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Wenngleich die Zahl an Publikationen zu nichtfinanzieller Berichterstattung stetig zunimmt, existieren bislang nur wenige Ansätze hinsichtlich des Aufbaus und der Entwicklung der unternehmerischen CSR-Berichterstattung. Insb. der Zusammenhang zwischen Managementprozessen und Berichterstattungsinhalten wird bislang vernachlässigt. Hier setzt das in diesem Beitrag entwickelte „CSR-Performance-Cycle“-Framework an und verdeutlicht, dass die nichtfinanzielle Berichterstattung kein Selbstzweck, sondern als Ergebnis eines funktionierenden CSR-Managements zu verstehen ist. Das Framework besteht aus neun spezifischen Schritten, die in zwei Teil-Beiträgen vorgestellt werden. Der vorliegende Teil 2 fokussiert sich auf die Darstellung der Arbeitsschritte fünf bis neun, erörtert abschließend die Implikationen des Frameworks für die Berichterstattungspraxis und gibt übergeordnete Hinweise zur Nutzung.
Das „CSR-Performance-Cycle“-Framework dient als Anwendungsleitfaden für eine effiziente nichtfinanzielle Berichterstattung. Der Beitrag fokussiert sich auf die Arbeitsschritte fünf bis neun und gibt übergeordnete Hinweise zur Nutzung.
Formal berührt die wahrscheinliche Verfassungswidrigkeit das System der Abgeltungsteuer nicht; inhaltlich führt der Entwurf aber zur Aushöhlung des mit der „Abgeltungsteuer“ bislang verbundenen Befriedungseffekts.
Bei jedem Vertrag, den ein Unternehmer mit einer anderen Person schließt, ist die USt von Bedeutung. Daher sollten sich Unternehmer und Berater bei Vertragsgestaltungen stets auch Gedanken zur USt und zu entsprechenden Vertragsklauseln machen. Die Praxis zeigt, dass dies oft nur unzureichend erfolgt. Sollte sich eine von den Parteien praktizierte umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Lieferung oder sonstigen Leistung (= Dienstleistung) als unzutreffend erweisen, hat dies zur Folge, dass sich zahlreiche Auslegungs-, Nachbelastungs- und Rückabwicklungsfragen stellen. Klare Preisvereinbarungen und USt-Klauseln können helfen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet anhand aktueller Entscheidungen des BGH wichtige Aspekte sowohl aus der Perspektive des Zivil- als auch des USt-Rechts.
Der Erwerb von unternehmerischem Vermögen ist steuerlich begünstigt (§§ 13a ff., 19a, 28 und 28a ErbStG). Jede Begünstigung setzt allerdings voraus, dass der Anteil des schädlichen Verwaltungsvermögens nicht mehr als 90% des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Der Gesetzgeber wollte damit missbräuchlichen Gestaltungen einen Riegel vorschieben. Die Ausgestaltung der Vorschrift ist allerdings völlig missglückt. Das FG Münster hat zu Recht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert.
Wird Umsatzsteuer falsch abgeführt, ergeben sich oft komplexe steuer- und zivilrechtliche Folgen. Der BGH hat in dem Zusammenhang nun für etwas mehr Rechtssicherheit gesorgt.
Der Bundestag debattiert über ein „Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995“. An dessen Verfassungskonformität bestehen bereits jetzt Zweifel – eine Klagewelle ist in Sicht.
Mit Urteil vom 14.05.2019 hat sich der II. ZS des BGH zur Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern geäußert. Er führt die mit Urteil vom 28.04.2015 bereits für die AG eingeschlagene Linie konsequent fort. Für den Abschluss von Verträgen, mit denen der Bestellungskörperschaft mittelbar die Kosten der Tätigkeit ihres drittangestellten Geschäftsleiters in Rechnung gestellt werden, ist nicht das Geschäftsführungs-, sondern das Bestellungsorgan zuständig. Das Urteil, dessen Feststellungen auch für die Streitfrage der Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 112 AktG fruchtbar gemacht werden können, leistet einen entscheidenden Beitrag zu mehr Rechtssicherheit. Für die Praxis ist das bedeutsam, da immer noch umstritten ist, ob Drittanstellungen jedenfalls bei AG und mitbestimmter GmbH überhaupt zulässig sind. Das Urteil wird daher zum Anlass genommen, Argumente für die rechtskonforme Ausgestaltung der Drittanstellung auch für AG und mitbestimmte GmbH aufzuzeigen.
Ein vor Eintragung der SE eingeleitetes Statusverfahren nach §§ 97 ff. AktG prägt den Mitbestimmungsstatus des Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgans der SE nach dem Beschluss des BGH vom 23.07.2019 im Rahmen der gesetzlichen Auffanglösung (nachträglich), auch wenn es erst nach der Eintragung der SE abgeschlossen wird. Kommt es vor der Eintragung der SE zum Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung, ist allein deren Inhalt maßgeblich.
Bei der Beurteilung, ob der Schwellenwert für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats erreicht ist, sind unabhängig von der individuellen Einsatzdauer und von dem Bestehen des einzelnen Arbeitsplatzes Leiharbeitnehmer einzubeziehen, wenn das Unternehmen für die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt. Mit dem Beschluss vom 25.06.2019 – II ZB 21/18 hat der BGH die Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer durch weitgehende Einbeziehung von Leiharbeitnehmern wesentlich erweitert.
Drittanstellungen sind in der Praxis noch immer ungesichertes Terrain. Ein aktuelles BGH-Urteil schafft deutlich mehr Rechtssicherheit. Doch es bleiben auch Fragen offen.
Versorgungsleistungen an Witwen und Witwer sind regelmäßig Bestandteil einer betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber übernimmt dadurch ein unbekanntes finanzielles Risiko, weil ihm – möglicherweise selbst noch dem Mitarbeiter – in dem Zeitpunkt, zu dem die Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt wird, die abgesicherte Person unbekannt ist. Daher werden Witwen-/Witwerrenten regelmäßig nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. Allein im ersten Halbjahr 2019 hat sich das BAG in sechs Urteilen mit entsprechenden Klauseln befasst. Welche Ausschlussklauseln auch in Zukunft noch durchsetzbar sind und welche Folgen sich möglicherweise für weitere Klauseln ergeben, soll dieser Beitrag aufzeigen.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1 und 3 Abs. 1 BUrlG entsteht auch während der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann diesen Urlaubsanspruch allerdings nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
Das BAG setzt die Vorgaben des BVerfG zur Einschränkung von § 14 Abs. 2 TzBfG in seiner nunmehr dritten Entscheidung um. Leitlinien zur Zulässigkeit erneuter sachgrundloser Befristung muss der Rechtsanwender mühevoll zwischen den Zeilen suchen.
Um eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle zu gewährleisten, muss der Rechtsanwalt, der einen fristwahrenden Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versendet, sein Kanzleipersonal dahingehend anweisen, dass stets auf den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu achten ist. Andernfalls ist eine Fristversäumnis von ihm zu verschulden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Das BAG erhöht die Anforderungen an den Arbeitgeber bei Durchführung eines ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) stetig. Der Arbeitgeber ist wohlberaten, diese zu berücksichtigen.
Viele Arbeitgeber wollen ihre Leistungspflicht gegenüber den Ehegatten verstorbener Arbeitnehmer begrenzen. Mit klug formulierten Ausschlussklauseln kann das gelingen.