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Am 23.01.2020 wurde der RegE des ESEF-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Darin wird die sog. Offenlegungslösung vorgeschrieben und nicht mehr wie im RefE die sog. Aufstellungslösung. Demnach müssen Inlandsemittenten, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen sind, die betroffenen Rechnungslegungsunterlagen im einheitlichen europäischen elektronischen Berichtsformat (ESEF) offenlegen. Ferner hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen zu prüfen und darüber im Bestätigungsvermerk zu berichten.
In diesem Beitrag wird ein einfaches und praktikables Verfahren zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen vorgestellt, das auch bei den derzeitig sehr niedrigen Zinssätzen zu nicht überhöhten aber dennoch wirtschaftlich ausreichenden Pensionsrückstellungen nach HGB und IAS 19 führt.
Fragen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung spielen bei nahezu jeder Außenprüfung nach § 193 AO von größeren Unternehmen eine Rolle, auch wenn sie selten im Mittelpunkt der Diskussion stehen. Die Finanzverwaltung prüft die Fragen auf Grundlage des koordinierten Ländererlasses vom 02.07.2012 und der GewSt-Richtlinien vom 28.04.2010. Dabei sind gerade in jüngster Zeit zahlreiche Urteile zu den Hinzurechnungsvorschriften ergangen, die teilweise im Widerspruch zu der veröffentlichten Meinung der Finanzverwaltung stehen. Grund genug, die praktische Anwendung der wichtigsten Hinzurechnungsvorschriften kritisch zu beleuchten.
In der Praxis fallen zunehmend Fallgestaltungen auf, in denen inländische Unternehmen nach Übernahme durch ausländische Unternehmen zeitnah umfangreichen Umstrukturierungen unterzogen werden. Nicht selten umfassen diese Umstrukturierungen zugleich alle Facetten der Geschäftstätigkeit, mithin den Vertrieb, die Produktion und insb. die Forschung und Entwicklung. Bei komplexen, funktionsübergreifenden Umstrukturierungen stellt sich dabei die Frage des angemessenen Verrechnungspreises. Der Beitrag zeigt anhand eines Praxisbeispiels Lösungsmöglichkeiten unter Bezugnahme auf die OECD-Leitlinien 2017 auf.
Eine Gewinnausschüttung muss nicht auf einem gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, sondern kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ergeben. Für eine Gewinnausschüttung im Jahr 2001 hinsichtlich des Gewinns aus dem Jahr 2000 hat dies zur Folge, dass das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt.
Für Geschäftspartner, Banken, Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung birgt die Insolvenz eines Unternehmens immer das Risiko, bereits erhaltene Leistungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung wieder erstatten zu müssen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung unterliegt im Detail einer steten Weiterentwicklung. Umso wichtiger ist es, die relevanten Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen. Im Folgenden wird ein komprimierter Überblick über die einschlägige Rechtsprechungspraxis gegeben.
Der Erwerber eines Handelsgeschäfts haftet trotz Fortführung des Geschäftsbetriebs unter der bisherigen Firma nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, wenn der Geschäftsbetrieb nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter veräußert wird. Der BGH hat nun klargestellt, dass auch bei Veräußerung des Unternehmens durch den Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht greift. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für den Erwerb von Geschäftsbetrieben im Eigenverwaltungsverfahren.
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist komplex, auch wenn die gesetzlichen Grundlagen diese Aussage auf den ersten Blick nicht zu stützen scheinen. Sie geben dem Arbeitgeber, der freigestellte Betriebsräte zu vergüten hat, nicht konkret vor, in welcher Höhe die Vergütung zu leisten ist.
Das ArbG Berlin hatte eine sehr aktuelle interessante europarechtliche Frage zu beantworten: Wie stehen die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs und der Urlaubsverfall nach 15 Monaten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zueinander? Die Antwort reiht sich zwar in den aktuellen Zeitgeist ein, führt aber nicht unbedingt zu mehr Rechtssicherheit.
Für die Metall- und Elektroindustrie wurde im Jahr 2012 der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) abgeschlossen. In diesem ist vorgesehen, dass der Entleiher dem Zeitarbeitnehmer nach einer Überlassung von 24 Monaten ein Angebot auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu unterbreiten hat (§ 4 TV LeiZ). Dieser „Übernahmeanspruch“ kann durch eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. Dies gilt nach Ansicht des BAG auch für eine Regelungsabsprache, die von den Betriebsparteien vor Inkrafttreten des TV LeiZ abgeschlossen wurde.
Leiharbeitnehmer haben gem. § 8 Abs. 1 AÜG (Equal Pay) Anspruch auf mindestens die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer des Einsatzbetriebs. Eine Abweichung hiervon ist für die ersten neun Einsatzmonate gem. § 8 Abs. 2 und 4 AÜG möglich. Greift dann im zehnten Einsatzmonat Equal Pay, sind auch an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfende Zahlungen zu berücksichtigen. Das LG Bielefeld hatte zu entscheiden, ob für die im zehnten Monat fällige betriebliche Erfolgsbeteiligung auch die vorherigen neun Einsatzmonate Berücksichtigung fanden. Physisch waren die Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb anwesend, gesetzlich standen sie indes außerhalb des Equal Pay. Laut dem LG sind Zeiten außerhalb des Equal Pay nicht zu berücksichtigen.
Unternehmer haften nicht nach § 14 AEntG, wenn die Beauftragung eines weiteren Leistungserbringers nicht der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung gegenüber Dritten dient, sondern aufgrund des betrieblichen Eigenbedarfs erfolgt.
Den Betriebsparteien ist es erlaubt, bei der Ausgestaltung der nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmten Angelegenheit den spezifischen betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und eine „Vorabzustimmung“ des Betriebsrats festzulegen.
Weist der Arbeitgeber Mitarbeitern nur für wenige Stunden einen anderen Arbeitsbereich zu, kann dies nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein, wenn sich hierdurch die Arbeitsumstände für den Mitarbeiter erheblich ändern.