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Mit der jährlichen Veröffentlichung der Schwerpunktthemen für die anstehende Prüfungssaison verfolgt die DPR das Ziel, Unregelmäßigkeiten bereits im Rahmen der Abschlusserstellung präventiv entgegenzuwirken. In dem Beitrag werden die Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2019 dargestellt und Hinweise gegeben, worauf besonders zu achten ist.
Zum Jahresende 2018 sind die Zinssätze nach IFRS und US-GAAP gegenüber November nahezu unverändert geblieben und liegen mit 1,6% bis 2,2% leicht über dem Vorjahresniveau. Nach HGB hat die Deutsche Bundesbank zum 31.12.2018 einen Zinssatz von 3,21% (Vorjahr: 3,68%) ermittelt.
Seit November 2018 ist bekannt, welche nationalen Prüfungsschwerpunkte für die kommende Enforcement-Prüfungssaison gesetzt sind. Unternehmen sollten diese Themen bei der Abschlusserstellung besonders berücksichtigen.
Mit der Inkraftsetzung der Steuerbefreiung für Sanierungserträge gem. § 3a EStG, der rückwirkenden Aufhebung der Regelung über den schädlichen Beteiligungserwerb bis zu 50% und der rückwirkenden Wiederanwendung der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG haben sich die steuerlichen Rahmenbedingungen im Sanierungssteuerrecht deutlich verändert. Der Beitrag analysiert die Gesetzesänderungen und das Zusammenwirken mit anderen Elementen des Sanierungssteuerrechts, wie z.B. der Stille-Reserven-Klausel und dem fortführungsgebundenen Verlustvortrag.
Am 04.12.2018 beschloss der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020. Geändert werden die Vorschriften zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, zum innergemeinschaftlichen Verbringen sowie zur bewegten Lieferung. Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen der MwStSystRL bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umsetzen und ab dem 01.01.2020 anwenden. Nachfolgend werden die Änderungen aufgezeigt und kritisch beurteilt.
Die Große Kammer des EuGH hat in der Rechtssache C-374/17 entschieden, dass es sich bei der Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern gem. § 6a GrEStG nicht um eine verbotene staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt. Demnach bleibt diese Vorschrift sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft grds. weiterhin anwendbar.
Die Rahmenbedingungen im Sanierungssteuerrecht haben sich erheblich verändert. Dadurch ergeben sich auch neue Fragen zur Konkurrenz verschiedener Vorschriften.
Anfang Dezember hat der Rat der EU die „Quick Fixes“ zur Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems angenommen. Ob sie ihr Ziel erreichen, ist jedoch mehr als fraglich.
Am 06.11.2018 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex eine grundlegende Reform des DCGK im Entwurf vorgelegt. Erklärtes Ziel ist es, die Relevanz und Akzeptanz des Kodex bei möglichst vielen Stakeholdern zu erhöhen, um ein „unüberschaubares Nebeneinander von gesetzlich legitimiertem Kodex einerseits und einer Vielzahl von Abstimmungsrichtlinien von Investoren und Stimmrechtsberatern andererseits zu verhindern“. Eine neue Gliederung und die Streichung einer Vielzahl von Gesetzeswiedergaben sollen dazu beitragen, den Kodex klarer, kompakter und besser lesbar zu gestalten. Aus wesentlichen rechtlichen Vorgaben und elementaren Standards guter verantwortungsvoller Unternehmensführung werden Grundsätze abgeleitet, deren Anwendung im Unternehmen künftig im Rahmen eines „Apply and Explain“ zu erläutern sein wird. Inhaltliche Schwerpunkte der Kodexreform bilden Empfehlungen zur Vorstandsvergütung und die Konkretisierung der Anforderungen an die Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern. Im Folgenden werden die Reformvorschläge mit Blick auf ihre Auswirkungen in der Unternehmenspraxis analysiert und Anregungen für die weitere Beratung der Regierungskommission gegeben.
