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Die Corporate Governance ist gemeinsame Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat. Aus Sicht des Arbeitskreises Corporate Governance Reporting sollte sich diese gemeinsame Verantwortung der Organe in der Berichterstattung widerspiegeln. Die 2018 vorgelegten Entwürfe zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und zu einem neugefassten DCGK weisen in dieselbe Richtung. Mit dem vorliegenden Beitrag knüpft der Arbeitskreis an seine Forderung zur Bündelung der Berichterstattung in der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB an (DB 2018 S. 2125). Aufgezeigt werden Zulässigkeit, Zweckmäßigkeit und Umsetzungsmöglichkeiten einer gemeinsamen Berichterstattung durch Vorstand und Aufsichtsrat. Kern des Vorschlags ist die Mitunterzeichnung der Erklärung durch den Aufsichtsrat.
Mit seinem Beschluss vom 13.07.2018 entscheidet das OLG Köln erstmals und entgegen der h.M. in der Literatur zur Verlustübernahmepflicht nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. Der Beitrag stellt den Beschluss vor, würdigt ihn kritisch und beleuchtet seine Bedeutung für die Rechtslage nach dem BilRUG.
Das OLG Köln hat erstmals zur Verlustübernahmepflicht nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. entschieden. Der Beitrag stellt den Beschluss vor und würdigt ihn kritisch.
Corporate Governance ist gemeinsame Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat. Diese gemeinsame Verantwortung sollte sich auch in der Berichterstattung widerspiegeln.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen die gewinnneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern bei PersGes. Strittig ist seit längerem die Frage, ob in den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG teilentgeltliche Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern ebenfalls gewinnneutral möglich sind. Der Beitrag diskutiert die verschiedenen Rechtsauffassungen und stellt den aktuellen Stand der Rspr. dar.
Die Anforderungen an die Kassenführung sind in den letzten Jahren erheblich verschärft worden. Die Digitalisierung gewinnt im Besteuerungsverfahren an Bedeutung und damit haben gerade auch kleine und mittlere Betriebe zu kämpfen, die bei der Kassenführung schon seit längerer Zeit EDV-gestützte Systeme im Einsatz haben. Betriebsprüfer greifen auf diese Daten zu, stellen hohe Dokumentations-Anforderungen und versuchen, aus den vorhandenen Datensätzen Ansatzpunkte für eine Nachkalkulation zu gewinnen. In vielen Fällen nimmt das FA dann abweichend von den vorliegenden elektronischen Kassendaten Hinzuschätzungen vor. Die Zahl der Gerichtsentscheidungen steigt, die sich mit solchen Schätzungsbescheiden beschäftigen.
Der EuGH hatte im Urteil „Schriever“ entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) auch dann vorliegt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Erwerber veräußert, sondern einzelne nur pachtweise überlassen werden. Diese Aussage hat er nunmehr dahingehend konkretisiert, dass jedenfalls dann keine GiG vorliegt, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nur verpachtet werden. Bei ausschließlicher Verpachtung liegt selbst dann keine GiG vor, wenn der Pächter den Geschäftsbetrieb unter demselben Namen fortführt.
Ob und wann § 6 Abs. 5 EStG gewinnneutrale Übertagungen ermöglicht, spielt für Personengesellschaften eine große Rolle. Die Rechtslage bleibt allerdings weiter umstritten.
Immer häufiger haben Mängel in der Kassenbuchführung eine Hinzuschätzung zur Folge. Der BFH ist um einen fairen Interessenausgleich zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen bemüht.
