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Bei prüfungspflichtigen KapGes. ist es eine zentrale Aufgabe der Abschlussprüfung, die Zulässigkeit der unternehmensseitigen Rechnungslegungspolitik zu beurteilen. Ein Eingriff in die unternehmerische Entscheidungskompetenz zu sachverhaltsabbildenden Maßnahmen durch den Wirtschaftsprüfer ist zu verneinen, um eine Selbstprüfung zu vermeiden. Die Ergebnisse einer fragebogen- und interviewbasierten Untersuchung zeigen für etwa 60% der mittelgroßen und großen KapGes. eine aktive Rechnungslegungspolitik, zu der etwa die Hälfte dieser Unternehmen Hilfestellungen durch den Wirtschaftsprüfer in Anspruch nimmt. Dies betrifft vor allem kleinere prüfungspflichtige Unternehmen, bei denen häufig Wirtschaftsprüfer von Nicht-Big4-Gesellschaften im Einsatz sind. Gründe für die Unterstützung können im Umfeld der Unternehmen wie auch der Prüfungssituation liegen. Ein Anlass, verbreitet Selbstprüfung zu vermuten, besteht jedoch nicht.
Der Beitrag untersucht, inwiefern Wirtschaftsprüfer rechnungslegungspolitische Hilfestellung geben und beleuchtet das Risiko zu Selbstprüfung führender Aktivitäten.
Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, die aktuelle Rechtslage und die daraus resultierenden Gestaltungsoptionen zu analysieren. Dazu wird die Rechtsentwicklung behandelt und in Fallgruppen verdichtet, um sodann Gestaltungsfragen zu erörtern.
Der Beitrag wendet sich der steuerlichen Behandlung der negativen Zinsen im Privat- und Betriebsvermögen zu. Er zeigt auf, inwieweit gezahlte negative Zinsen steuerlich mindernd berücksichtigt werden. Außerdem widmet sich der Beitrag dem aktuellen Gedanken, dass Kreditnehmer für die Kreditaufnahme vom Kreditgeber einen Zins gezahlt bekommen. Aufgezeigt werden die hiermit verbundenen steuerlichen Fragestellungen.
Die Kosten eines Ledigen für eine doppelte Haushaltsführung sind ab dem Vz. 2014 nur noch abzugsfähig, wenn er sich an den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten des Haupthaushalts (im Streitfall: das mit den Eltern und dem Bruder gemeinsam bewohnte Elternhaus) mehr als nur unwesentlich, d.h. oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 10%, finanziell beteiligt. Eine regelmäßige Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten fordert die gesetzliche Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG nicht, da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien hierauf hindeuten (entgegen BMF vom 24.10.2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl. I 2014 S. 1412, Rn. 100). Auch unregelmäßige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen können daher – ungeachtet des Zeitpunkts der Zahlungen – als finanzielle Beteiligung angesehen werden.
Der Negativzins wird die Wirtschaft noch eine Weile begleiten. Daher müssen Anleger, Kreditnehmer und Unternehmen wissen, wie sich diese Zinsen steuerlich auswirken.
Die Regeln zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen haben sich in den vergangenen Jahren verändert. Ende 2019 hat der Gesetzgeber abermals eine neue Richtung eingeschlagen.
Der lang erwartete offizielle Referentenentwurf für die 10. GWB-Novelle rüttelt an den etablierten Strukturen des deutschen Kartellrechts. Zum einen dient er der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und wird nennenswerte Änderungen insbesondere des Kartellbußgeldverfahrens zur Folge haben. Zum anderen soll der kartellrechtliche Regulierungsrahmen die Herausforderungen durch die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft besser adressieren, vor allem durch eine Neujustierung der Missbrauchsaufsicht. Im Folgenden werden die wesentlichen Vorschriften, mit denen sich in Deutschland tätige Unternehmen in Zukunft befassen müssen, einer ersten Bewertung unterzogen.
Die Berliner Datenschutzbeauftragte hat Ende 2019 gegen einen Immobilienkonzern einen Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Mio. € wegen nicht erfolgter Löschung personenbezogener Daten in einem Archivsystem verhängt. Auch auf Bundesebene gibt es eine erste erhebliche Millionen-Buße: Der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) gab ebenfalls Ende 2019 bekannt, dass gegen einen Telekommunikationskonzern ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. € verhängt wurde.
Der Gesetzgeber will ein „fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0“ schaffen. Die Rechtsänderungen gehen über Digitales jedoch weit hinaus.
Die Digitalisierung schreitet voran. Auch die Betriebspartner nutzen ihre Möglichkeiten. Im Hinblick auf die nach § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzuhaltende Schriftform bei dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen stellt sich in Zeiten elektronischer Anwaltspostfächer daher die Frage, ob das BetrVG fit ist für neue technologische Entwicklungen. Konkret: Kann die für den wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung vorgeschriebene Schriftform auch durch Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gewahrt werden?
Wenn ein Unternehmen neu gegründet wird, ist grundsätzlich innerhalb der ersten vier Jahre nach der Gründung eine sachgrundlose Befristung von Mitarbeitern möglich. Dies gilt – so das BAG – auch bei der Gründung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, wenn sich die Unternehmensstruktur nicht verändert und die Tochtergesellschaft andere Tätigkeiten als die Muttergesellschaft ausübt. Eine andere Tätigkeit könne dabei bereits darin liegen, eine neue Region zu erschließen.
Das BAG hatte über eine tarifvertragliche Stichtagsklausel zu entscheiden, die sich auf eine Sonderzahlung bezog. Diese sollte Betriebstreue ebenso belohnen wie zuvor erbrachte Leistung vergüten. Unter Betonung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien erachtete das BAG die Stichtagsklausel für rechtmäßig. Auch sah es keine unzulässige Kündigungserschwerung – und zeigte sich damit deutlich kulanter als in der Vergangenheit.
Das BAG bestätigt seine ständige und umfangreiche Rechtsprechung zur Prüfung der Wirksamkeit ablösender Betriebsvereinbarungen, welche in bestehende Versorgungsanwartschaften eingreifen, anhand des von ihm im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas (Drei-Stufen-Theorie). Allerdings deutet das BAG gewisse Erleichterungen an, wenn und soweit die Ablösung gemeinsam durch die Betriebsparteien erfolgt.
Müssen Betriebsvereinbarungen noch per Hand unterzeichnet werden oder lässt das BetrVG in Zeiten der Digitalisierung auch moderne Alternativen zu?