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Im Zusammenhang mit der Energiewende und dem Ausstieg aus Atom- und Kohlestrom gewinnen sog. Power Purchase Agreements (PPAs), welche langfristige Stromlieferverträge darstellen und mitunter eine erhebliche Komplexität aufweisen, zunehmend an Bedeutung. Im vorliegenden Beitrag werden ausgewählte Fragestellungen der Bilanzierung von PPAs nach IFRS und HGB vorgestellt und diskutiert. Die Autoren zeigen, dass Voraussetzung für eine adäquate Bilanzierung der PPAs eine genaue Analyse des Vertrags und des zugrunde liegenden Geschäftsmodells ist. Ein besonderer Fokus wird auf die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS und der Behandlung sog. day one gains or losses gelegt.
PPAs gewinnen mit dem Ausbau erneuerbarer Energien erheblich an Bedeutung. Der Beitrag diskutiert ausgewählte Fragen zur Bilanzierung nach IFRS und HGB.
Die Corona-Pandemie hinterlässt tiefe Spuren im wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen. Die deutsche Bundesregierung hat u.a. im Zivil-, Wirtschafts- und Steuerrecht durch umfangreiche Maßnahmen reagiert. In dieser Beitragsserie sollen ausgewählte steuerliche Maßnahmen zur Krisenbewältigung dargestellt werden. Für Wirtschaft und Unternehmen ist aktuell die Liquiditätssicherung der erste und wichtigste Schritt. Bevor die erweiterten Maßnahmen der Kurzarbeiterregelungen oder KfW-Kredithilfen und Zuschüsse über Hausbanken und Finanzinstitute die Betroffenen erreichen, kann insb. über das Steuerrecht die Liquidität von Unternehmen verbessert werden. Davon handelten die ersten drei Teile dieser Serie. Dieser Teil IV behandelt nun die steuerlichen Folgen geschlossener Grenzen für Arbeitnehmer.
Das SARS-CoV-2-Virus grassiert weltweit. Auch die Reiseverkehrs- und Veranstaltungsbranche ist schwer getroffen, da eine Leistungserbringung vielfach unmöglich ist und es weitgehend auch keinen Nachholeffekt geben dürfte, sodass die wirtschaftlichen Folgen derzeit noch nicht absehbar sind. Viele Unternehmen gehen dazu über, Rückzahlungsansprüche der Kunden für bereits gebuchte Beförderungen, Beherbergungen oder Veranstaltungen durch Gutscheine zu ersetzen, um Liquiditätslücken zu vermeiden bzw. noch vorhandene Liquidität zu sichern. Der folgende Beitrag soll die umsatzsteuerrechtlichen Folgen dieser Praxis in den Blick nehmen. Eingegangen wird dabei u.a. auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diesen Unternehmen ein Rückerstattungsanspruch gegen die Finanzbehörden hinsichtlich bereits abgeführter USt zusteht, der vielleicht für weitere Liquidität sorgen könnte.
Die EU-Kommission hat einen Legislativvorschlag zu einer Richtlinienänderung zwecks Verschiebung der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen. Hierdurch könnten neben der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen weitere Fristen betreffend den Informationsaustausch verlängert werden.
Ein viel diskutierter Gesetzentwurf der Bundesregierung soll (Reise-)Veranstalter berechtigen, anstelle der Rückzahlung des Entgelts einen Gutschein über die versprochene Leistung auszustellen. Das hätte auch umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen.
Die aktuellen Reisebeschränkungen können bei international tätigen Arbeitnehmern Folgen für die Besteuerung haben. Lösungen gibt es bislang nur punktuell.
Das Personengesellschaftsrecht steht vor einer grundlegenden Modernisierung. Eine vom BMJV beauftragte Expertenkommission hat dazu kürzlich einen Gesetzesentwurf vorgelegt – den Mauracher Entwurf. Im Zentrum der Reform steht die Neukonzeption der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Sie wird als rechtsfähige, auf eine gewisse Dauer angelegte Außengesellschaft konzipiert. Im Kontext der rechtshistorischen Grundlagen, der Entstehungsgeschichte der §§ 705 ff. BGB sowie ihrer Fortentwicklung in Rechtsprechung und Wissenschaft untersucht der Beitrag Einzelregelungen des Mauracher Entwurfs und zeigt Kernelemente der GbR gemäß dem künftigen gesetzlichen Leitbild auf.
Der Gesetzesentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts schlägt eine grundlegend andere Ausgestaltung der GbR vor.
Im Zuge der COVID-19-Pandemie ordnen Behörden häufig Quarantänemaßnahmen oder Beschäftigungsverbote an. In einem solchen Fall haben Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat (§ 56 IfSG). Diese Entschädigung haben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zunächst auszuzahlen, können sich diese aber anschließend von der zuständigen Behörde erstatten lassen. In der Praxis ist die Durchsetzung dieses Erstattungsanspruchs allerdings alles andere als einfach, stehen doch Judikative und Exekutive auf dem Standpunkt, dass § 616 BGB den Anspruch nach § 56 IfSG sperrt. Dass hierdurch der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG ad absurdum geführt wird, ist Gegenstand des Beitrags.
Bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs darf die ausdrückliche Abgeltung von Urlaubs- und/oder Freizeitausgleichsansprüchen nicht vergessen werden. Denn die Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung hat ohne ausdrückliche Regelung keine abgeltende Wirkung. Dies hat der 5. Senat des BAG nunmehr auch für Freizeitausgleichsansprüche klargestellt.
Das BAG hatte über eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des LAG Niedersachsen zu befinden, in der es um die Höhe des Honorars eines externen Beisitzers einer Einigungsstelle ging. Konkret ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber auch die Umsatzsteuer tragen muss und um Grundlagen der Honorarermittlung.
Hat die Einigungsstelle ihre Tätigkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers abgeschlossen, sind die Vergütungsansprüche der betriebsfremden Mitglieder (§ 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Hat die Einigungsstelle hingegen ihre Arbeit zwar vor Insolvenzeröffnung aufgenommen, jedoch erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen, sind die gesamten Honorarforderungen des Vorsitzenden und der betriebsfremden Beisitzer Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Das LAG Berlin-Brandenburg stellt klar, dass Schuldner der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitgeber als Unternehmen ist und ein Wechsel in ein anderes Konzernunternehmen die Versorgungszusage weder automatisch fortbestehen lässt, noch automatisch im anderen Konzernunternehmen begründet. Eine Konzernbeschäftigung gibt es im Rahmen der bAV also nicht. Von diesem Grundsatz der Unternehmensbezogenheit können die Parteien abweichen, indem sie die Anrechnung von Betriebszugehörigkeit innerhalb des Konzerns für Versorgungsordnungen explizit regeln. Unterbleibt eine solche Regelung, ist eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit nur unter besonderen Umständen möglich, die im zu entscheidenden Fall nicht vorgelegen haben.
SARS-CoV-2 machte § 56 IfSG fast über Nacht zu einer Schlüsselnorm der Krisenbewältigung. Doch die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs gestaltet sich schwierig.