11.10.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Leasinggeber können für LKW-Maut haften

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Das Bundesamt für Güterverkehr hat nach der Insolvenz der Speditionsunternehmen zu Recht auf die Leasinggesellschaften zurückgegriffen.

Das VG Köln hat in gleich vier Streitfällen entschieden, dass auch Leasinggeber LKW-Mautschuldner sein können.

Geklagt hatten zwei Gesellschaften, die ihre Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings bzw. eines Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten. In allen Fällen blieben die Leasinggesellschaften zivilrechtlicher Eigentümer der Sattelzugmaschinen. Nachdem die Speditionsunternehmen insolvent gegangen waren und offene Mautforderungen bestanden, nahm das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggesellschaften für diese noch offenen Forderungen in Anspruch.

Eigentümer ist potenzieller Mautschuldner

Das VG Köln hat die hiergegen erhobenen Klagen in vier Fällen abgewiesen (Urteile 14 K 5253/14, 14 K 7119/14, 14 K 976/15, 14 K 1019/15 vom 04.10.2016). Nach Auffassung des Gerichts sieht das LKW-Mautgesetz den Eigentümer als potenziellen Mautschuldner ausdrücklich vor. Dabei handele es sich um eine bewusste Entscheidung des Bundesgesetzgebers. Eine Einschränkung, wonach nur Eigentümer mit einem Einfluss auf die konkrete Nutzung der Sattelzugmaschinen als Mautschuldner gelten sollen, lasse sich nach Auslegung des Gesetzes und seiner Historie nicht feststellen.

Heranziehung der Leasinggesellschaften verfassungsgemäß

Die Heranziehung der Leasinggesellschaften sei auch verfassungsgemäß, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung und zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen von den mautpflichtigen Strecken hätten. Schließlich habe die Beklagte auch ermessensgerecht gehandelt, wenn sie zunächst die Speditionsunternehmen in Anspruch nehme und erst bei einer Insolvenz auf die Leasinggesellschaften zurückgreife. Eine Heranziehung der Fahrer sei dem Gesetz nach zwar ebenfalls möglich, aber in Bezug auf die Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Mauterhebung und die Bonitätsunterschiede der Beteiligten jedenfalls nicht zwingend.

(VG Köln, PM vom 11.10.2016 / Viola C. Didier)


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