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26.10.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bankrecht: Kein pauschales Entgelt für Überziehungen

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BGH-Urteil: Vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales Entgelt für geduldete Überziehungen sind unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales „Mindestentgelt“ für geduldete Überziehungen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

In den beiden Verfahren wandten sich Verbraucherzentralen gegen zwei Banken, die bei der geduldeten Überziehung eines Dispokredits neben dem Zins auch eine pauschale Bearbeitungsgebühr von den Kunden verlangten. Wer also beispielsweise den Dispo um wenige Cent an einem einzigen Tag überzog, musste mehrere Euro Gebühr zahlen, was in einem Fall einem Zinssatz von über 25 % entsprach.

Klauseln halten Inhaltskontrolle nicht stand

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen (Az. XI ZR 9/15 und  XI ZR 387/15 vom 25.10.2016) klargestellt, dass die Bestimmungen über das pauschale „Mindestentgelt“ für eine geduldete Überziehung als AGB der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen und dieser nicht standhalten, weil sie die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Aufwand für Bearbeitung ist einzupreisen

Die Klauseln sind nicht als sogenannte Preishauptrede einer Inhaltskontrolle entzogen. Vielmehr handelt es sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Die angegriffenen Klauseln weichen damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

Unangemessene Benachteiligung von Kunden

Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 Euro für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 Euro in dem Verfahren XI ZR 9/15 bzw. von 2,95 Euro in dem Verfahren XI ZR 387/15 wäre ein Zinssatz von 25.185 % p. a. bzw. von 10.767,5 % p. a. zwischen den Parteien zu vereinbaren.

(BGH, PM vom 25.10.2016 zu / Viola C. Didier)


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