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Mit dem Return On Capital Employed (ROCE) zeigen Unternehmen, wie sich das im Unternehmen gebundene Kapital verzinst. Nur wenn das ROCE den Kapitalkostensatz übersteigt, hat das Unternehmen Wert für seine Besitzer geschaffen. Bei der Berechnung gibt es einige Usancen, welche zu einem fehlerhaften (meist viel zu hohem) Ausweis der Kapitalrendite führen können. Das Problem wird analysiert und dann gelöst.
Grundlage einer jeden Unternehmensbewertung ist die Informationsbeschaffung. In der Unternehmenspraxis stellen Analystenberichte eine wichtige Informationsquelle dar. Allerdings finden sich in der Literatur keine Anhaltspunkte, wie Analystenberichte im Rahmen einer Unternehmensbewertung zu verwenden sind. Der vorliegende Beitrag gibt anhand von Experteninterviews erste Anhaltspunkte, wie diese Berichte eingesetzt werden und wie die Rahmenbedingungen des Einsatzes ausgestaltet sein sollten.
Die Bundesregierung hat am 22.01.2020 den Regierungsentwurf (RegE) zur Umsetzung der sog. ESEF-Verordnung der EU beschlossen. Nach Kritik an der noch im Referentenentwurf (RefE) vorgesehenen „Aufstellungslösung“ sieht der RegE nunmehr eine „Offenlegungslösung“ vor. Zugleich unterliegt die Einhaltung der ESEF-Vorgaben der gesetzlichen Abschlussprüfung sowie dem Enforcement durch die DPR. Die Neuregelungen sollen erstmals auf Abschlüsse anzuwenden sein, die für das nach dem 31.12.2019 beginnende Geschäftsjahr aufzustellen sind.
Mit dem Return On Capital Employed (ROCE) wird ermittelt, ob sich das im Unternehmen gebundene Kapital angemessen verzinst. Die Methode weist jedoch Schwachstellen auf, die hier aufgezeigt und anhand eines Beispiels konkretisiert werden.
In der Praxis der Unternehmensbewertung stellen Analystenberichte eine wichtige Informationsquelle dar. Der Beitrag beleuchtet ihren Einsatz und zeigt Rahmenbedingungen auf.
Der Steuergesetzgeber hat auch zum Jahreswechsel 2019/2020 bei der Arbeitnehmerbesteuerung eine Reihe von Rechtsänderungen beschlossen, deren Kenntnis für den mit der Lohnabrechnung befassten Steuerpraktiker unerlässlich ist. Ziel dieses Beitrags ist es, die wesentlichen Neuregelungen im Zusammenhang damit darzustellen und zu den bereits jetzt erkennbaren Zweifelsfragen Lösungsansätze aufzuzeigen.
Die ErbStR 2019 vom 16.12.2019 haben zahlreiche Änderungen und Klarstellungen mit sich gebracht. Auch die kürzlich veröffentlichten ErbSt-Hinweise 2019 („ErbStH 2019“) haben eine Vielzahl der Probleme nicht gelöst. Allerdings enthalten die ErbStH 2019 eine Reihe kommentierungswürdiger Passagen. Diese sind Gegenstand des vorliegenden Beitrags. Zunächst wird die neue Kürzungsmethode bei der Ermittlung junger Finanzmittel im Verbund dargestellt, danach werden andere punktuelle Änderungen präsentiert.
Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an KapGes., an denen der Stpfl. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine „bankähnliche“ bzw. „bankentypische“ Tätigkeit. Bloße Darlehensgewährungen führen zu keiner sachlichen Verflechtung und begründen keine Betriebsaufspaltung. Der Stpfl. kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-KapGes. nahestehende Person i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt (Anschluss an BFH vom 20.10.2016 – VIII R 27/15, BStBl. II 2017 S. 441 = DB 2017 S. 942).
Ende 2019 hat die Finanzverwaltung die ErbSt-Hinweise veröffentlicht. Eine Vielzahl von Problemen bleibt zwar ungelöst, es sind aber einige nützliche Hinweise enthalten.
Der Steuergesetzgeber hat zum Jahreswechsel 2019/2020 wieder eine Reihe von Rechtsänderungen beschlossen, die sich auf die Lohnabrechnung auswirken.
Insbesondere zur Durchsetzung von Verbraucherrechten haben sich am Markt zahlreiche Internetportale etabliert, die Online-Rechtsdienstleistungen anbieten. I.d.R. operieren diese Portale als registrierte Inkassodienstleister gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Aktuell hat der BGH in einem Verfahren gegen die LexFox GmbH, welche die Internetseite www.wenigermiete.de betraf, entschieden, dass die erbrachten Leistungen (noch) als Inkassodienstleistung anzusehen und deshalb von der erteilten Erlaubnis gedeckt sind. Im Folgenden wird die Argumentation des BGH analysiert und herausgearbeitet, welche Grenzen der BGH für Rechtsdienstleistungen auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis aufstellt und welche Ausstrahlungswirkungen das Urteil für andere Legal-Tech-Angebote entfaltet.
Der BGH bestätigt seine Rspr. zur umfassenden Wissenszurechnung des Hauptzollamtes (aufgrund gesetzlicher Fiktion, § 252 AO) zulasten von Vollstreckungsgläubigern in Insolvenzanfechtungsfällen und begrenzt die Darlegungslast der Insolvenzverwalter.
Der BGH hat entschieden: Die Plattform www.wenigermiete.de bietet eine zulässige Rechtsdienstleistung an. Was bedeutet das Urteil für andere Legal-Techs und die Anwaltschaft?
Sagt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, so ist er gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung dieser Leistungen aufgrund der Teuerungsrate zu prüfen. Folgender Beitrag erörtert und erläutert die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe.
Enthält der Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft eine Regelung über mögliche Bonuszahlungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats, unterliegt diese Regelung zwar der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Damit verknüpfte Freiwilligkeitsvorbehalte bilden jedoch jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn Ansprüche durch die Regelung selbst noch gar nicht begründet werden.
Das BAG hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine bestehende Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit einen Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers im Rahmen eines Überstundenprozesses begründen kann. Darüber hinaus hat das BAG die Gelegenheit genutzt, seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nochmals zu bestätigen.
Wie haben sich Lebenshaltungskosten und Nettolöhne zwischen 2017 und 2020 entwickelt und was bedeutet das für die Rentenanpassungspflicht von Arbeitgebern in der bAV?