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26.02.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Irreführende Werbung auf Buchungsportalen untersagt

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Betrifft die Aussage zur Verfügbarkeit von Hotelzimmern lediglich das eigene Kontingent, so muss dies deutlich aus der Werbung hervorgehen, verlangt die Wettbewerbszentrale.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der hotel.de AG Nürnberg untersagt, auf ihrem Internetportal bezogen auf Übernachtungsangebote mit Hinweisen auf eine begrenzte Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu werben.

Der Portalbetreiber hatte im eigenen Buchungsportal mit Werbeaussagen wie „nur noch 4 Zimmer verfügbar!“ und/oder „nur noch ein Zimmer verfügbar!“ auf eine beschränkte Verfügbarkeit buchbarer Hotelzimmer hingewiesen. Tatsächlich handelte es sich bei dem genannten Zimmerkontingent lediglich um das eigene Kontingent. Weitere Zimmer waren über andere Buchungskanäle für den Interessenten buchbar. Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine unzulässige Irreführung des Nutzers von www.hotel.de.

Künstliche Verknappung verwirrt Verbraucher

Der Portalbetreiber hatte sich zunächst gegen die Klage der Wettbewerbszentrale verteidigt, war dann jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht nicht aufgetreten und ließ Versäumnisurteil gegen sich ergehen (Versäumnisurteil vom 03.02.2016, Az. 4 HK O 5203/15). Dieser Fall ist allerdings nicht der erste zur „künstlichen Verknappung“ von Angeboten auf Hotelbuchungsportalen: Ohne Gerichte konnte eine Beanstandung gegenüber dem Hotelbuchungsportal Booking.com erledigt werden. Das Unternehmen verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale, nicht mehr mit Aussagen wie „Letzte Chance. Wir haben nur noch 1 Zimmer“ Druck auf die Zimmersuchenden auszuüben. Hierdurch wurde der irreführende Eindruck erzeugt, im betreffenden Hotel könnten keine weiteren Zimmer gebucht werden. Tatsächlich konnten aber in vielen Fällen noch Zimmer über die hoteleigene Webseite gebucht werden.

(Wettbewerbszentrale, PM vom 23.02.2016 / Viola C. Didier)


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