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04.12.2015

Betriebswirtschaft, Meldung

Abschlussprüfer: Neue Herausforderungen vorprogrammiert

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Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am 02.12.2015 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APReG) beschlossen.

Der Bundestag hat am Mittwoch die größte Aufsichtsreform seit Jahrzehnten beschlossen. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) analysiert und zeigt Licht und Schatten des neuen Gesetzes.

Das APAReG setzt die aufsichts- und berufsrechtlichen Vorschriften aus der am 16. Juni 2014 in Kraft getreten EU-Reform der Abschlussprüfung um. Es wird eine Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichtet. Die seit 2005 für die öffentliche fachbezogene Aufsicht zuständige Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) wird aufgelöst. Die Selbstverwaltung des Berufsstands in der WPK bleibt innerhalb der europäischen Vorgaben weitestgehend erhalten.

Weitere Harmonisierung der Berufsrechte

Die Forderung der WPK, dass die Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Kommission für Qualitätskontrolle und damit in der Selbstverwaltung verbleibt, wurde somit erfüllt. Der Regierungsentwurf sah noch die Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle durch die Inspektoren der öffentlichen Aufsicht vor. Auch dem Wunsch der WPK, dass im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ein Institut des Praxisabwicklers eingeführt wird, wie man es aus den Berufsrechten der Steuerberater und Rechtsanwälte kennt, wurde entsprochen. Dies führt zu einer weiteren Harmonisierung der Berufsrechte.

Kritik an Aufsicht und Eintragungspflicht

Entgegen dem Willen der WPK wird es keine eigenständige Aufsichtsbehörde geben, vielmehr verbleibt es bei der APAS beim BAFA. Dort werden Beschlusskammern gebildet, welche die Entscheidungen treffen sollen. Ebenfalls neu ist, dass sich Berufsangehörige und Berufsgesellschaften zukünftig gesondert als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister der WPK eintragen lassen müssen, wenn sie beabsichtigen, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen. Darüber ist dem Mandanten ein Berufsregisterauszug vorzulegen. Die WPK hatte sich dagegen ausgesprochen.

(WPK vom 04.12.2015/ Viola C. Didier)


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