Sie suchen das Inhaltsverzeichnis einer älteren Ausgabe von DER BETRIEB?
Die Übersicht aller in der Datenbank verfügbaren Ausgaben finden Sie in der Bibliothek der Recherche-Datenbank.
Durchgängiges Management von Verrechnungspreisen von der steuerlichen Planung über die operative Umsetzung bis hin zur Dokumentation wird für international agierende Unternehmen immer wichtiger, die Forderung nach schneller Datenverfügbarkeit ist allenthalben vernehmbar, ebenso wie der zunehmend laute Ruf nach unterstützenden IT-Systemen bzw. „Transfer Pricing-Tools“. Für Praktiker stellen sich dabei gleich mehrere Fragen. Wo stehen andere Unternehmen? Welche Lösungen gibt es grds. zur Automatisierung des Verrechnungspreismanagements und wie lassen sich die in erster Linie datengetriebenen Anforderungen der Steuerabteilung an die konzerninterne IT-Organisation herantragen? Welche Hindernisse gilt es zu überwinden und welche Vorgehensweisen haben sich in IT-Projekten mit Verrechnungspreisbezug bewährt?
Der Beitrag gibt einen Überblick über den Stand der Digitalisierung des Verrechnungspreismanangements in der Praxis und analysiert, welche Kompetenzen für ein erfolgreiches IT-Projekt entscheidend sind.
Mit seinem Urteil zur Gemeinnützigkeit von Attac hat der V. Senat des BFH die bisherige Rechtsprechung zu den Grenzen einer politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen bestätigt. Der Beitrag stellt die wesentlichen Aussagen des Urteils dar, erläutert die Gründe für die gesetzliche Unterscheidung zwischen „gemeinnützigen“ und „politischen“ Organisationen und diskutiert Reformvorschläge.
In der exportorientierten deutschen Wirtschaft sind enge Kontakte zu Kunden und Absatzmärkten außerhalb des Heimatmarkts von entscheidender Bedeutung. Die Unternehmen haben verschiedene Möglichkeiten, in den ausländischen Absatzmärkten präsent zu sein. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die steuerlichen Frage- und Problemstellungen rund um das Office-in-Office-Konzept der Deutschen Außenhandelskammern, die im Rahmen von Bp zu klären waren.
Junges Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kann auch dann vorliegen, wenn das Verwaltungsvermögen zuvor durch einen ertragsteuerlich neutralen Übertragungsvorgang vom Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft in das Betriebsvermögen der Gesellschaft, deren Anteile Gegenstand der Schenkung bzw. des Erbfalls sind, übergeht.
Der BFH hat klargestellt, dass gemeinnützige Körperschaften kein allgemeingültiges politisches Mandat haben. Das viel beachtete Urteil könnte eine Gesetzesinitiative in Gang setzen.
Um den Eintritt in einen ausländischen Markt zu sondieren, nutzen Firmen oft die Chance, Räume bei der Außenhandelskammer zu mieten – teils mit steuerlich nachteiligen Folgen.
Kaufmann ohne Handelsregistereintragung („Ist-Kaufmann“) oder Personenhandelsgesellschaft ohne Handelsregistereintragung (in Abgrenzung zur GbR) ist, wer nach § 1 Abs. 2 HGB ein Gewerbe so betreibt, dass sowohl der Art als auch dem Umfang nach ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Die Kriterien hierfür sind angesichts einer seit Jahrzehnten entwickelten, recht unübersichtlichen Kasuistik vielfältig und miteinander verschränkt. Der folgende Beitrag ordnet die verschiedenen Kriterien und setzt sie, auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, zueinander in Beziehung.
Der BGH lehnt entgegen der bisher überwiegenden Ansicht die Anfechtbarkeit einer Aufsichtsratswahl wegen einer Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ab. Außerdem nimmt das Gericht zum Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Zulassung nicht rechtzeitig angemeldeter Aktionäre zur Hauptversammlung Stellung.
Die Vielgestaltigkeit von Unternehmen und der technische Fortschritt verändern die Anforderungen an einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Wann schuldet ein Arbeitgeber seinen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen (tarifvertraglich vorgesehenen) Zuschlag für die von diesen geleistete Mehrarbeit? Bereits ab der Überschreitung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit? Oder erst bei der Überschreitung der für einen Vollzeitarbeitnehmer geltenden Arbeitszeit? An dieser Frage schieden sich zuletzt die Geister – auch beim BAG. Nunmehr hat der 10. Senat für Klarheit gesorgt und seine Rspr. an die des 6. Senats im Sinne der obig erstgenannten Ansicht angepasst. Dies hat nicht nur rechtstheoretische Auswirkungen, wie nachfolgend am Beispiel der Zeitarbeitsbranche dargestellt wird. Die Änderung der Judikatur dürfte dabei insb. für Personaldienstleister – konkret für die Anwender des iGZ-Tarifwerks – zu einer nicht unerheblichen wirtschaftlichen Mehrbelastung führen.
Kaum ein Thema ist unter Arbeitnehmern so emotional besetzt wie der Urlaub. Keine Betriebsversammlung in der Insolvenz vergeht, ohne dass die Frage, ob der Urlaub noch genommen werden könne, gestellt wird. Diese ist durchaus berechtigt, stellt die insolvenzrechtliche Einordnung von Urlaubsansprüchen auch erfahrene Rechtsanwälte (und Insolvenzverwalter) immer wieder vor Herausforderungen.
Gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt die Fälligkeit eines Anspruchs des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht bereits mit der Entstehung des Anspruchs ein, sondern erst mit der tatsächlichen Zahlung des Steuerbetrags. Der Arbeitgeber kann erst dem Steuerbescheid die tatsächliche Höhe des Erstattungsanspruchs entnehmen.
Haben die Tatsachengerichte bereits über die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „billiges Ermessen“ im Rahmen von § 315 BGB entschieden, ist dies in der Revisionsinstanz nicht vollumfänglich überprüfbar. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Begriff der Billigkeit verkannt wurde, bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt wurden, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist.
Schließen Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter Direktversicherungen im Wege der Gehaltsumwandlung zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung ab, darf der Versicherungsvertrag nicht ohne Zustimmung des Mitarbeiters vorzeitig gekündigt werden.
Eine individuelle Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung mit dynamischer Verweisung auf beamtenversorgungsrechtliche Bestimmungen beinhaltet zugleich die Vereinbarung des Durchführungswegs der Direktzusage i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrAVG. Ohne wirksame Änderungsvorbehalte kommt eine einseitige Änderung in Form eines Widerrufs des gewählten Durchführungswegs nur in den Ausnahmefällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) in Betracht.
Das BAG hat seine Rechtsprechung zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte vereinheitlicht. Das schafft Rechtsklarheit, erhöht vielfach aber auch die Personalkosten.
Wenige arbeitsrechtliche Teilgebiete verändern sich derzeit so dynamisch wie das Urlaubsrecht. Die Auswirkungen zeigen sich auch in der Insolvenz, vor allem bei Urlaubsabgeltungsansprüchen. Handlungsspielräume für Insolvenzverwalter gibt es trotzdem.