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Wenngleich die Zahl an Publikationen zu nichtfinanzieller Berichterstattung stetig zunimmt, existieren bislang nur wenige Ansätze hinsichtlich des Aufbaus und der Entwicklung der unternehmerischen CSR-Berichterstattung. Insb. der Zusammenhang zwischen Managementprozessen und Berichterstattungsinhalten wird bislang vernachlässigt. Hier setzt das in dem Beitrag entwickelte „CSR-Performance-Cycle“-Framework an und verdeutlicht, dass die nichtfinanzielle Berichterstattung kein Selbstzweck, sondern als Ergebnis eines funktionierenden CSR-Managements zu verstehen ist. Das Framework besteht aus neun spezifischen Schritten, die in zwei (Teil-)Beiträgen vorgestellt werden. Im vorliegenden Teil 1 werden das Framework entwickelt, dessen Aufbau erklärt sowie die ersten vier Schritte im Detail erläutert.
Das „CSR-Performance-Cycle“-Framework stellt einen praktischen Anwendungsleit-faden für eine effiziente nichtfinanzielle Berichterstattung dar. Der Beitrag behandelt Entwicklung und Aufbau und erklärt die ersten vier Schritte im Detail.
Nachdem das beim Großen Senat anhängige Verfahren GrS 1/16 (DB 2018 S. 2907) durch Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 obsolet geworden ist, ist die Frage der Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen weiterhin ungeklärt. Der nachfolgende Beitrag versucht, allgemeine Grundsätze zur Behandlung teilentgeltlicher Geschäfte zu formulieren. Daneben untersucht der Beitrag das Wesen der Einbringung. Die Einbringung ist der Transfer eines Wirtschaftsguts (oder eines Betriebs oder Betriebsteils) in eine Gesellschaft, an der der Einbringende beteiligt ist; die Einbringung ist keine Veräußerung, sondern ein Organisationsakt.
Der Gesetzgeber will die betriebliche Altersversorgung auch bei kleinen Unternehmen und Geringverdienern fördern. Ab 2018 hat er eine Zuschussregelung für Prämienaufwendungen des Arbeitgebers zugunsten von Geringverdienern geschaffen. Die Günstigkeit dieser Fördermaßnahme wird aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht mit den Vorteilen aus der Rspr. des BFH zum vollen Betriebsausgabenabzug für Rückdeckungsversicherungen gegen Einmalbeitrag bei Unternehmen mit Einnahme-Überschussrechnung verglichen.
Das FG München hatte in einem Erbfall mit Auslandsbezug über den internationalen Anwendungsbereich des deutschen ErbSt-Rechts zu entscheiden. Die Erblasserin und die Erwerberin hatten (seit mehr als fünf Jahren) in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Demnach unterlag der Erwerb in Deutschland (nur) der beschränkten ErbSt-Pflicht. Das deutsche Besteuerungsrecht ist in diesem Fall auf das Inlandsvermögen beschränkt. Streitig war nunmehr, ob der vermächtnisweise Erwerb eines inländischen Grundstücks zum Inlandsvermögen gehört. Das FG München hat dies entgegen der h.M. bejaht. Das Urteil überzeugt nicht.
Kleine Betriebe mit Einnahme-Überschussrechnung haben diverse Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge zu gewähren. Jede Variante hat eigene Vorzüge.
Die Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen ist weiterhin ungeklärt, weil sich das beim GrS anhängige Verfahren (1/16) erledigt hat. Mehr denn je gilt es, Lösungsansätze zu finden.
Ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Vollzugsverbot ist mit erheblichen Bußgeldrisiken behaftet. Aktuelle Beispiele wie die Bußgelder der EU-Kommission gegen Canon i.H.v. 28 Mio. € und gegen das Kabel- und Telekommunikationsunternehmen Altice i.H.v. 124,5 Mio. € verdeutlichen dies. Ob ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot vorliegt, ist vor allem eine Frage der Abwägung im Einzelfall. In der jüngeren Vergangenheit hatten die Kartellrechtsbehörden und Gerichte auf europäischer und nationaler Ebene Gelegenheit, die Prüfkriterien für verschiedene Fallkonstellationen zu schärfen. Die Entscheidungen werden im Folgenden analysiert und Beurteilungshilfen für die Unternehmenspraxis herausgearbeitet.
Wendet sich ein Aktionär gerichtlich gegen ein rechtswidriges Handeln des Vorstandes, muss er eine entsprechende Unterlassungsklage ohne unangemessene Verzögerung erheben; anderenfalls ist diese als unbegründet abzuweisen. Als Orientierung kann dabei auf die Monatsfrist gem. § 246 Abs. 1 AktG zurückgegriffen werden. Die Frist beginnt, wenn der Aktionär den Beschluss des Vorstands sowie Umstände kannte oder hätte kennen müssen, die eine Nichtigkeit aus seiner Sicht nahelegen.
Über Zusammenschlüssen von Unternehmen schwebt immer das Damoklesschwert eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot. BGH und EuGH sorgen nun für mehr Klarheit.
Die dauerhafte Entpflichtung von Direktzusagen steht in der betrieblichen Altersversorgung bei vielen Unternehmen auf der Agenda – vor allem in Unternehmenstransaktionen, wenn der Erwerber die übernommenen Versorgungszusagen nach der Transaktion nicht weiterführen und sich von den Verpflichtungen enthaften möchte. Das Betriebsrentenrecht lässt eine Enthaftung nur in sehr engen Grenzen zu, sodass die Beteiligten oft auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten zurückgreifen. Es werden die aktuellen Rechtsentwicklungen hierzu erörtert.
Der Urlaubsanspruch verfällt in richtlinienkonformer Auslegung des § 7 BUrlG nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordert, seinen Urlaub zu nehmen und ihn auf den drohenden Verfall hinweist. Diese Obliegenheit besteht auch während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens.
Zu den Aufgaben des Betriebsrats zählt die Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze. Es ist daher üblich, dass der Betriebsrat die Namen von schwangeren Mitarbeiterinnen erhält, damit er die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes durch den Arbeitgeber prüfen kann. In seiner aktuellen Entscheidung vom 09.04.2019 zeigt das BAG die insbesondere aufgrund der DSGVO zu beachtenden Schranken, denen der Auskunftsanspruch des Betriebsrats unterliegt, auf.
Pensionsrückstellungen belasten vielfach die Unternehmensbilanz. Wie die Entpflichtung von bestehenden Versorgungsverpflichtungen nach Transaktionen gelingen kann.