Die vom BMJV in Auftrag gegebene Evaluation des ESUG hat ergeben, dass die neu geschaffenen Sanierungsinstrumente bei Nachbesserungsbedarf im Detail in der Praxis im Großen und Ganzen mit Erfolg zum Einsatz kommen. Auch der BGH hatte mittlerweile die Gelegenheit, die ersten Streitfragen zu den ESUG-Neuregelungen zu entscheiden. Mit dem verstärkten Fokus auf der Nutzung von Sanierungschancen gewannen damit einhergehende Fallgestaltungen an Bedeutung und Aspekte wie die Haftung der Geschäftsleiter in der Eigenverwaltung sowie die Gestaltung von Insolvenzplänen beschäftigen vermehrt die Gerichte. Aber auch die Insolvenzanfechtung, die insbesondere für die Geschäftspartner und institutionellen Gläubiger des Schuldners relevant ist, bot Gelegenheit zur Ausdifferenzierung der Rspr. Im Folgenden werden die wichtigsten Entscheidungen beleuchtet, die Sanierungsberater, Geschäftsführer und Gläubiger kennen sollten.
Der BGH setzt sich mit der Frage auseinander, inwiefern der Gleichbehandlungsgrundsatz bei einem vereinfachten Bezugsrechtsausschluss Berücksichtigung findet. Zudem nimmt der BGH zu der Frist für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Verwaltungsbeschlüsse Stellung.
Der Gesetzgeber entwickelt das Insolvenzrecht konsequent fort; ebenso setzt die Rechtsprechung wichtige Akzente. Ein Überblick über die wichtigsten Entscheidungen, die Sanierungsberater, Geschäftsführer und Gläubiger kennen sollten.
Das Business Continuity Management verfolgt das Ziel, durch einen ganzheitlichen Ansatz potenzielle Störfälle einer Betriebsstörung zu identifizieren und geeignete Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, um Betriebsunterbrechungen zu vermeiden. Der Beitrag befasst sich aus arbeitsrechtlicher Sicht mit Grundsatzfragen bei der Implementierung eines Business Continuity Management Systems sowie den Handlungsoptionen für Arbeitgeber bei definierten Störfällen.
Die Regelungen des § 95 Abs. 2 SGB IX – nunmehr wortgleich § 178 Abs. 2 SGB IX – ist im Kündigungszusammenhang dahin auszulegen, dass sich die Anforderungen an den Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nach den zu § 102 BetrVG für die Betriebsratsanhörung geltenden Grundsätzen richtet. Der Kündigung im entschiedenen Fall stand nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich – insb. nicht vor dem Antrag an das Integrationsamt – angehört hat.
Mit der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitszeit geraten auch Sabbatjahrvereinbarungen immer mehr in den Blickpunkt. Die Ausgestaltung von Sabbatjahrvereinbarungen hat jedoch ihre Tücken, wie im vorliegenden Rechtsstreit insbesondere der Arbeitnehmer erfahren musste. Den Arbeitsvertragsparteien ist daher anzuraten, bei der Formulierung und Ausgestaltung besonders sorgfältig vorzugehen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Eine Sitzgarantie für Gewerkschaftsvertreter, die in einem Unternehmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG bestanden hat, muss in der Mitbestimmungsvereinbarung einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen Gesellschaft (SE) nicht aufrechterhalten werden. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen § 21 Abs. 6 SEBG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RL 2001/86/EG. Dies hat das LAG Baden-Württemberg im Wege der Zurückweisung der Beschwerde zweier Gewerkschaften gegen den Beschluss des ArbG Mannheim (vom 07.12.2017 – 14 BV 13/16) entschieden.
Treffen im Zuge eines Betriebsübergangs verschiedene Versorgungssysteme des Veräußerers und Erwerbers aufeinander, ist es aus Erwerbersicht meist wichtig, diese Systeme zu vereinheitlichen. Kommt es dabei zu Verschlechterungen für die Arbeitnehmer, führt dies in der Praxis häufig zu Konflikten, auch da das Verhältnis zwischen § 613a BGB und der sog. Drei-Stufen-Theorie von der Rspr. bislang noch nicht abschließend geklärt ist.
Mit guter Vorbereitung lässt sich fast jede Krise meistern. Unternehmer, die Notfallpläne austüfteln, sollten allerdings keinesfalls die arbeitsrechtlichen Fragen unterschätzen.