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22.12.2016

Meldung, Steuerrecht

Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen

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Streitig war, ob Schadensersatzleistungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Macht sich ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte, stellte der Bundesfinanzhof klar.

Im Streitfall war der Kläger Vorstandsmitglied einer AG und an dieser beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm eine Dividendenzahlung zu. Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde der Kläger wegen des Erstellens einer falschen Bilanz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Zivilgerichtlich Schadenersatzansprüche enden mit Vergleich

Überdies machte die AG zivilgerichtlich Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1,2 Mio. Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt wissen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zahlungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst, weil der Kläger aus der schädigenden Handlung – insbesondere der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse der AG – einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe.

Urteil: Werbungskostenabzug ausgeschlossen

Der BFH hat diese Rechtsauffassung mit Urteil VI R 27/15 vom 20.10.2016 bestätigt. Die Gewinnausschüttung, an der der Kläger teilhatte, wäre ohne den überhöhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen. Zudem hat der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt. In einem solchen Fall werde der Erwerbsbezug von Schadenersatzleistungen an den geschädigten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben. Ein Werbungskostenabzug entsprechender Aufwendungen sei damit ausgeschlossen.

(BFH vom 21.12.2016/ Viola C. Didier)


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