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Sowohl in Deutschland als auch in Österreich führten diverse regulatorische Veränderungen in den letzten Jahren zu neuen Aufgaben und strengeren Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsräte. Das Kontrollorgan befindet sich im Wandel und die steigende Verantwortung und schwierigeren Tätigkeitsfelder machen entsprechende Vergütungsanreize notwendig. Im Rahmen dieses Beitrags werden Entwicklungen hinsichtlich der Vergütung der Aufsichtsräte in Österreich und Deutschland untersucht und gegenübergestellt.
Vor dem Hintergrund höherer Verantwortung steigen die Aufsichsratsvergütungen. Eine empirische Untersuchung vergleicht die Entwicklung in Österreich und Deutschland.
Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Gewinnabführungsverträge zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft wird seit Langem und streitig in der Literatur diskutiert. Höchstrichterliche Rspr. dazu gibt es nicht. Für Outbound-Fälle mit inländischer Muttergesellschaft und europäischer Tochterkapitalgesellschaft, die zugleich über eine inländische Geschäftsleitung verfügt, gibt es aktuell Finanzverwaltungsverfügungen und Erlasse, die zwischen Bund und Ländern abgestimmt sind und für die Praxis nahezu „unüberwindbare Hürden“ für das grenzüberschreitende GAV-Erfordernis aufstellen. Der Beitrag prüft die Tragfähigkeit der Verwaltungsauffassung auf Basis einer unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 14, 17 KStG sowie des gegenwärtigen Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Deutschland zur „Organschaft über die Grenze“ und gibt Hinweise zur „Best-Practice-Ausgestaltung“ von grenzüberschreitenden GAVs.
Die lange erwarteten BFH-Entscheidungen zur Anwendungsreichweite der grunderwerbsteuerlichen Konzernbefreiung in § 6a GrEStG wurden nun veröffentlicht. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet, welche Rechtsfragen durch die BFH-Urteile geklärt wurden und welche Fragen weiterhin offenbleiben. Darüber hinaus wird bestehender gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die grunderwerbsteuerliche Entlastung von Umstrukturierungen und anderen unternehmensinternen Vorgängen aufgezeigt.
Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern wie etwa die der Umsatzbesteuerung anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO kann nicht – auch nicht zugunsten des Stpfl. – durch ein Schreiben der Finanzverwaltung erweitert werden (entgegen BMF vom 13.01.2020, BStBl. I 2020 S. 143, Tz. 3, 22).
Mit Schreiben vom 24.03.2020 hat die Kommission mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren gegen Deutschland wegen fehlender Umsetzung der EuGH-Urteile Meilicke I und Meilicke II nicht weiterverfolgen zu wollen. Dem ist ein Pre-closure Letter (vgl. online unter: XQ1334100) vorangegangen.
Die lange erwarteten sieben BFH-Entscheidungen zur Anwendungsreichweite der grunderwerbsteuerlichen Konzernbefreiung wurden nun veröffentlicht.
Für das grenzüberschreitende GAV-Erfordernis gelten aktuell fast unüberwindbare Hürden.
Am 22.04.2020 hat das BMJV einen RefE für ein Verbandssanktionengesetz vorgelegt, mit dessen Verkündung noch in dieser Legislaturperiode zu rechnen ist. Damit werden Unternehmen erstmals nach deutschem Recht Strafrechtssubjekte in einem dem strafprozessualen Legalitätsprinzip unterliegenden Verfahren mit der Folge einer erheblichen Auffächerung des Sanktionsspektrums sowie Erhöhung der Sanktionsintensität bei relevanten Normenverstößen. Im Folgenden werden auf Grundlage des RefE die gesellschaftsrechtlichen Aspekte des Verbandssanktionengesetzes analysiert, insb. die Fragen, ob hierdurch die gesellschaftsrechtlichen Compliance-Organpflichten modifiziert werden, ob und in welcher Höhe der Binnenregress der Gesellschaft bei tatverantwortlichen Organmitgliedern zulässig ist, ob eine Verhaltenszurechnung über Gesellschaftsgrenzen hinweg im Konzern stattfindet und wie die Vertretung des Verbands im Strafverfahren geregelt ist.
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz vom 27.03.2020 (COVInsAG) enthält Beschränkungen der Insolvenzanfechtung von Rechtshandlungen im Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.09.2020 bzw. 30.09.2023, um die Gewährung neuer Kredite sowie die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen in der aktuellen Krise zu begünstigen. Der Beitrag fasst zusammen, welche Konsequenzen sich daraus für die Bewertung von Anfechtungsrisiken aus Gläubigersicht ergeben.
Die Regelungen des RefE erhöhen das Sanktionsrisiko beim Fehlen adäquater Compliance-Strukturen deutlich. Geschäftsleiter sollten den Gesetzesentwurf genau analysieren.
Der zweite Teil des Beitrags befasst sich mit der aktuellen Rechtsprechung zur Mitbestimmung in personellen (§§ 92 ff. BetrVG), in sozialen (§§ 87 ff. BetrVG) sowie in wirtschaftlichen (§§ 106 ff. BetrVG) Angelegenheiten.
Die Rechtsprechung des BAG zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen reißt nicht ab. In der hier zu besprechenden Entscheidung war einmal wieder die Wirksamkeit einer zweistufigen Ausschlussklausel Gegenstand. Sie zeigt, dass ein Wort weniger manchmal mehr sein kann.
Die rückwirkende Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber (sog. Außenseiter) durch § 7 SokaSiG ist verfassungsgemäß.
Ist das inzwischen 100 Jahre alte BetrVG fit fürs digitale Zeitalter? Der zweite Teil der Entscheidungsübersicht zum kollektiven Arbeitsrecht lässt daran Zweifel aufkommen.