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IDW ERS BFA 7 stellt das Rechnungswesen von (insb. nicht-kapitalmarktorientierten) Kreditinstituten vor große Herausforderungen. Diese liegen in der Ermittlung eines Lifetime-Expected-Loss für bestimmte zinstragende Vermögensgegenstände und Eventualverbindlichkeiten des Bankbuchs sowie in der Bestimmung der Bonitätsprämienbarwerte dieser Finanzinstrumente. Die Bemessung von Pauschalwertberichtigungen auf Basis erwarteter Verluste unter Anrechnung von Bonitätsprämien ist vereinbar mit den handelsrechtlichen GoB. Eine Anrechnung von Bonitätsprämienbarwerten verstößt nicht gegen das Realisationsprinzip, sondern ist Folge der Ermittlung eines niedrigeren beizulegenden Werts. Normenkonflikte ergeben sich zwischen IDW ERS BFA 7 und der Bilanzierung bestimmter Kreditderivate nach IDW RS BFA 1 sowie dem gemilderten Niederstwertprinzip. Zu konzeptionell anderen Ergebnissen führt hingegen die auch nach IDW ERS BFA 7 zulässige Übernahme der Risikovorsorge nach IFRS 9 in den handelsrechtlichen Jahresabschluss.
Der Beitrag untersucht, ob die mit IDW ERS BFA 7 vorgeschlagenen Änderungen mit den handelsrechtlichen GoB sowie der Systematik der Bankbilanzierung konform sind.
Bei inländischen Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten findet insb. in Bezug auf die nach einem DBA von der Besteuerung freizustellenden Betriebsstätteneinkünfte die Betriebsstättengewinnaufzeichnungsverordnung (BsGaV) in Deutschland Anwendung. Die Auswirkungen der BsGaV für das deutsche Stammhaus erfahren dabei meist eine geringere Aufmerksamkeit. Die BsGaV, die Ausfluss des Authorised OECD Approach (AOA) ist, fingiert für steuerliche Zwecke eine Selbstständigkeit der Betriebsstätte gegenüber ihrem Stammhaus. Die Abbildungen der Leistungsbeziehungen zwischen dem Stammhaus und der zivilrechtlich nach wie vor unselbstständigen Betriebsstätte betreffen aber mithin nicht nur die Betriebsstätte, sondern auch das Stammhaus und werfen dort eine Reihe von Fragen auf.
Der Beitrag nimmt kritisch Stellung zu einer Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern. In dieser Entscheidung versagt das FG die teleologische Reduktion einer grunderwerbsteuerlichen Vorbehaltensfrist, weil es die Finanzverwaltung versäumte, für einen vorangegangenen Erwerbsvorgang die GrESt zu erheben. Lt. FG ist für die teleologische Reduktion nicht nur die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts, sondern auch die verwaltungsinterne Umsetzung dieses Rechts entscheidend.
Stellt eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Tankkarten zur Verfügung, wodurch diese ihre Fahrzeuge nach eigenem Ermessen betanken kann, liegt keine Lieferung von Kraftstoffen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft vor. Vielmehr ist von einer von der MwSt befreiten Gewährung eines Kredits auszugehen, die das Vorsteuerabzugsrecht für den Kraftstofferwerb ausschließt.
Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft geleistet werden, sind regelmäßig keine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern laufender Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG.
Die Betriebsstättengewinnaufzeichnungsverordnung spielt bei der Steuerbilanz des deutschen Stammhauses eine oft unterschätzte Rolle.
Die Richter haben vor Kurzem ein eher überraschendes Urteil zur teleologischen Reduktion der Vor- bzw. Nachbehaltensfristen in §§ 5, 6 GrEStG gesprochen.
Kürzlich hat der Rat der Europäischen Union der Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen zugestimmt. Ziel der Richtlinie ist es, die Hemmnisse für den freien Kapitalverkehr zu minimieren, die sich aus den unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten ergeben, und die Sanierungskultur in der EU zu verbessern. Zudem soll die Anzahl notleidender Kredite in den Bankbilanzen verringert bzw. durch rechtzeitige Restrukturierungsmaßnahmen in Zukunft vermieden werden. Im Folgenden werden die für Fremdkapitalgeber besonders relevanten Aspekte analysiert.
Am 18.04.2019 hat das EU-Parlament dem Verordnungsentwurf der Kommission zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten (COM/2018/0331) zugestimmt (P8_TA(2019)0439, „Verordnung“) und damit einen weiteren Anlauf unternommen, den Zugang zum Kapitalmarkt für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) zu vereinfachen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Kernpunkte und den Hintergrund der geplanten gesetzgeberischen Novelle.
Die EU-Restrukturierungsrichtlinie kann bei adäquater Umsetzung auch Fremdkapitalgebern, je nach Interessenlage, Vorteile bescheren. Ein Überblick über Chancen und Risiken.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellten besetzt werden können. Außerdem bestehen im Bewerbungsverfahren gesetzlich geregelte Förderpflichten, die ein Arbeitgeber gegenüber dieser Personengruppe beachten muss. Bei einem Verstoß drohen ihm erhebliche materielle Nachteile. Vor diesem Hintergrund wird die Reichweite der Förderpflichten des Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten bei der Besetzung freier Arbeitsplätze aufgezeigt und dargestellt, wie Arbeitgeber richtig vorgehen, um Verstöße zu vermeiden.
Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit 01.01.2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung entsprechend den für die Beteiligung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 und 2 BetrVG geltenden Grundsätzen anhört.
Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Ausnahmeregelung zum Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG für die öffentlich-rechtlich geprägte Personalgestellung weder verfassungs- noch europarechtlich bedenklich ist.
Folge der Air Berlin-Insolvenz sind zunehmend auch Urteile, die zur Klärung arbeitsrechtlicher Fragen (nicht nur) im Flugbetrieb beitragen. Eine aktuelle Entscheidung des ArbG Berlin beschäftigt sich neben dem Betriebsbegriff und der als „Lex Ryanair“ bekannt gewordenen Neufassung des § 117 BetrVG u.a. auch mit praxisrelevanten Fragen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG.
Augen auf beim Vergleichsabschluss! Eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich ist nur dann streitwerterhöhend mit einer Monatsvergütung zu bewerten, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Auch die vergleichsweise Vereinbarung der Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert.
Kann der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer verlangen, ihm die nach § 106 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Unterlagen auf elektronischem Wege als elektronische Datei (mit der Möglichkeit der Verarbeitung) zu übermitteln? Diese im Zeitalter der „Betriebsverfassung 4.0“ aktuelle Frage ließ der 1. Senat des BAG offen und verwies den Gesamtbetriebsrat an die Einigungsstelle gem. § 109 BetrVG.
Vor Durchführung einer Betriebsänderung ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu führen mit dem Ziel, das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung einvernehmlich zu regeln. Unterlässt der Arbeitgeber diese Verhandlungen, so haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. In der aktuellen Entscheidung vom 12.02.2019 ging es um das Verhältnis dieses Nachteilsausgleichsanspruchs zu einem Anspruch auf eine Sozialplanabfindung.
Auch in der betrieblichen Altersversorgung können Ansprüche durch eine betriebliche Übung begründet werden. Dies gilt auch bei einem eher untypischen Leistungsinhalt wie einem sog. Rentnerweihnachtsgeld.
Arbeitgeber, die eine Stelle neu besetzen wollen, müssen prüfen, ob es schwerbehinderte Kandidaten für den Posten gibt. Wer diesen Aufwand scheut, riskiert finanzielle Nachteile.