Am 01.01.2019 trat das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes in Kraft. Das Gesetz soll in erster Linie die Auswirkungen des Brexits für englische Auslandsgesellschaften mit inländischem Verwaltungssitz abmildern. Mit Wirksamwerden des Brexits unterfallen diese Gesellschaften deutschem Gesellschaftsrecht und wären als OHG/GbR oder einzelkaufmännische Unternehmen zu qualifizieren mit der einhergehenden persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter. Aus diesem Anlass wird das UmwG um Vorschriften ergänzt, die die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten auf deutsche Personenhandelsgesellschaften regeln, also auch und gerade unabhängig vom Brexit. Im Folgenden werden das Gesetz und seine Praxisfolgen untersucht.
Die für die amtliche Sammlung vorgesehene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft den Kauf von Geschäftsanteilen und grenzt dabei die Anwendungsbereiche der Sach- und Rechtsmängelgewährleistung sowie der Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage voneinander ab. Diese Abgrenzung ist bei der Gestaltung von Anteilskaufverträgen zu beachten.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex wurde seit seiner Schaffung fast jährlich überarbeitet. Nun wird eine völlige Neukonzeption vorgeschlagen. Was die Reformer vorhaben.
Deutschland hat erstmals allgemeingültige Normen für grenzüberschreitende Verschmelzungen europäischer Kapitalgesellschaften auf deutsche Personengesellschaften geschaffen.
Der Beitrag knüpft an die vorangegangene Rechtsprechungsübersicht im Zeitraum Ende 2016/2017 (Schiefer, DB 2018 S. 573 ff. und 634 ff.) an und gibt wiederum einen Überblick über wichtige höchstrichterliche Entscheidungen im Individualarbeitsrecht – vereinzelt auch Entscheidungen der Instanzgerichte – des vergangenen Jahres. Allein aus Platzgründen muss sich der Beitrag auf Entscheidungen beschränken, die aus Sicht des Verfassers für die Praxis von besonderer Bedeutung sind. Die Entscheidungen sind dabei thematisch/alphabetisch sortiert.
Das LAG Düsseldorf setzt sich als erstes Berufungsgericht nach der Entscheidung des BVerfG mit der Frage auseinander, ob im Fall eines fünf Jahre zurückliegenden Arbeitsverhältnisses das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zulässigerweise eingeschränkt werden kann. Die Entscheidung markiert den Startschuss eines – unnötigen – Interpretationsmarathons zur Frage, wie das Vorbeschäftigungsverbot verfassungskonform auszulegen ist.
Zwar ist es schon über acht Jahre her, dass sich das BAG zum ersten Mal mit der Tariffähigkeit der CGZP befassen musste und diese im Ergebnis abgelehnt hat (Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, DB 2011 S. 593). Die Folgen aus der Entscheidung waren jedoch erheblich, wurde daraufhin doch die DRV aktiv und forderte von den Tarifanwendern der CGZP Sozialversicherungsbeiträge in nicht unerheblicher Höhe nach. Gegen die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Bescheide haben zahlreiche betroffene Personaldienstleister ihrerseits Rechtsschutz vor den Sozialgerichten gesucht (vgl. den Überblick bei Bissels/Raus, BB 2013 S. 885). Insgesamt hat sich das BSG inzwischen drei Mal mit dem Vorgehen der DRV gegenüber den Zeitarbeitsunternehmen in Zusammenhang mit der Tarifunfähigkeit der CGZP beschäftigen müssen, zuletzt am 04.09.2018 (B 12 R 4/17 R, RS1289472; siehe auch BSG vom 18.01.2018 – B 12 R 3/16 R, RS1276237; BSG vom 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R, RS1200699; dazu Bissels, DB 2016 S. 231).
Haben die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf Tarifverträge einer Branche/eines Sektors vorgesehen, sind diese in der Regel als eine zeitdynamische Bezugnahme auf die entsprechenden Flächentarifverträge auszulegen. Speziellere zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber abgeschlossene Haustarifverträge werden hiervon nicht erfasst.
Klassiker und Kuriositäten haben die deutschen Arbeitsgerichte auch im ausklingenden Jahr beschäftigt. Die wichtigsten Entscheidungen im Überblick.