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Die Niedrigzinspolitik der EZB wirkt sich über den Diskontierungszins auf den Unternehmenswert aus. Der vorliegende Beitrag skizziert daraus resultierende Probleme und geht anhand von fünf Thesen der Frage nach, ob die Empfehlung des FAUB hinsichtlich der Anpassung der Marktrisikoprämie angemessen ist.
Im Rahmen einer Diskussion des sog. Fitness-Checks der EU-Kommission zur öffentlichen Berichterstattung von Unternehmen kritisieren Mühlbauer/Müller (DB 2018 S. 1482) die mangelnde Harmonisierung der europäischen Rechnungslegung aufgrund von (Mitgliedstaaten-)Wahlrechten in der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) sowie national unterschiedlicher Umsetzungen und Auslegungen des True-and-Fair-View, der nach ihrer Auffassung auch in Deutschland als Overriding Principle zu kodifizieren sei. Die bestehenden Missverständnisse hinsichtlich der behaupteten Problemlage werden nachfolgend erörtert.
Schon seit ihren Anfängen wird die Harmonisierung der Rechnungslegung in der EU von intensiven und durchaus kontroversen Diskussionen begleitet, welche bis heute nichts an ihrer Aktualität verloren haben. Dies beweist besonders anschaulich der von Haaker als Antwort auf unseren Beitrag verfasste Kommentar, der unterstellt, es handele sich bei den von uns benannten Aspekten um bloße „Missverständnisse hinsichtlich der behaupteten Problemlage“ (Haaker, DB 2019 S. 382). Dass vielmehr das Gegenteil der Fall ist und eine differenziertere Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Standpunkten umso notwendiger erscheint, soll die nachfolgende Replik zeigen.
Die Niedrigzinspolitik wirkt sich über den Diskontierungssatz auf den Unternehmenswert aus. Der Beitrag hinterfragt, ob eine Anpassung der Marktrisikoprämie angemessen ist.
Online-Werbeleistungen durch ausländische Portalbetreiber wie z.B. Google stehen im Mittelpunkt der Marketingstrategien vieler Unternehmen. Entsprechend hoch fallen die Umsätze der Online-Werbebranche aus. In Deutschland wurden 2017 insgesamt 6,6 Mrd. € in Online-Werbung investiert. Online-Werbung bietet gegenüber konventioneller Werbung den Vorteil, dass durch Verwendung aufwendiger Algorithmen eine gezielte Ansprache potenzieller Kunden ermöglicht wird (personalised advertising). Zudem ist das geschuldete Entgelt regelmäßig erfolgsabhängig zu entrichten. Der Werbekunde muss z.B. nur dann für die Online-Werbung zahlen, wenn ein Nutzer durch die Werbeanzeige auf die eigene Website geleitet wird. Für Werbekunden eines im Ausland ansässigen Anbieters stellt sich dabei die Frage, inwiefern eine Verpflichtung des deutschen Werbekunden zum Quellensteuerabzug nach § 50a EStG besteht. In Betriebsprüfungen werden entsprechende Fälle inzwischen aufgegriffen.
Die Tätigkeiten im Verrechnungspreisbereich eines Unternehmens sind durch ständigen Wandel geprägt. Insb. die Regulierung und Digitalisierung verändern die Anforderungen an die Verrechnungspreisabteilung ebenso wie das Verhältnis zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung. Ausgehend von den grundlegenden Treibern der Veränderung diskutiert der Beitrag wesentliche Beispiele der Entwicklung im Verrechnungspreisbereich, erörtert potenzielle Maßnahmen sowie die Implementierung von Prozessen und zeigt Möglichkeiten der technologischen Automatisierung auf.
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rspr.).
Die Finanzverwaltung will deutsche Werbekunden von ausländischen Anbietern zum Quellensteuerabzug bitten. Rechtlich überzeugt ihre Argumentation indes nicht.
Der Verrechnungspreisbereich in Unternehmen ist einem ständigen Wandel ausgesetzt. Die neuen Technologien bieten gute Möglichkeiten, die Prozesse darauf einzustellen.
Nicht nur die Globalisierung, sondern auch die zunehmende Regulierung vieler Branchen legen zahlreiche Fallstricke für betroffene Unternehmen. Drohende Bußgelder und Reputationsschäden verstärken den Druck auf die Unternehmensführung, ein wirksames Risikomanagement einzurichten, welches die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sicherstellt. Die Vorteile einer eingerichteten Krisenmanagementfunktion schätzen insbesondere diejenigen, die selbst bereits von Unternehmenskrisen betroffen waren. Ausgehend von den Ergebnissen einer Studie wird im Folgenden der maßgebliche gesetzliche Pflichtenkanon des Krisenmanagements beleuchtet. Einen Schwerpunkt bildet dabei insbesondere die Frage der dahingehend bestehenden Organpflichten und der Zuständigkeitsordnung im Krisenfall.
Der Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH ist zulässig. Die Komplementär-GmbH muss dabei nicht zwingend an der GmbH beteiligt werden. Vielmehr kann die Komplementär-GmbH mit Wirksamwerden des Formwechsels ausscheiden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Komplementär-GmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt ist und alle Gesellschafter den Formwechsel einstimmig beschließen.
Die Auslöser von Unternehmenskrisen werden vielfältiger und unberechenbarer. Ein ganzheitliches Krisenmanagement kann helfen, Schäden und Haftungsfallen zu vermeiden.
Ausschlussfristen sollen nach Ablauf einer Zeitspanne ein Rechtsverhältnis befrieden, indem beide Seiten keine Ansprüche mehr gegeneinander geltend machen können. Insoweit entspricht eine derartige Vereinbarung dem Grundgedanken des BGB, da in den §§ 195 ff. BGB vorgesehen ist, dass Ansprüche verjähren. Im Unterschied zur Verjährung ist der Zeitraum, in dem ein Anspruch unter einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden kann, überschaubar. Darüber hinaus begründet die Verjährung in der Konsequenz eine bloße Einrede, während das Berufen auf eine Ausschlussfrist eine – von Amts wegen zu berücksichtigende – Einwendung darstellt. Der Beitrag zeigt zunächst die Schwierigkeiten auf, die sich für den Vertragsgestalter bei der Formulierung von Ausschlussfristen im Zusammenhang mit Ansprüchen stellen, die nicht von einer Verfallfrist umfasst sein können und setzt sich dann mit der Frage auseinander, ob auch Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem EntgTranspG Ausschlussfristen unterfallen können oder ob diese nur den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegen.
Die Streitigkeiten um die letztjährigen Betriebsratswahlen rückten auch manch Kuriosum des deutschen Betriebsverfassungsrechts wieder stärker in den Fokus. So wurde vor dem LAG Hessen ein Streit um die Zulässigkeit von Betriebsräten für fliegendes Personal ausgetragen. Die Gewerkschaften Cockpit und UFO als Vertreter der Piloten respektive des Kabinenpersonals versuchten im entschiedenen Fall, einen Betriebsrat für das Flugpersonal der Sun Express GmbH in Deutschland zu errichten. Dem schob das LAG Hessen jedoch einen Riegel vor und untersagte die weitere Durchführung der Wahl.
Ob Ansprüche aus dem EntgTranspG Ausschlussfristen unterliegen können, ist offen – und auch deren etwaige Ausgestaltung macht nach den jüngsten BAG-Urteilen Probleme.
Ist es rechtens, dass das Betriebsverfassungsgesetz Boden- und Kabinenpersonal von Airlines unterschiedlich behandelt? Die Antwort lautet: Ja – aber nicht mehr lange.