• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Großraumbüro: „Lärmschwerhörigkeit“ ist keine Berufskrankheit

26.02.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Großraumbüro: „Lärmschwerhörigkeit“ ist keine Berufskrankheit

Beitrag mit Bild

Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird in einem Großraumbüro bei weitem nicht erreicht.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist.

In dem Streitfall war ein 48jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, an Tinnitus und einer leichten Hörminderung erkrankt. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.

BG lehnt Anerkennung ab

Lärmmessungen in dem Großraumbüro hatten eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergeben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Landessozialgericht mit Beschluss vom 17.02.2016 (Az. L 6 U 4089/15) der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte hier nicht nachgewiesen werden. Eine „Lärmschwerhörigkeit“ kann sich nur bei einer hohen und lang andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es vorliegend. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert wird vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur war im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung ausgesetzt.

(LSG Stuttgart, PM vom 25.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte/fotolia.com


15.10.2026

Auch die Übertragung kleinerer Firmenanteile ist begünstigt

Entnahmen für Erbschaft- und Schenkungsteuer lösen auch bei Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils keine Nachversteuerung nach § 34a EStG aus.

weiterlesen
Auch die Übertragung kleinerer Firmenanteile ist begünstigt

Meldung

© tashka2000/fotolia.com


15.10.2026

EuGH stärkt Bankkunden bei Phishing-Betrug

Auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden müssen Banken Phishing-Schäden zunächst erstatten, können das Geld aber später zurückfordern.

weiterlesen
EuGH stärkt Bankkunden bei Phishing-Betrug

Steuerboard

Martin Liebernickel


14.10.2026

Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung

Die Erbschaftsteuer steht erneut vor einer verfassungsrechtlichen Standortbestimmung. Mit den mündlichen Verhandlungen vom 12. und 13.10.2026 hat der Erste Senat des BVerfG zwei unterschiedliche Fragen aufgegriffen.

weiterlesen
Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht