• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verjährungsunterbrechung durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

28.10.2015

Meldung, Steuerrecht

Verjährungsunterbrechung durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Beitrag mit Bild

Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine ‚Vollstreckungsmaßnahme‘?

Der BFH hat zur Frage Stellung genommen, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine ‚Vollstreckungsmaßnahme‘ im Sinne der Abgabenordnung darstellt, der als solcher grundsätzlich geeignet ist, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen.

Mit Beschluss vom 01.09.2015 (Az. VII B 178/14) hat der Bundesfinanzhof die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer formulierte Frage habe keine grundsätzliche Bedeutung. Aus seinem Vorbringen, nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern ausdrücklich nur die Anmeldung im Insolvenzverfahren sei in der Regelung des § 231 der Abgabenordnung (AO), die die verjährungsunterbrechenden Tatbestände abschließend aufführe, genannt, ergibt sich kein Klärungsbedarf, so die Richter. Der Senat habe bereits in früheren Entscheidungen (Az. VII B 94/90, Az. VII R 31/96) den Antrag auf Konkurseröffnung als Beispiel einer Vollstreckungsmaßnahme mit Außenwirkung und im Beschluss vom 12.12.2003 (Az. VII B 265/01) den Konkursantrag als Maßnahme im Rahmen der Vollstreckung bezeichnet.

„Frage ist nicht zweifelhaft, strittig und schwierig“

Zwar hatte der BFH in jenen Entscheidungen nicht über die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden hatte. Das bedeute aber nicht „automatisch“, dass die Beantwortung der Frage auch zweifelhaft, strittig und schwierig sei. Dagegen spreche vielmehr, dass die Finanzgerichte der BFH-Rechtsauffassung folgen. Darüber hinaus leite der Eröffnungsantrag des Finanzamts den Übergang von der Einzelzwangsvollstreckung in das insolvenzrechtliche Verfahren zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) ein und erweise sich schon deshalb als Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, die ggf. sogar der (vorläufig) letzte Akt im Rahmen der Zwangsvollstreckung i.S. der §§ 249 ff. AO sein kann. Insofern bedurfte es einer ausdrücklichen Benennung in § 231 AO nicht, während die vom Kläger hervorgehobene Anmeldung im Insolvenzverfahren keine abgabenrechtliche Vollstreckungsmaßnahme, sondern die Geltendmachung einer Abgabenforderung nach den Vorschriften der InsO ist.

(BFH / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Martin Liebernickel


14.10.2026

Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung

Die Erbschaftsteuer steht erneut vor einer verfassungsrechtlichen Standortbestimmung. Mit den mündlichen Verhandlungen vom 12. und 13.10.2026 hat der Erste Senat des BVerfG zwei unterschiedliche Fragen aufgegriffen.

weiterlesen
Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


14.10.2026

ESMA legt Prüfungsschwerpunkte 2026 fest

Die ESMA setzt 2026 neue Prüfungsschwerpunkte bei Finanzberichten, Nachhaltigkeitsangaben und der digitalen Berichterstattung.

weiterlesen
ESMA legt Prüfungsschwerpunkte 2026 fest

Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


14.10.2026

Nachfolgemonitor 2026: Frauenanteil auf Rekordtief

Die Unternehmensnachfolge im deutschen Mittelstand wird durch Demografie, den sinkenden Frauenanteil und erheblichen Modernisierungsbedarf erschwert.

weiterlesen
Nachfolgemonitor 2026: Frauenanteil auf Rekordtief
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht