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In dem Beitrag wird untersucht, welche bilanzpolitischen Motive nichtkapitalmarktorientierte deutsche Unternehmen in ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen verfolgen. Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine postalische Befragung unter 7.500 kleinen, mittelgroßen und großen nichtkapitalmarktorientierten KapGes. und diesen nach § 264a Abs. 1 HGB gleichgestellten PersGes. Die Ergebnisse zeigen, dass die Bilanzpolitik nichtkapitalmarktorientierter Unternehmen von vielfältigen Zielen getrieben wird, die in Abhängigkeit der Unternehmenscharakteristika unterschiedlich relevant sind.
Der Beitrag untersucht, welche bilanzpolitischen Motive nichtkapitalmarktorientierte deutsche Unternehmen in ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen verfolgen.
Das „Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rspr. des BVerfG“ vom 04.11.2016 ist rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getreten. Nach Auffassung des FG Köln ist diese (echte) Rückwirkung zulässig. Eine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer zwischen dem 01.07.2016 und dem 04.11.2016 bestand somit nicht. Das Ergebnis der Entscheidung überzeugt nicht. Der Ausgang des Revisionsverfahrens (Az. des BFH: II R 1/19) bleibt abzuwarten.
Fast auf den Tag genau zwei Jahre nach Veröffentlichung des letzten Realteilungserlasses hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 19.12.2018 ihre Rechtsauffassung zu den steuerlichen Implikationen einer Realteilung i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG einer abermaligen Revision unterzogen. Damit folgt sie nun weitgehend der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rspr. Der Beitrag unterzieht die aktualisierte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung einer kritischen Würdigung, zeigt grundlegende Änderungen in der Sichtweise des BMF auf und verdeutlicht weiterhin offene Fragen anhand praxisrelevanter Fallbeispiele.
Nach der Ergänzung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 mit der Nichtbeanstandungsregelung vom 21.02.2019 gewährt die Finanzverwaltung den Betreibern eines elektronischen Marktplatzes einen Aufschub zur Vorlage der sog. „22f-Bescheinigung“. Was mutmaßlich einer unbilligen Härte begegnen soll, die aufgrund einer etwaigen „Antragsflut“ entstehen könnte, dürfte die bereits bestehende Kritik an der Neuregelung jedoch lauter werden lassen.
Das FA ist berechtigt, einen USt-Bescheid gegenüber dem leistenden Bauunternehmer zu ändern, wenn dieser ursprünglich gegenüber einem Bauträger als Leistungsempfänger von einer Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf Letzteren ausgegangen war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer sich weigert, eine Rechnung mit USt-Ausweis auszustellen und den USt-Anspruch an das FA abzutreten. § 27 Abs. 19 UStG ist verfassungs- und unionsrechtskonform.
Die Erbschaftsteuerreform ist rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getreten. Das FG Köln hält diese (echte) Rückwirkung für zulässig. Das Urteil überzeugt jedoch nicht.
Mit dem neuen BMF-Schreiben folgt die Verwaltung im Wesentlichen der BFH-Rechtsprechung. Einige Regelungen führen aber weiterhin zu wenig nachvollziehbaren Ergebnissen.
Die jährliche Hauptversammlung ist das Aushängeschild jeder börsennotierten AG. Die Gesellschaft versucht, die Versammlung so rechtssicher wie möglich zu gestalten. In letzter Zeit sind vor allem Entlastungs- und Wahlbeschlüsse Gegenstand von Anfechtungsklagen. In seiner Entscheidung vom 09.10.2018 (II ZR 78/17, DB 2019 S. 294) hat der BGH einige hauptversammlungsbezogene offene Rechtsfragen sehr praxisfreundlich entschieden und wollte damit offensichtlich für mehr Rechtssicherheit sorgen. Die Entscheidung befasst sich sowohl mit den Rechtsfolgen einer versäumten oder verspäteten Anmeldung als auch mit der Wahl von Kandidaten in den Aufsichtsrat entgegen den Empfehlungen des DCGK. Zudem liefert die Entscheidung wichtige Hinweise zum Wahlverfahren bei mehreren Kandidaten für einen Sitz im Aufsichtsrat. Im Folgenden werden die für die Praxis relevanten Leitlinien der Entscheidung dargestellt, diese in den Kontext der bisherigen Rechtsprechung und Literatur eingeordnet und Hinweise für die Praxis gegeben.
Mit Entscheidung vom 09. 10. 2018 hat der BGH wichtige hauptversammlungsbezogene Rechtsfragen geklärt und dadurch Anfechtungsrisiken reduziert. Ein Überblick für die Praxis.
Betriebsrat und Betriebsratstätigkeit kosten Geld – ggf. viel Geld. Das birgt Konfliktpotenzial und es verwundert daher nicht, dass es gerade in diesem Bereich viele Streitigkeiten gibt. Dies wird erheblich dadurch befördert, dass die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Teil erhebliche Auslegungsfragen aufwerfen, die durch die Rspr. zumeist wiederum nur unter Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe beantwortet werden.
Eine Geschlechterdiskriminierung in der Vergangenheit rechtfertigt die – widerlegbare – Vermutung einer erneuten Ungleichbehandlung. Das LAG Rheinland-Pfalz hat eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im konkreten Fall aber abgelehnt, weil der Arbeitgeber die Vermutung widerlegt hat, dass ein neu entwickeltes Vergütungssystem Frauen diskriminiert.
Das LAG Niedersachsen entschied über die Rückzahlung von Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer aufgrund einer Klausel aus dem Fortbildungsvertrag. Dazu legte es die Klausel aus und zeigte, dass Transparenz und eine klare Risikoverteilung zwingende Aspekte bei der Gestaltung solcher AGB sind.
Unternehmen tragen im Normalfall die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Über Details der Finanzierung lässt sich aber trefflich streiten. Was Arbeitgeber wissen sollten, um schwierige Abgrenzungsfragen richtig zu beantworten.