• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH verschärft Regeln für den Abzug von Prozesskosten

05.11.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH verschärft Regeln für den Abzug von Prozesskosten

Der BFH entschied, dass Prozesskosten im Zusammenhang mit der Annahme einer Erbschaft oder Schenkung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil das Prozessrisiko auf einer freiwilligen Entscheidung beruht und die Aufwendungen daher nicht zwangsläufig entstehen.

Beitrag mit Bild

©M.Schuppich/fotolia.com

Wer eine Schenkung annimmt und später in einen Rechtsstreit über deren Wirksamkeit verwickelt wird, kann die Prozesskosten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27.08.2026 (VI R 22/24) entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte den Prozess nicht selbst angestoßen hat.

Streit um millionenschwere Hofübertragung

Ein Mann hatte von einer älteren Frau einen Forstbetrieb und mehrere Immobilien mit einem Gesamtwert von rund 7,55 Millionen € erhalten. Im Gegenzug verpflichtete er sich zu Pflege- und Versorgungsleistungen sowie monatlichen Zahlungen von 2.500 €.

Später verlangte die Schenkerin, vertreten durch ihren Sohn, die Rückübertragung des Vermögens. Sie machte geltend, bei Vertragsabschluss aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig gewesen zu sein. Der Beschenkte verteidigte sich gerichtlich und zahlte 2018 insgesamt 17.740,88 € für Rechtsanwälte und Privatgutachter. Diese Kosten wollte er steuerlich absetzen.

Freiwillige Schenkungsannahme schließt Zwangsläufigkeit aus

Der BFH lehnte den Steuerabzug ab und hob damit ein anderslautendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf. Entscheidend sei, dass die Prozesskosten nicht zwangsläufig entstanden seien. Mit der freiwilligen Annahme der Schenkung habe der Kläger selbst die wesentliche Ursache für das Prozessrisiko geschaffen. Angesichts des hohen Alters der Schenkerin, ihres Sohnes und des erheblichen Vermögenswerts seien spätere Streitigkeiten naheliegend gewesen. Auch die notarielle Beurkundung beseitige dieses Risiko nicht.

Der BFH stellte zudem klar, dass die gesetzliche Ausnahmeregelung für existenzbedrohende Prozesskosten keinen eigenständigen Steuerabzug ermöglicht. Voraussetzung bleibt stets, dass die Kosten zwangsläufig entstanden sind.

Ob der Rechtsstreit tatsächlich die wirtschaftliche Existenz des Klägers gefährdete, musste das Gericht deshalb nicht mehr entscheiden.


BFH vom 05.11.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Gehkah/fotolia.com


05.11.2026

Erbschaftsteuer: Teilzeitkräfte zählen voll mit

Bei der Erbschaftsteuer zählen auch angestellte Geschäftsführer und Teilzeitkräfte grundsätzlich als volle Beschäftigte mit.

weiterlesen
Erbschaftsteuer: Teilzeitkräfte zählen voll mit

Sponsored News

juris


05.11.2026

Datensichere KI für die Steuerberatung: Effizienzvorteile nutzen, Mandantendaten schützen

Künstliche Intelligenz eröffnet Steuerkanzleien neue Möglichkeiten, komplexe Sachverhalte schneller zu analysieren, Recherchen zu beschleunigen und Schriftsätze effizient zu erstellen. Gleichzeitig stellt sich eine zentrale Frage: Wie lassen sich die Vorteile generativer KI nutzen, ohne sensible Mandanten- und Falldaten zu gefährden? Antwort darauf gibt die juris KI-Suite.

weiterlesen
Datensichere KI für die Steuerberatung: Effizienzvorteile nutzen, Mandantendaten schützen

Steuerboard

Andreas Buchard


04.11.2026

Tax Compliance Praxis: Ausgewählte steuerliche Anwendungsfälle bei Dachfonds

Mehrstufige Beteiligungsstrukturen gehören in der Private-Equity-Praxis längst zum Alltag und treten in unterschiedlichen Ausprägungen auf.

weiterlesen
Tax Compliance Praxis: Ausgewählte steuerliche Anwendungsfälle bei Dachfonds
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht