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Risiken des Umfelds und makroökonomische Krisen bestimmen die Entwicklung und den Erfolg von Unternehmen maßgeblich. Im ersten Teil des Beitrags wird gezeigt, mit welchen „Typen“ makroökonomischer Krisen sich Unternehmen präventiv auseinandersetzen sollten. Der zweite Teil des Beitrags geht dann speziell auf die „Corona-Krise“ 2020 ein, skizziert mögliche Weiterentwicklungsszenarien und erläutert betriebswirtschaftliche Konsequenzen, z.B. für Risikomanagement, Unternehmensstrategie und unternehmerische Entscheidungen der Krisenbewältigung.
Risiken und Krisen des Umfelds bestimmen den Erfolg von Unternehmen maßgeblich. Mit welchen makroökonomischen Krisen-Typen sie sich präventiv auseinandersetzen sollten.
Die steuerlichen Folgen einer Verschmelzung im Drittland sind seit Jahren Gegenstand sehr kontroverser Diskussionen. Dieser Beitrag untersucht eine Seitwärtsverschmelzung von Schwestergesellschaften in einem Drittstaat, die in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind und nach dem Recht des Drittstaats zu Buchwerten durchgeführt wird. Die Untersuchung erfolgt im Licht der neueren Verlautbarungen der Finanzverwaltung.
Der Beitrag behandelt ohne Anspruch auf Vollständigkeit praktische und grundlegende Fragen der Spartenrechnung des § 8 Abs. 9 KStG – insb. im Organkreis –, die voraussichtlich in nicht allzu ferner Zeit Gegenstand von Verfahren beim BFH sein werden.
Aufgrund der Corona-Epidemie arbeiten zahlreiche Arbeitnehmer im Homeoffice. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen werden häufig nicht für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt. Auch die privaten Fahrten reduzieren sich auf ein Minimum. Es stellt sich die berechtigte Frage, ob wegen dieser veränderten Nutzung Anpassungen an die lohnsteuerrechtliche Behandlung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung vorgenommen werden kann.
Mit BMF-Schreiben vom 23.07.2020 wurde eine überarbeitete Version der Taxonomien 6.3, die Taxonomie-Version 6.4 mit Stand vom 01.04.2020, zur Übermittlung der E-Bilanz veröffentlicht. Die in diesem BMF-Schreiben enthaltenen wesentlichen Neuerungen betreffen zum einen die atypischen stillen Gesellschaften bzw. deren Gesellschafter sowie zum anderen die verpflichtende Abgabe eines Betriebsvermögenvergleichs in der Steuerbilanz i.S.d. § 4 Abs.1 EStG bzw. in einer Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung.
Viele Kommunen verrechnen Gewinne aus den Versorgungswerken der Stadtwerke mit Verlusten aus defizitären Bereichen. Dieses Steuersparmodell ist nun in Gefahr. Zu Recht?
Trotz Klarstellungen per BMF-Schreiben droht der Verschmelzung von Tochtergesellschaften im Drittland eine Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters.
Wettbewerbsverbote für GmbH-Gesellschafter beschäftigen die Rspr. regelmäßig. Sie können sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben oder in der Satzung vereinbart werden. Ihre Grenzen finden sich in der Berufsausübungsfreiheit des Gesellschafters nach Art. 12 GG und im Kartellverbot gem. § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV. Insbesondere für die Gestaltungspraxis ist die genaue Kenntnis der gerichtlichen Vorgaben von entscheidender Bedeutung für die rechtssichere Formulierung von Wettbewerbsverboten. Im Folgenden werden anhand zwei aktueller obergerichtlicher Entscheidungen die wesentlichen Wirksamkeitskriterien herausgearbeitet.
Die Verwertung von Mietforderungen des Schuldners im Rahmen einer Verwertungsvereinbarung durch Einziehung auf ein Konto des Schuldners und Verrechnung mit Forderungen der kontoführenden Bank kann zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung führen und daher anfechtbar sein. Dies hängt entscheidend von der Ausgestaltung der bestehenden Sicherungsrechte und von der Frage ab, ob die Mietforderungen bereits dem Zugriff der Gläubigergesamtheit entzogen wurden. Der Schuldner kann dabei ohne Benachteiligungsvorsatz handeln, wenn nach seiner Vorstellung dem Gläubiger die Forderungen aufgrund der getroffenen Verwertungsvereinbarung wie in einer Zwangsvollstreckung zustehen.
Die rechtssichere Formulierung von Wettbewerbsverboten setzt die genaue Kenntnis der gerichtlichen Vorgaben voraus. Aber auch das Kartellrecht liefert wichtige Anhaltspunkte.
Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz ist nunmehr seit über einem Jahr in Kraft und prägt seitdem die juristische Praxis auf vielen Gebieten. Darauf haben zwischenzeitlich auch Unternehmen reagiert und die Novellierung zum Anlass genommen, eigene Know-how-Schutzkonzepte zu entwickeln und diese zu implementieren. Arbeitsrechtliche Themen spielen darin eine wichtige Rolle. Der Beitrag beleuchtet gezielt einige Fragestellungen, die in der betrieblichen Praxis seit der Einführung des Gesetzes gehäuft auftreten und gelöst werden müssen. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung gerichtet und darauf, wie diese Teil eines wirksamen Know-how-Compliance-Systems sein kann.
Hat ein Teilzeitbeschäftigter zusammenhängend 17 Wochen über 20% der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet, steht ihm nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in NRW ein Anspruch auf arbeitsvertragliche Anpassung seiner Regelarbeitszeit entsprechend dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 17 Wochen zu. Ist dabei geregelt, dass die Monate November und Dezember sowie individuelle Urlaubs- und Krankheitszeiten bis sechs Wochen bei der Berechnung der Durchschnittsarbeitszeit außer Betracht bleiben, hat dies weder eine zeitliche Verschiebung noch eine Verlängerung des Referenzzeitraums zur Folge.
Dem Personalrat steht kein Mitbestimmungsrecht bei einem Software-Update (hier „Windows 10“ und „Office 2016“) zu. Laut dem Verwaltungsgericht Berlin stellt dies keine Maßnahme dar, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die Autoren zeigen auf, aus welchem Grund die Entscheidung auch auf private Unternehmen mit Betriebsräten übertragbar ist und wie weit dort das Mitbestimmungsrecht reicht.
Den Arbeitgeber treffen auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine allgemeinen Beratungspflichten. Gleichwohl erteilte Auskünfte müssen jedoch richtig, eindeutig und vollständig sein.
Verschwiegenheitserklärungen bekommen durch das GeschGehG einen noch höheren Stellenwert als bisher. Rechtssichere Formulierungen sind allerdings nicht einfacher geworden.