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Bei einer Arbeitszeitverkürzung infolge der derzeitigen Pandemie und deren Folgen ist das Kriterium des unabwendbaren Ereignisses als Voraussetzung für den Bezug von KuG erfüllt. Die Agentur für Arbeit besitzt keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Erstattung des KuG und der Sozialversicherungsbeiträge, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und die Anträge ordnungsgemäß gestellt wurden. Damit ist bei Vorleistungen des Arbeitgebers eine Forderung zu erfassen.
Die Unternehmensnachfolge bei KapGes.-Anteilen stellt sich häufig als ein zeitlich gestreckter Prozess dar, bei dem unterschiedliche Interessen zwischen Altgesellschafter und Neugesellschafter zum Ausgleich gebracht werden müssen. Eine liquiditätschonende Anteilsübernahme soll dem Nachfolger ermöglicht werden, dem aber der Versorgungsaspekt des Anteilsübertragenden häufig gegenübersteht. Parallel kommen liquiditätsschonende Aspekte innerhalb der Gesellschaft hinzu. Neben diesen wirtschaftlichen Optimierungszielen treten in aller Regel steuerrechtlich motivierte Ziele.
Deutschland nimmt bei der Anzahl der Patentanmeldungen weltweit noch immer einen Spitzenplatz ein. Die in Deutschland entwickelten Patente und Technologien werden häufig an verbundene, aber auch an fremde dritte Unternehmen gegen Lizenzzahlung zur Nutzung überlassen. Sofern der Lizenznehmer im Ausland ansässig ist, wird der Ansässigkeitsstaat des Lizenznehmers regelmäßig einen Quellensteuerabzug auf die Lizenzerlöse vornehmen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen im Inland.
Stellt ein unbeschränkt Stpfl. seine Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat ein und ist es ihm daher dauerhaft nicht mehr möglich, dort die Verluste zum Abzug zu bringen, gebietet die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass diese ausländischen Betriebsstättenverluste bei der inländischen Besteuerung abgezogen werden können (entsprechend EuGH vom 12.06.2018 – Rs. C-650/16, ABlEU 2018 Nr. C 276 S. 3).
Staatshilfe für Unternehmen in der Pandemie-Krise beherrscht die Schlagzeilen. Wie diese Unterstützung bei dem Rechtsträger des Unternehmens ankommt, ist (auch) eine gesellschaftsrechtliche Frage. Im Folgenden werden die Gestaltungsmöglichkeiten, die das Ende März geschaffene „Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz“ (WStFG) eröffnet, dargestellt.
Das eine Registergericht hat den Zusatz der Gemeinnützigkeit („g“) eingetragen, das andere Registergericht hat dies nicht gemacht. Der BGH hat nunmehr abschließend hierzu entschieden: Die Eintragungsfähigkeit des Rechtsformzusatzes „gUG (haftungsbeschänkt)“ ist gegeben.
Europarecht ist manchmal deutungsoffen und unklar. Der Streit um die Reichweite der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache CCOO zeigt dies deutlich: Welche Pflichten trifft den Arbeitgeber? Welcher Umsetzungsmaßnahmen bedarf es seitens des deutschen Gesetzgebers? Eine dabei umstrittene Frage – die der unmittelbaren Verpflichtung des Arbeitgebers aus der EU-Grundrechte-Charta (GrCh) – wurde durch das ArbG Emden beantwortet, ohne sich auch nur im Ansatz mit der Vielzahl der hierzu erschienenen Veröffentlichungen und deren Argumenten auseinanderzusetzen. Das hilft nicht weiter – zumal das Ergebnis falsch ist.
Das ArbG Emden hat sich mit der Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung (vom 14.05.2019 – Rs. C-55/18) befasst und bejaht – soweit ersichtlich – als erstes deutsches Arbeitsgericht eine schon heute bestehende Pflicht zur Einrichtung eines Arbeitszeiterfassungssystems. Ein näherer Blick in die Entscheidungsgründe gibt Anlass, an der Richtigkeit des Urteils zu zweifeln.
Ein Feststellungsinteresse besteht in Urlaubsstreitigkeiten nur dann, wenn durch die Klage weitere Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen sind. Daher ist eine Feststellungsklage bereits unzulässig, wenn der Kläger lediglich festgestellt wissen will, dass es sich bei ihm gewährten Urlaub um Resturlaub handelt.
Pauschale Äußerungen eines Arbeitgebers darüber, dass er keine Homosexuellen einstellen oder beschäftigen würde, bedingen auch ohne tatsächlich stattfindendes Einstellungsverfahren einen Schadensersatzanspruch. Sofern das nationale Recht dies vorsieht, kann dieser Anspruch auch von einem sich für die diskriminierte Gruppe einsetzenden Interessenverband geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer haben bei der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Rechte, auf die sie zwingend hingewiesen werden müssen, insbesondere die Hinzuziehung des Betriebsrats und/oder der Schwerbehindertenvertretung. Sieht eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement solche Hinweise nicht vor, kann dies zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung führen.
Die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Das BAG hat jetzt Regeln für die Verwendung der Überschussanteile entwickelt, insbesondere dass diese bei Beginn der Rentenleistungen aufgrund einer vertraglichen Regelung rechtlich feststehen müssen und von den Betriebsrentnern auch durchgesetzt werden können.