Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des von einer Arbeitnehmerin gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle erklärten, im Übrigen nicht publik gemachten Kirchenaustritts benachteiligt diese in unzulässiger Weise wegen ihrer Religion, wenn ihr kirchlicher Arbeitgeber mit den gleichen Aufgaben auch Personen beschäftigt, die nicht Mitglied dieser Kirche sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 05.11.2026 (2 AZR 196/22) entschieden.
Darum ging es im Streitfall
Die Klägerin war seit 2006 bei einem katholischen Frauen- und Fachverband beschäftigt und unter anderem in der Schwangerschaftsberatung tätig. Im Oktober 2013 trat sie aus der katholischen Kirche aus. Der Arbeitgeber erfuhr davon im Dezember 2013. Nachdem Gespräche über einen Wiedereintritt erfolglos geblieben waren, kündigte der Verband das Arbeitsverhältnis am 01.06.2019 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019.
Der Arbeitgeber wertete den Kirchenaustritt als schwerwiegenden Verstoß gegen die kirchlichen Loyalitätspflichten. Zu diesem Zeitpunkt waren bei dem Beklagten in der Schwangerschaftsberatung aber auch zwei Arbeitnehmerinnen tätig, die nicht der katholischen Kirche angehörten. Die Klägerin sah darin hingegen eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Religion entgegen der Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
BAG ruft EuGH an
Das BAG hatte zunächst den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie) befragt. Diese Fragen hatte der EuGH mit Urteil vom 17.03.2026 (C-258/24 – [Katholische Schwangerschaftsberatung]) beantwortet.
Wo die Loyalitätspflicht ihre Grenzen hat
Die Revision des Beklagten hatte sodann keinen Erfolg. Die Kündigungen sind unwirksam. Der Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung steht bereits entgegen, dass der Beklagte die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hat. Zudem benachteiligen die vom Beklagten aufgestellten Anforderungen, auf deren Verletzung er die Kündigungen stützt, die Klägerin unmittelbar wegen ihrer Religion i.S.v. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 AGG, ohne dass dies gemäß § 9 Abs. 1 Alt. 2 bzw. § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist.
Die vom Beklagten für von ihm beschäftigte Arbeitnehmer, die Mitglied der katholischen Kirche sind, aufgestellte berufliche Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten bzw. nach dem erfolgten Austritt wieder einzutreten, ist weder nach der Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin noch den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Selbstverständnisses des Beklagten wesentlich. Um die geschuldeten Aufgaben als Sozialpädagogin erfüllen zu können, muss die Klägerin nicht Mitglied der katholischen Kirche sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht-katholische Beschäftigte mit den Aufgaben der Schwangerschaftsberatung betraute. Der gegenüber der zuständigen Stelle erklärte, im Übrigen nicht publik gemachte Kirchenaustritt der Klägerin allein stellt aus diesem Grund auch keinen Loyalitätsverstoß i.S.d. § 9 Abs. 2 AGG dar, der eine Benachteiligung rechtfertigt. Aus dem bloßen Austritt folgt nicht, dass die Klägerin die Beratung von Schwangeren zukünftig nicht mehr in der von dem Beklagten verlangten Art und Weise erbringen wird. Die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen der Klägerin damit ebenfalls zu.

