Sie suchen das Inhaltsverzeichnis einer älteren Ausgabe von DER BETRIEB?
Die Übersicht aller in der Datenbank verfügbaren Ausgaben finden Sie in der Bibliothek der Recherche-Datenbank.
Die jüngsten Entwicklungen innerhalb der handelsrechtlichen Rechnungslegung geben zu denken: Die als „Modernisierung“ der Rechnungslegung euphemistisch formulierte Anglo-Amerikanisierung führt unter Beibehaltung der handelsrechtlichen Generalnorm für den Einzel- wie für den Konzernabschluss zur Erosion eines vorsichtig zu ermittelnden Gewinnausweises. Es wird Zeit, über die grundsätzliche Ausrichtung der deutschen Rechnungslegung zu diskutieren.
Die handelsrechtliche Rechnungslegung hat sich nachhaltig verändert. Diese Veränderungen werden hinsichtlich ihrer eigentlichen Zwecksetzung kritisch reflektiert.
Die Behandlung vororganschaftlicher Zinsvorträge einer Organgesellschaft ist seit Einführung der Zinsschranke umstritten. Zur Debatte steht einerseits das sog. „Einfrieren“ von Zinsvorträgen, die bis zur Begründung des Organschaftsverhältnisses gebildet wurden. Andererseits wird vertreten, dass die vororganschaftlichen Zinsvorträge während der Organschaft auf Ebene des Organträgers genutzt werden können. Neben diesem Meinungsstreit stellt der vorliegende Beitrag die kontroverse Diskussion zur Behandlung organschaftlicher Zinsvorträge bei Beendigung der Organschaft dar und mündet in einem Appell an den Gesetzgeber, eine eindeutige Regelung zugunsten der Rechtssicherheit zu treffen.
Am 10.12.2019 hat das BMF den RefE zu einem ATAD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht, der auch zahlreiche und teilweise gravierende Änderungen an den deutschen Verrechnungspreisregularien vorsieht. Während bei vielen Verrechnungspreisthemen eine noch stärkere Annäherung des deutschen Steuerrechts an die Ergebnisse der BEPS-Aktionspunkte 8–10 erfolgt (z.B. Vergleichbarkeitsanalyse, Einführung des DEMPE-Konzepts, nachträgliche Preisanpassungen), lässt sich in Bezug auf Finanzierungstransaktionen eine Abkehr von OECD-Prinzipien konstatieren, die zu einem deutschen Alleingang führt. Der Beitrag fasst die wichtigsten Verrechnungspreisaspekte des RefE zusammen und kommentiert diese aus Praxissicht.
Seit Jahren ringen die Beteiligten um die rechtliche Ausgestaltung des Brexit. In der 4. KW 2020 haben nach dem britischen Unterhaus nun auch das Oberhaus und die Queen dem mit der EU ausgehandelten Austrittsabkommen zugestimmt. Das Inkrafttreten des Abkommens zum 01.02.2020 ist somit besiegelt. Der sog. Hard Brexit dürfte damit abgewendet sein. Was nun am 01.02.2020 eigentlich passiert und welche rechtlichen Regelungen auf dem Gebiet des Zoll- und USt-Rechts in der nahen Zukunft zwischen UK und der EU gelten, wird nachfolgend zusammengefasst dargestellt.
Mitte Dezember hat das BMF den RefE zu einem ATAD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Es enthält einige gravierende Änderungen an den deutschen Verrechnungspreisregularien.
Der Umgang mit vororganschaftlichen Zinsvorträgen und organschaftlichen Zinsvorträgen bei Beendigung einer Organschaft führt nach wie vor zu Rechtsunsicherheit.
Der nachfolgende Beitrag fasst die in der HV-Saison 2019 zu beobachtenden Trends und Entwicklungen zusammen und gibt einen Ausblick auf die kommende HV-Saison 2020. Dabei wird neben einer Darstellung der besonders praxisrelevanten Themen auch kurz auf aktuelle Gerichtsentscheidungen mit Relevanz für die Hauptversammlungspraxis eingegangen.
Zahlreiche Unternehmen verwenden die von der EU-Kommission mit Beschluss 2010/87/EU erlassenen sog. Standardvertragsklauseln zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer. Diese Klauseln stehen nach einer Vorlagefrage des High Court of Ireland auf dem Prüfstand. Der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe gelangt in seinen Schlussanträgen zwar zu dem Ergebnis, dass die Standardvertragsklauseln gültig seien. Die Schlussanträge bergen allerdings erhebliche Sprengkraft.
Welche Trends prägten die zurückliegende Hauptversammlungssaison und worauf müssen sich Unternehmen im kommenden Jahr einstellen? Eine Zusammenfassung für die Praxis.
Die letzten Jahre haben einen regelrechten Aufschwung hinsichtlich der Gründung von Gesellschaften der Rechtsform Societas Europaea (SE) mit sich gebracht. Neben einer Internationalisierung des Geschäfts bleibt dabei die Frage der Unternehmensmitbestimmung ein wichtiger Treiber. Im Zusammenhang mit solchen Gründungen haben sich zahlreiche wiederkehrende Umsetzungsfragen herauskristallisiert, die bislang in Fachliteratur und Rspr. wenig Aufmerksamkeit gefunden haben. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ranken sich diese Fragen zumeist um grundlegende Aspekte des – bei allen Formen der SE-Gründung obligatorischen – Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens. Neben aktuellen Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg und des BGH bietet dies Anlass für eine systematische, am Ablauf des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens orientierte Gesamtdarstellung der Problemfelder im Zusammenhang mit SE-Gründungen.
Ist der krankheitsbedingte Ausfall eines Arbeitnehmers Anlass für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf der Kündigungsfrist wegen Entgeltfortzahlung zur Kasse gebeten werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon wenige Tage nach Beschäftigungsbeginn eintritt.
Das BAG hat nach einer Entscheidung des BVerfG seine bisherige Auffassung zur Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung bei einer bestehenden Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufgegeben. Bisher konnte eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden, wenn das vormals bestehende Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre oder länger zurückgelegen hatte. Nunmehr ist dann ausnahmsweise eine sachgrundlose Befristung bei einer bestehenden Vorbeschäftigung zulässig, wenn das Vorbeschäftigungsverbot unzumutbar sein soll. Durch diese Rechtsprechungsänderung wird der in der Praxis handhabbare dreijährige Zeitraum zugunsten des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unzumutbarkeit“ aufgegeben. Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber sich dieses Themas annehmen und eine hinreichend klare Regelung schaffen würde.
Das obligatorische Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung wirft bei SE-Gründungen immer wieder Fragen auf. Höchste Zeit für einen systematischen Problemaufriss.