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Der IDW PS 350 n.F. (r)evolutioniert die Anforderungen an die Prüfung des Lageberichts. Im Gleichklang damit ergeben sich Rückwirkungen auf die Erstellung des Lageberichts durch die Unternehmen. Dieser Beitrag bringt die neuen Anforderungen auf den Punkt, stellt die Herausforderungen für die Erstellung und Prüfung dar und zeigt praxisnahe Lösungsansätze auf.
Der Beitrag bringt die Anforderungen des IDW PS 350 (n.F.) auf den Punkt, stellt die Herausforderungen für Prüfung und Erstellung dar und zeigt praxisnahe Lösungsansätze.
Mit einem am 27.03.2019 veröffentlichten Beschluss (GrS 2/16) hat der BFH klargestellt, dass die erweiterte Grundbesitzkürzung nicht deshalb zu verwehren ist, weil eine die erweiterte Kürzung begehrende Gesellschaft an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten PersGes. beteiligt ist. Der GrS-Beschluss, weitere anstehende Urteile des III. BFH-Senats zur Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und die für dieses Jahr anstehende Reform der GrSt (respektive der zugrunde liegenden Grundbesitzbewertung) liefern Anlass, sich auch grds. mit der Grundbesitzkürzung für GewSt-Zwecke zu befassen.
§ 52 Abs. 4a Satz 3 EStG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG erstrecken die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3a EStG, § 7b GewStG auf Sachverhalte, bei denen die Sanierungserträge infolge eines vor dem 09.02.2017 ausgesprochenen ganzen oder teilweisen Schuldenerlasses entstanden sind („Alt-Fälle“). Der Anwendung von § 3a EStG, § 7b GewStG auf „Alt-Fälle“ können allerdings verfahrensrechtliche Beschränkungen entgegenstehen. Nachfolgend wird untersucht, ob eine Änderung der ESt-/KSt-Festsetzung bzw. der Festsetzung des GewSt-Messbetrags auch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht kommt.
Die Zahlung eines Entgelts für die Anmietung einer Messestandfläche unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG, wenn der Gegenstand des Unternehmens es nicht gebietet, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch im Betrieb vorzuhalten.
Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende ist erstmals zum Schluss des Vz. des Zuwendungsjahres mit Bindungswirkung für die Folgejahre gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Die steuerlich begünstigte Grundstückszuwendung erfordert zumindest die Übertragung wirtschaftlichen Eigentums.
Der Beschluss des GrS bringt grundstücksverwaltenden Personengesellschaften mehr Sicherheit bezüglich der Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.
Die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen gilt auf Antrag nun auch für Fälle, in denen ein Schuldenerlass vor dem 09.02.2017 liegt. Der Antrag gilt als ein rückwirkendes Ereignis.
Der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen (Know-how) und deren Verwertung stellt gerade in innovations- und technologiegetriebenen Unternehmen immaterielles Kapital von erheblichem Wert dar. Der bislang vor allem durch die strafrechtlichen Normen der §§ 17 ff. UWG getragene Geschäftsgeheimnisschutz in Deutschland wurde dieser Bedeutung in der Vergangenheit nicht immer gerecht. Zudem war es mangels zivilprozessualer Privilegierung von Geschäftsgeheimnissen oft schwierig, gegen Geschäftsgeheimnisverletzungen vorzugehen. Es ist daher folgerichtig, dass der deutsche Gesetzgeber das „Geschäftsgeheimnisrecht“ nun mit der Schaffung eines neuen und eigenständigen Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) in Umsetzung der EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie 2016/943 grundlegend reformiert. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des neuen GeschGehG und zeigt ersten Handlungsbedarf für Unternehmen auf.
Der BGH hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage bejaht, ob der Aufsichtsrat die AG auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft vertritt, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied der AG ist. Die Vorschrift des § 112 Satz 1 AktG sei aufgrund der Systematik des Gesellschaftsrechts und des Schutzzwecks der Norm insofern erweiternd auszulegen.
Innovation und Know-how sind entscheidende Faktoren im internationalen Wettbewerb. Das neue GeschGehG trägt dem Rechnung, bringt aber auch neue Herausforderungen.
Die Fortsetzung von Betriebsversammlungen durchbricht den gesetzlichen Grundsatz, nach dem Betriebsversammlungen als Einheit zu sehen und daher ohne Unterbrechung durchzuführen sind. Die Zulässigkeit der Fortsetzung ist deshalb umstritten und kommt – wenn überhaupt – nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Im Rahmen der Verhandlung von Betriebsänderungen erweist sich die Fortsetzung der Betriebsversammlung als beliebtes Mittel des Betriebsrats, um Betriebsversammlungen über den gesetzlichen Rahmen hinaus ohne Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit abzuhalten und dadurch die Arbeitsabläufe zu beeinflussen. Der Beitrag analysiert, wann Unterbrechungen und spätere Fortsetzungen von Betriebsversammlungen rechtswidrig sind und welche materiell-rechtlichen und prozessualen Mittel für den Arbeitgeber im Fall einer unzulässigen Fortsetzungsankündigung bestehen.
Bei der Lohnpfändung muss der Arbeitgeber sorgfältig prüfen, ob und inwieweit Teile des Arbeitsentgelts pfändbar oder unpfändbar sind. Erweist sich seine Einschätzung als falsch, muss er Teile des Gehalts doppelt zahlen. Fehlendes Verschulden entlastet ihn nicht. Helfen kann eine Hinterlegung.
Das LAG Rheinland-Pfalz (LAG RP) konkretisiert die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung. Es betont, dass kein Kündigungsschutz durch die Hintertür gewährt werden solle und auch die Anforderung an die Betriebsratsanhörung und die mitzuteilenden Daten nicht überspannt werden dürften.
Der Arbeitgeber muss nach § 40 Abs. 1 BetrVG zwar die Kosten tragen, welche durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Zum Schutz des Arbeitgebers ist diese Kostentragungspflicht inhaltlich allerdings begrenzt. Da der Betriebsrat fremdnützig (für Betrieb und Belegschaft) tätig wird, erfolgt diese Begrenzung richtigerweise durch eine dreistufige Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wollen zwei Betriebsratsmitglieder per Pkw zu einer Schulung anreisen, müssen sie mit Blick auf den Teilgrundsatz der Erforderlichkeit daher grds. eine Fahrgemeinschaft bilden.
Ein Blick in die Tageszeitung macht deutlich, dass Arbeitskampfmaßnahmen in deutschen Betrieben nichts Ungewöhnliches sind. Aufhorchen ließen allerdings zwei Urteile des BAG vom 20.11.2018: Während die Erfurter Richter zuvor eine klare Grenze als erreicht sahen, wenn im Arbeitskampf Betriebsmittel des Arbeitgebers genutzt wurden, billigte das BAG – wenngleich unter engen Voraussetzungen – auch Streikmaßnahmen auf dem vom Arbeitgeber gepachteten Betriebsgelände und dort an einer äußerst zentralen Stelle.
Betriebsversammlungen zu unterbrechen und später – während der Arbeitszeit – fortzusetzen, ist ein häufig zu beobachtender Rechtsbruch. Wie Arbeitgeber reagieren können.