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Die Einführung eines Forschungszulagengesetzes soll Anreize für Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Deutschland schaffen. Der Beitrag beleuchtet die wichtigsten Änderungen des am 07.11.2019 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes gegenüber dem RegE und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.
Zum Jahresende 2019 liegen die Zinssätze nach IFRS und US-GAAP mit 1,0% bis 1,4% deutlich unter dem Vorjahresniveau (1,7% bis 2,2%). Nach HGB hat die Deutsche Bundesbank zum 31.12.2019 einen Zinssatz von 2,71% (Vorjahr: 3,21%) ermittelt.
Die Forschungszulage kommt, wenn auch anders, als zunächst erwartet. Dennoch bleibt fraglich, ob das neue Gesetz wirklich einen Innovationsschub auslösen kann.
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) und die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) sehen die Einführung einer steuerlichen Förderung von nachgewiesenen FuE-Tätigkeiten vor. Die antragsgebundene Forschungszulage setzt bei eigenen FuE-Personalkosten und Entgelten für Auftragsforschung an. Die steuerliche Förderung findet ab 2020 unabhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße, Gewinnsituation und Branchenzugehörigkeit bei allen steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen Anwendung. Der Beitrag diskutiert die praktische Relevanz der neuen Forschungszulage für international tätige Unternehmen.
Seitdem der Gesetzgeber am 07.12.2011 § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ins ErbStG eingefügt hat, kann auch die Werterhöhung von Anteilen an einer KapGes. schenkungsteuerbar sein. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert bei Leistungen eines Gesellschafters oder eines Dritten an eine KapGes. eine Zuwendung unabhängig von Zuwendungsabsicht und Bereicherungswillen. Es stellt sich die Frage, ob die Norm verfassungskonform ist. Die ErbStR 2019 bejahen diese Frage.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019 S. 2451) wurde in der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG) die Abzugsmöglichkeit für geleistete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gestrichen, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dient. Diese Einschränkung des Sonderausgabenabzugs von geleisteten Vorauszahlungen stößt auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist auch die Werterhöhung von Anteilen an einer KapGes. schenkungsteuerbar. Der Autor sieht darin eine verfassungswidrige Bereicherungssteuer.
Deutschland fördert privatwirtschaftliche FuE-Vorhaben nun (endlich) auch auf steuerlicher Ebene. Was bedeutet das für international tätige Unternehmen?
Gerichtsstandvereinbarungen sind insbesondere im internationalen Geschäftsverkehr weit verbreitet. In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH aktuell festgestellt, dass solche Vereinbarungen die vertragliche Pflicht begründen, Klagen ausschließlich vor dem zwischen den Parteien vereinbarten Gericht zu erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Individualabrede oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Verletzung dieser Pflicht ist schadensersatzbewert. Im Folgenden werden die Konsequenzen der Entscheidung für die Unternehmenspraxis untersucht.
Um die unabhängige Wahrnehmung der organschaftlichen Überwachungstätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewährleisten, ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen Aufsichtsratsmitglied und Gesellschaft gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 113 Abs. 1 AktG nichtig. Verträge über Leistungen des Aufsichtsratsmitglieds außerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises bedürfen gem. § 114 AktG der Genehmigung des Aufsichtsrats. Kürzlich hat das OLG Köln bestätigt, dass dies auch für Verträge gilt, die die AG mit einer Gesellschaft abschließt, an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist. Bei der Frage, ob die Beteiligung eines Aufsichtsratsmitglieds an einem Vertragspartner der Aktiengesellschaft den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG eröffnet, ist nicht die Kapitalbeteiligung entscheidend, sondern einzig, ob die unabhängige Wahrnehmung der Überwachungstätigkeit gefährdet wird. Der zugrunde liegende Vertrag hat ausführlich die vereinbarten Leistungen aufzuführen, um den Anwendungsbereich der Genehmigung nach § 114 Abs. 1 AktG zu eröffnen.
Der BGH hat sich positioniert: Gerichtsstandsvereinbarungen begründen eine vertragliche Pflicht, allein vor dem vereinbarten Gericht zu klagen. Das hat massive Auswirkungen.
Seit Einführung der Geschlechterquote für deutsche börsennotierte Aufsichtsräte zum 01.05.2015 ist in der Praxis regelmäßig das Wahlergebnis der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu korrigieren, wenn die Arbeitnehmer im Fall der Getrennterfüllung die von ihnen geforderte Quote nicht erreichen. Die für diesen Fall neu eingeführte Regelung des § 18a MitbestG enthält eine Lücke für Fälle, in denen ein leitender Angestellter des Minderheitengeschlechts gewählt wurde, die Quote aber ansonsten nicht erreicht wurde. Die wortlautgetreue Anwendung der Vorschrift würde hier zu einer erheblichen Übererfüllung der vom Gesetzgeber definierten Quote von 30% führen. Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit der Frage, ob und wie § 18a MitbestG teleologisch reduziert werden kann, um diese Übererfüllung zu vermeiden.
Das Wahlverfahren für Arbeitnehmervertreter in deutsche Aufsichtsräte ist langwierig, kompliziert – und leider zum Teil auch nicht eindeutig. Wie das Problem sich lösen ließe.