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Der Europäische Richtliniengeber hat das nachhaltigkeitsrelevante Handeln von Unternehmen durch Regulierungsmaßnahmen gefördert. Während zunächst die Regulierung der nachhaltigkeitsrelevanten Berichterstattung bestimmter Unternehmen des öffentlichen Interesses im Vordergrund stand, verschiebt sich derzeit die Schwerpunktsetzung hinsichtlich einer Ausweitung der klimarelevanten Rechnungslegung und der Betonung eines „Green Finance“. Wenngleich eine Intensivierung der Klimaberichterstattung zu begrüßen ist, stellt sich die Frage, wie diese in die Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung einzubetten ist. Vor diesem Hintergrund wird im Beitrag der Stand der Klimaberichterstattung sowohl unter konzeptionellen Gesichtspunkten als auch anhand empirischer Forschungserkenntnisse diskutiert und Handlungsempfehlungen abgeleitet.
Die EU-Kommission hat mit ihren Leitlinien zur klimarelevanten Berichterstattung erste Impulse für eine Harmonisierung in diesem Bereich gesetzt. Noch aber sind viele Fragen offen.
Nachdem der Europäische Rat beim EU-Sondergipfel am 10.04.2019 mit dem Vereinigten Königreich eine Verschiebung des Austrittstermins auf den 31.10.2019 vereinbart hatte, scheint mit der Verabschiedung des Gesetzes gegen einen „No Deal“-Brexit durch das britische Parlament eine erneute Verschiebung des Brexit-Termins bis zum 31.01.2020 wahrscheinlich, sofern bis zum 19.10.2019 kein Austrittsabkommen ratifiziert wird. Jedoch machen gerade die Schnelllebigkeit und Unsicherheit der politischen Rahmenbedingungen in London, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit von Neuwahlen und deren ungewissen Ausgang, einmal mehr deutlich, dass Unternehmen weiterhin auch auf ein „No Deal“-Szenario vorbereitet sein müssen. Ein ungeregelter Brexit würde insb. für deutsche Unternehmen einen harten Einschnitt bedeuten, ist das Königreich doch einer der wichtigsten Handelspartner der Bundesrepublik. Veränderungen ergeben sich durch einen Austritt aus dem Binnenmarkt in besonderem Maße im Bereich der harmonisierten indirekten Steuern wie Zoll, USt und Verbrauchsteuern.
Der Beitrag untersucht die Gesetz gewordenen Anpassungen im GrEStG, macht auf weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufmerksam, zeigt die grunderwerbsteuerlichen Implikationen auf, die sich aus dem Brexit für britische KapGes. mit Verwaltungssitz in Deutschland aus der „Quasi-Umwandlung“ in eine Personen(handels)gesellschaft bzw. in ein Einzelunternehmen ergeben und weist auf einen weitgehend ausgeschlossenen Anwendungsbereich der sog. Konzernklausel in zukünftigen Transaktionen mit Großbritannien hin.
Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn (Aufgabe des BFH-Urteils vom 21.01.2010 – VI R 2/08, BStBl. II 2010 S. 639 = DB 2010 S. 706)
Ein harter Brexit ist noch immer nicht ausgeschlossen. Damit verbunden sind auch Rechtsfolgen für die GrESt. Praxisprobleme tauchen vor allem in Verbindung mit Limiteds auf.
Mit einem No-Deal-Brexit wäre UK von heute auf morgen Drittland. Unternehmen müssen sich auf die damit verbundenen zoll- und umsatzsteuerlichen Folgen gut vorbereiten.
Ein Gesellschafterstreit in einem Berliner Familienunternehmen hat – bereits lange bevor der Fall den BGH erreicht hat – Gerichte und Schrifttum ungewöhnlich intensiv beschäftigt. Konkret ging es um die zwangsweise Einziehung des Anteils eines Mehrheitsgesellschafters einer GmbH. Der Streit um die Wirksamkeit der Einziehung ist bis heute noch nicht entschieden. Die Minderheit hat gleichwohl vollendete Tatsachen geschaffen. Der Mehrheitsgesellschafter wurde aus der Gesellschafterliste gestrichen. Damit hat die frühere Minderheit die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt und das Unternehmen tatkräftig umstrukturiert. Der Mehrheitsgesellschafter hatte das Nachsehen. Mit seinen zahlreichen Klagen und Anträgen hatte er bei den Berliner Gerichten meist keinen Erfolg. Der BGH hat nun für Klarheit und Gerechtigkeit gesorgt. Danach steht auch die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste unter dem allgemeinen Vorbehalt von Treu und Glauben.
Die Entscheidung des BGH vom 06.06.2019 befasst sich mit zwei Themenkreisen: Einerseits mit der Abtretbarkeit von Forderungen trotz bestehender Geheimnisschutzpflichten und andererseits mit den Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Freigabe der Tätigkeit des Schuldners auf die Wirksamkeit einer vor der Insolvenz getroffenen Vorausverfügung. Bei der Bewertung des zweiten Themenkomplexes weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Werden Gesellschafter aus ihrer Stellung verdrängt, kommt es regelmäßig zu Streit. Einen spektakulären Fall hat nun der BGH entschieden – und seine Rechtsprechung fortentwickelt.
Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs am 01.09.2009 bedeutete für die betriebliche Altersversorgung einen Paradigmenwechsel: Erfolgte der Versorgungsausgleich mit geringem Aufwand für die Versorgungsträger bis dahin meist schuldrechtlich, fordert das Gesetz seitdem grds. eine interne Teilung im Versorgungssystem des zu teilenden Anrechts. Der Beitrag richtet sich vor allem an Arbeitgeber, die sich dadurch anhaltenden, praktischen Herausforderungen gegenübergestellt sehen und gibt einen Überblick über die wichtigsten Themen der letzten zehn Jahre, die Rechtsprechung und Praxis beschäftigt haben.
Das BAG setzt das Shimizu-Urteil des EuGH (vom 06.11.2018 – Rs. C-684/16) um: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Arbeitnehmern von sich aus Urlaub zu gewähren. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt allerdings nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat.
Zehn Jahre nach der Reform des Versorgungsausgleichs stehen Arbeitgeber bei der praktischen Umsetzung weiter vor Problemen. Ein Überblick über offene und gelöste Streitfragen.