbewerb findet nicht nur auf Produkt-, sondern auch auf Personalmärkten statt. Das ruft immer häufiger die Kartellbehörden auf den Plan. Was Unternehmen wissen müssen.
„Agiles Arbeiten“ ist einer der großen Trends der Arbeitswelt. Mehr und mehr Unternehmen prüfen die Umstellung auf eine flachere und flexiblere Arbeitsorganisation (sog. Agile Transformation), sehen sich aber erheblichen arbeitsrechtlichen Herausforderungen gegenüber: Moderne Arbeitswelten und Arbeitsweisen kollidieren insb. im Betriebsverfassungsrecht mit rigiden gesetzlichen Regelungen. Der Beitrag erläutert die relevantesten rechtlichen Fallstricke und gibt praktische Hinweise für die erfolgreiche Strukturierung und Durchführung eines agilen Transformationsprojekts.
Das BAG hatte sich angesichts einer abhandengekommenen Bargeldlieferung an eine Sparkasse mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verdachtsanhörung und den Kriterien einer tatrichterlichen Beweiswürdigung zu befassen. In einer aktuellen Entscheidung setzt es nachvollziehbare Maßstäbe und schiebt streng formalistischen Vorgaben einen Riegel vor.
Schäden durch Wettbewerbsverbotsverstöße von Arbeitnehmern können für Arbeitgeber in die Millionenhöhe gehen. Diese müssen ihre Schadensersatzansprüche innerhalb kurzer Zeit geltend machen, ansonsten verjähren sie. Obwohl die Regelung zur dreimonatigen Verjährung gem. § 61 Abs. 2 HGB bei Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot seit über 100 Jahren im Gesetz steht, ist diese Vorschrift – auch unter Juristen – kaum bekannt. Das BAG hat sich erneut mit der Frage auseinandergesetzt, welche Schadensersatzansprüche von der Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB umfasst sind.
Ein Auskunfts- oder Einsichtsanspruch des Betriebsrats gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 BetrVG verlangt stets eine Überwachungsaufgabe gem. § 80 Abs. 1 BetrVG mit Gegenwarts- oder Zukunftsbezug. Zudem darf sich der Betriebsrat nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben begnügen. Eine Handlungspflicht des Arbeitgebers kann nur durch konkrete Darlegung eines dem Betriebsrat zustehenden Mitbestimmungsrechts ausgelöst werden.
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, die der Vereinheitlichung nach einem Betriebsübergang dient, darf auch zu Verschlechterungen der noch zu erwerbenden Anwartschaften der übergegangenen Arbeitnehmer führen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern des aufnehmenden Betriebs ist zulässig.
Die Agile Transformation von Unternehmen birgt Chancen, doch der Weg dorthin kann steinig sein. Was zu beachten ist, damit das Projekt ein Erfolg wird.