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11.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Zum Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe

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Die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer Personengesellschaft blieb ohne Erfolg.

Das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, ist verfassungsgemäß. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd und damit steuermindernd berücksichtigt werden.

BFH setzt Rechtsprechung fort

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Urteil vom 10.09.2015, Az. IV R 8/13). Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Dies hatte der I. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 16.01.2014 (Az. I R 21/12) für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf Einkommensteuer

Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen, hier eine Personengesellschaft, bestätigt der BFH mit dem jetzigen Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld.

(BFH, PM vom 11.11.2015/ Viola C. Didier)


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