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Während § 304 Abs. 1 HGB die Konsolidierung von Zwischenergebnissen aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen unter gewissen Voraussetzungen explizit vorschreibt, fehlt eine derartige Regelung bezüglich der konzerninternen Übertragung von Schulden. Durch den Rückgriff auf die Einheitstheorie sind jedoch auch diese zu eliminieren. Der folgende Beitrag arbeitet die möglichen Anpassungserfordernisse heraus.
Der International Integrated Reporting Council konsultiert zentrale Bestandteile des <IR> Rahmenkonzepts. Das Rahmenkonzept hat Maßstäbe gesetzt und die Fortentwicklung der Rechenschaftslegung maßgeblich geprägt. Jetzt ist es aber an der Zeit, nicht mehr die Aufstellung integrierter Berichte zu fokussieren, sondern die Entwicklung übergeordneter Grundsätze für finanzielle und nichtfinanzielle Rechenschaftslegung.
Die betriebswirtschaftliche Literatur vernachlässigt die Notwendigkeit, Zwischenergebnisse bei der konzerninternen Übertragung von Schulden zu eliminieren. Das muss sich ändern.
Das <IR> Rahmenkonzept sollte jetzt die Entwicklung übergeordneter Grundsätze für finanzielle und nichtfinanzielle Rechenschaftslegung in den Fokus stellen.
Europa ist mit dem Ende des ersten Quartals 2020 erheblich von der COVID-19–Pandemie betroffen. Die deutsche Bundesregierung hat u.a. im Gesundheits-, Zivil-, Wirtschafts- und Steuerrecht durch umfangreiche Maßnahmen reagiert. In diesem und weiteren Beiträgen sollen ausgewählte steuerliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Krisenbewältigung dargestellt werden. Für Wirtschaft und Unternehmen ist aktuell die Liquiditätssicherung der erste und wichtigste Schritt. Bevor die erweiterten Maßnahmen der Kurzarbeitsregelungen oder KfW-Kredithilfen und Zuschüsse über Hausbanken und Finanzinstitute die Betroffenen erreichen, kann insb. über das Steuerrecht die Liquidität von Unternehmen verbessert werden. Dieser Teil II behandelt steuerliche Maßnahmen zur Liquiditätssicherungim Bereich des Vollstreckungsaufschubs, während Teil I auf Steuerstundungen eingegangen ist.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2018“) vom 11.12.2018, BGBl. I 2018 S. 2338, hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 KStG die Anerkennung von ertragsteuerlichen Organschaften für Gewinnabführungsverträge neu geregelt, bei denen über einen festen Ausgleich i.S.d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG hinaus weitere Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden. Die Finanzverwaltung hat in dem jüngst veröffentlichten BMF-Schreiben vom 04.03.2020 zu Auslegungsfragen im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 KStG Stellung genommen. In dem nachfolgenden Beitrag wird die Auffassung der Finanzverwaltung dargestellt und kritisch beleuchtet.
Mit Urteil vom 25.09.2019 stellt der BFH fest, dass das BZSt grds. dazu verpflichtet ist, ein Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention (EU-SchÜ) durchzuführen, wenn alle Antragsvoraussetzungen vorliegen. Damit garantiert der BFH im Kern einen von Doppelbesteuerung freien Binnenmarkt. Im Urteilsfall bestand jedoch keine Pflicht zur Durchführung des Verständigungsverfahrens, da eine Steuerstraftat im Zusammenhang mit der die Doppelbesteuerung auslösenden Gewinnberichtigung festgestellt worden ist. In diesem Zusammenhang trifft der BFH wichtige Feststellungen zur Auslegung eines solchen „empfindlich zu bestrafenden Verstoßes gegen steuerliche Vorschriften“ gem. Art. 8 EU-SchÜ, der den Vertragsstaat von der Pflicht zum Verfahren entbindet.
Das BMF-Schreiben vom 04.03.2020 nimmt zu kontrovers diskutierten Auslegungsfragen in Bezug auf Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter Stellung.
Das BMF hat mit Schreiben vom 19.03.2020 geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein coronabedingter Vollstreckungsaufschub von Steuerzahlungen möglich ist.
Die Informationsordnung in der BGB-Gesellschaft ist wenig durchsichtig angelegt und dogmatisch nur unzureichend durchgebildet. Gedankliche Klarheit gewinnt man, wenn man zwischen dem individuellen Informationsrecht jedes BGB-Gesellschafters und dem kollektiven Informationsrecht der Gesellschaftergesamtheit unterscheidet. Der vorliegende Beitrag geht auf die historischen und dogmatischen Grundlagen beider Informationsrechte ein und setzt sich auch mit ihrer Abdingbarkeit auseinander. Er bietet außerdem einen rechtsvergleichenden Rundblick und schließt mit rechtspolitischen Empfehlungen für die anstehende Reform des Personengesellschaftsrechts.
Am 04.03.2020 hat der EuGH die Klage von Mowi – ehemals Marine Harvest (Marine) – abgewiesen. Der EuGH bestätigte das Urteil der Vorinstanz, dass Marine von der EU-Kommission ordnungsgemäß wegen Verstoßes gegen die Anmeldepflicht gem. Art. 4 FKVO und gegen das Vollzugsverbot gem. Art. 7 Abs. 1 FKVO jeweils mit einem Bußgeld i.H.v. 10 Mio. € belegt wurde.
Die Regelung der informationellen Grundversorgung der nicht geschäftsführenden Gesellschafter verharrt auf dem Stand des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Das sollte sich ändern.
Die Corona-Pandemie hat massive Auswirkungen auf den Sitzungsbetrieb in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es bedarf einer maßvollen Änderung des ArbGG, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Abweichungen vom Equal-Pay-Grundsatz durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme tarifvertraglicher Regelungen nach § 9 Nr. 2 AÜG a.F. sind nach der Entscheidung des 4. Senats nur möglich, wenn die Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise erfolgt. Die Entscheidung betrifft auch die aktuelle Rechtslage nach § 8 Abs. 3 AÜG n.F.
Zeitungszusteller tragen Zeitungen nur aus, wenn diese verlagsseitig auch erscheinen. An Feiertagen erscheinen Tageszeitungen üblicherweise nicht. Dementsprechend vereinbarte ein Zustellunternehmen, dass Arbeitstage des Zustellers nur solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet auch erscheinen und zahlte dementsprechend keine Feiertagsvergütung. Das BAG entschied, dass eine solche Regelung unwirksam ist und dem Zeitungszusteller für Feiertage, an denen die Arbeit aufgrund des Feiertags ausfällt, daher ein Anspruch auf Feiertagsvergütung zusteht.
Heimarbeiter haben im Fall der Kündigung des Heimarbeitsverhältnisses gem. § 29 Abs. 7 HAG einen Entgeltsicherungsanspruch für den Zeitraum der Kündigungsfrist. Dasselbe gilt gem. § 29 Abs. 8 HAG unter bestimmten Umständen bei einer Verringerung der Auftragsmenge um mindestens 25%. Das BAG stellte nunmehr klar, dass diese Ansprüche nicht nebeneinander anwendbar sind – auch nicht, wenn die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Die Covid-19-Pandemie hat massive Auswirkungen auf den arbeitsgerichtlichen Sitzungsbetrieb. Wie das ArbGG zu ändern ist, um effektiven Rechtsschutz weiter zu gewährleisten.