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Der vorliegende Beitrag diskutiert die folgenden vier aktuellen Themenbereiche einer effektiven Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat: 1. Die Ausgewogenheit von Kompetenz und Unabhängigkeit; 2. eine zu große Nähe von Vorstand und Aufsichtsrat, insb. beim Wechsel im Zeitablauf; 3. eine starke personelle Verflechtung von Mandaten zu einem Zeitpunkt sowie 4. die Begrenzung der Bestell- bzw. Mandatsdauer. Hierbei werden aktuelle Einflüsse von internationalen und institutionellen Investoren sowie Stimmrechtsberatern als auch die Neuerungen durch den DCGK 2020 berücksichtigt.
Der Beitrag diskutiert anhand aktueller Themenbereiche die Effektivität der Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat.
Der Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand zur Gesamtplanbetrachtung bei der Übertragung von (Teil-) Mitunternehmeranteilen sowie die wesentlichen Änderungen durch das jüngste BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 3 EStG und zeigt mögliche und eigentlich notwendige Auswirkungen der geänderten Finanzverwaltungsansicht für Einbringungen nach §§ 20, 24 UmwStG auf.
Bei der Besteuerung von Mitunternehmerschaften ist die Behandlung von gesellschafterbezogenen Ergänzungsbilanzen ein rechtlich und buchhalterisch besonders schwieriges Thema. Dies gilt schon für die Bildung von Ergänzungsbilanzen – insb. beim Eintritt eines Gesellschafters in eine PersGes. – und deren personenbezogene Fortentwicklung. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet zunächst die Grundsätze der Bildung von Ergänzungsbilanzen, die bei Einbringungsvorgängen nach § 24 UmwStG zu bilden sind, anschließend werden die dabei bestehenden Möglichkeiten und die Fortentwicklung der Werte in den Ergänzungsbilanzen und der Gesamthandsbilanz dargestellt. Schließlich werden die derzeit streitigen Fragen beim Ausscheiden eines Gesellschafters dargestellt, insb. mögliche ungewollte Steuerfolgen bei den übrigen Gesellschaftern. Um dieses sehr abstrakte und unübersichtliche Gebiet verständlich zu machen, werden die Probleme anhand möglichst einfacher Zahlenbeispiele verdeutlicht.
Der BFH hat mit Urteil vom 14.01.2020 (IX R 9/18) zur Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen entschieden. Mit diesem Urteil bestätigt der BFH zum einen seine Rspr. vom 11.06.2017 (IX R 36/15, BStBl. II 2019 S. 208 = DB 2017 S. 2330), dass Stpfl. für Darlehen, die vor Veröffentlichung des Urteils am 27.09.2017 (IX R 36/15, a.a.O.) vergeben wurden, ein Vertrauensschutz gewährt wird. Damit können die Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von Darlehensverlusten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG auf diese Darlehen Anwendung finden. Zum anderen nimmt der BFH auch zur geänderten Rechtslage durch die Einführung der sog. Abgeltungsteuer und der damit verbundenen Änderung des § 20 EStG Stellung. Dabei weist der BFH zu Recht darauf hin, dass eine Verlustberücksichtigung für Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann in Betracht kommt, wenn diese nach dem 31.12.2008 entstanden sind.
Bei der Besteuerung von Mitunternehmerschaften ist die Behandlung von gesellschafterbezogenen Ergänzungsbilanzen rechtlich und buchhalterisch besonders schwierig. Dies gilt schon für die Bildung der Bilanzen und deren personenbezogene Fortentwicklung.
Mit ihrem BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 3 EStG hat die Finanzverwaltung die Gesamtplanbetrachtung bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen aufgegeben.
In Familienunternehmen werden vor dem Hintergrund erbrechtlicher und steuerlicher Überlegungen oft Gesellschaftsbeteiligungen von (Groß-)Eltern auf Minderjährige übertragen. In solchen Konstellationen ist regelmäßig zu hinterfragen, ob der Minderjährige das Rechtsgeschäft selbst abschließen kann, ob die Eltern ihr minderjähriges Kind andernfalls selbst wirksam vertreten können oder ob ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss und ob es einer Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Mangels höchstrichterlicher Rspr. und divergierender Entscheidungen der Obergerichte ist die Rechtsunsicherheit erheblich. Der folgende Beitrag gibt anhand einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig einen Überblick über die Streitstände und Handlungsempfehlungen sowie eine Einschätzung zu sich abzeichnenden gesetzlichen Änderungen im Zuge der Reform des Vormundschaftsrechts.
Die Fortsetzung einer GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG setzt lediglich voraus, dass der Insolvenzplan die Fortsetzung der Gesellschaft als Möglichkeit darstellt. Eine Fortsetzung der GmbH ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft mit der Verteilung des Vermögens bereits begonnen hat.
Was Unternehmerfamilien beachten müssen, die die nächste Generation im Weg der vorweggenommenen Erbfolge an ihrem Unternehmen oder Family Office beteiligen wollen.
Der Beitrag stellt den neuen gesetzlichen Insolvenzschutz von Pensionskassen-Betriebsrenten gegen Kürzungen vor sowie die damit verbundenen Folgeänderungen bei Pensionsfonds. Ferner skizziert er die Neuregelungen bei der versicherungsförmigen Lösung sowie bei der Rechtswegzuständigkeit bei reinen Beitragszusagen.
Bezeichnenderweise birgt die „fristlose“ Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern mehrere Stolpersteine bei den Fristen. Zu beachten ist die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB. Dem Arbeitgeber obliegt es ferner, innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung beim Integrationsamt zu beantragen und nach Erteilung „unverzüglich“ die Kündigung zu erklären. In dem vom BAG entschiedenen Fall erfuhr der Arbeitgeber erst nach Ausspruch einer ersten fristlosen Kündigung und nach Ablauf von deren Kündigungserklärungsfrist von der Schwerbehinderung. Im Anschluss an die Zustimmung des Integrationsamts folgte die zweite Kündigung, die laut BAG die maßgeblichen Fristen wahrte.
Das BAG stellt klar, dass das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auch für eine Kündigung gilt, die nach Abschluss des Arbeitsvertrags, aber vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme ausgesprochen wird.
Eine Betriebsvereinbarung, die für Außendienstmitarbeiter das Ziel verfolgt, Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden erst ab einer bestimmten Dauer (hier: über 20 Minuten) als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu deklarieren, kann wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Tarifvorrangs nach § 77 Abs. 3 BetrVG (teil-)unwirksam sein, wenn der anwendbare Tarifvertrag eine abschließende, nicht betriebsvereinbarungsoffene Regelung zur Vergütung der Arbeitnehmer enthält.
Betriebsrentner sollen sich um ihre Altersbezüge nicht sorgen müssen. Deshalb gibt es nun einen neuen gesetzlichen Insolvenzschutz von Pensionskassen-Betriebsrenten.