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03.07.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

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Der Betrieb

Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich mit der Frage, ob die vom Bundesfinanzhof (BFH) vorgenommene Beurteilung zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen auch bei Abschlagszahlungen für Werkverträge nach § 632a BGB vorzunehmen ist.

Der BFH hat mit Urteil VIII R 25/11 vom 14.05.2014 entschieden, dass eine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nach § 8 Abs. 2 HOAI 1995 nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung, sondern bereits dann eintritt, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. Dies folge aus dem Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind, und entspreche damit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Sie sind für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich.

Abschlagszahlungen nach § 632a BGB umfasst

Die vom BFH vorgenommene Beurteilung, ist gemäß BMF-Schreiben vom 29.06.2015 nun auch bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und bei Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI n. F. anzuwenden. Bei diesen Abschlagszahlungen handelt es sich um die Abrechnung von bereits verdienten Ansprüchen, denn der Schuldner des Werkvertrags hat seine Leistung bereits erbracht; andernfalls bestände die Berechtigung zur Forderung dieser Abschlagszahlung nicht. Die Abschlagszahlungen sind von Forderungen auf einen Vorschuss abzugrenzen, bei denen auch weiterhin keine Gewinnrealisierung eintritt.

BMF stellt Anwendungszeitraum klar

Es wird nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 beginnt. Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

(BMF / Viola C. Didier)


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