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04.11.2026

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Tax Compliance Praxis: Ausgewählte steuerliche Anwendungsfälle bei Dachfonds

Mehrstufige Beteiligungsstrukturen gehören in der Private-Equity-Praxis längst zum Alltag und treten in unterschiedlichen Ausprägungen auf. Ein typischer Dachfonds investiert als Oberpersonengesellschaft nicht unmittelbar in Portfoliounternehmen, sondern überwiegend in andere Fonds, soge-nannte Zielfonds (Unterpersonengesellschaften). Diese investieren wiederum in die entsprechenden Portfoliounternehmen. In der laufenden Tax Compliance lässt sich dabei die steuerliche Behandlung auf Ebene des Dachfonds allerdings nicht ohne Weiteres aus der Behandlung auf Ebene der Zielfonds ableiten. Die Bedeutung einer eigenständigen Prüfung jeder Beteiligungsebene zeigt sich insbesondere bei (a) der Zurechnung von Veräußerungsgewinnen als auch bei (b) der Gewerbesteuerpflicht vermögensverwaltender Zwischenholdings und (c) den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die gesonderte und einheitliche Feststellung. Der vorliegende Beitrag greift drei besonders praxisrelevante steuerliche Konstellationen für Dachfonds auf und ordnet diese anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung ein.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

StB Andreas Buchard, M.Sc.,
ist Associate bei POELLATH in München

I. Veräußerung des Dachfondsanteils: Keine Durchreichung gewerbesteuerlicher Begünstigungen

Der erste steuerliche Anwendungsfall für Dachfonds betrifft die gewerbesteuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns, wenn ein Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil an einem Dachfonds (Oberpersonengesellschaft) veräußert, der seinerseits an einem oder mehreren Zielfonds (Unterpersonengesellschaften) beteiligt ist.

Gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils grundsätzlich zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt.

Ist ein Dachfonds (Oberpersonengesellschaft) an mehreren Zielfonds (Unterpersonengesellschaften) beteiligt, die ihrerseits Gewerbesteuerbefreiungen in Anspruch nehmen können, kann sich bei einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der Oberpersonengesellschaft die Frage stellen, ob der gewerbesteuerliche Veräußerungsgewinn nach dem Verhältnis der stillen Reserven auf die Unterpersonengesellschaften aufzuteilen ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung scheidet eine solche Aufteilung aus, da die Veräußerung als einheitlicher Vorgang zu behandeln ist (R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR). Der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung, wonach eine „Durchstockung“ des nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG erfassten Veräußerungsgewinns auf die Untergesellschaften möglich sei (vgl. Roser, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 Rn. 324a; Behrens/Schmitt, BB 2002 S. 860 [862]; Ludwig, BB 2007 S. 2152 [2153]; Hülsmann, DStR 2014 S. 184; Rund/Junkers, Ubg 2021 S. 393 [398]; Junkers, DStR 2023 S. 2386; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5. Aufl., Rn. 7.61 ff.; Schmidt/Wacker, EStG, 44. Aufl., § 16 Rn. 384), ist der BFH mit Urteilen vom 08.05.2025 (IV R 40/22, DB 2025 S. 2472 und IV R 9/23, DB 2025 S. 1803; die Entscheidungen einordnend Prinz, DB 2025 S. 2459) entgegengetreten und hat sich damit der Ansicht der Finanzverwaltung angeschlossen.

Entscheidend ist nach Auffassung des Senats bereits der Wortlaut des § 7 Satz 2 GewStG, der den Veräußerungsgewinn dem Gewerbeertrag des in § 7 Satz 1 GewStG genannten Gewerbebetriebs zuordnet. Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an der Oberpersonengesellschaft ist dies deren Gewerbeertrag. Der Senat verweist ergänzend darauf, dass Gesellschafter der Obergesellschaft nicht zugleich Mitunternehmer der Untergesellschaft sind, sodass die Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft nicht zugleich als Veräußerung des Anteils an der Untergesellschaft gilt. Die Einkunftserzielung vollzieht sich bei einer Anteilsveräußerung vollständig auf Ebene der Obergesellschaft, auch wenn die Vermögenswerte der Untergesellschaft als wertbildende Faktoren in den Veräußerungserlös eingehen.

Der BFH stellt zudem klar, dass eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG für den Veräußerungsgewinn der Oberpersonengesellschaft auch insoweit nicht in Betracht kommt, als der Gewinn auf stille Reserven der Unterpersonengesellschaft entfällt.

Besonders praxisrelevant für Dachfonds-Exits ist eine Folgefrage, die der Senat ausdrücklich adressiert: Übertragen aus dem Urteilsfall (IV R 40/22, § 3 Nr. 20 lit. b GewStG für Krankenhausbetriebe) strahlt eine bestehende Gewerbesteuerbefreiung auf Ebene der Untergesellschaften nicht auf einen Veräußerungsgewinn der Obergesellschaft aus, selbst wenn die Befreiung auf stille Reserven anwendbar wäre, die materiell der begünstigten Untergesellschaft zuzuordnen sind. Der Senat nimmt dabei ausdrücklich in Kauf, dass stille Reserven, die bei einer Veräußerung auf Ebene der Untergesellschaft unter die Befreiung fallen würden, bei der Veräußerung des Obergesellschaftsanteils gewerbesteuerlich belastet werden.

Praxis-Tipp:

Übertragen auf die Veräußerung eines Dachfondsanteils mit gewerbesteuerlich privilegierten Untergesellschaften (etwa Krankenhausbetriebe auf Zielfondsebene) bedeutet dies: Veräußert ein Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil am Dachfonds (Oberpersonengesellschaft), kann die auf Zielfondsebene (Unterpersonengesellschaft) bestehende gewerbesteuerliche Begünstigung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Obergesellschaft nicht berücksichtigt werden, auch soweit der Veräußerungsgewinn auf die stillen Reserven der begünstigten Untergesellschaft entfällt. Die steuerliche Exit-Strukturierung sollte daher bereits beim Portfolioaufbau berücksichtigt werden.

II. Aufwärtsabfärbung: Wann bleibt die Zwischenholding gewerbesteuerfrei?

Komplexer wird die Struktur, wenn zwischen dem Dachfonds (Oberpersonengesellschaft) und einem gewerblichen Zielfonds zusätzlich eine weitere, vermögensverwaltende Zwischenholding geschaltet ist. Der zweite steuerliche Anwendungsfall tritt auf, wenn die Zwischenholding als vermögensverwaltende Personengesellschaft ausgestaltet ist und diese durch die Beteiligung an einem gewerblichen Zielfonds gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG „aufwärts abgefärbt“ wird.

Rein vermögensverwaltende Personengesellschaften unterliegen mit ihren vermögensverwaltenden Einkünften grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Übt eine solche Gesellschaft allerdings daneben eine gewerbliche Tätigkeit aus (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG) oder bezieht sie gewerbliche Beteiligungseinkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG), werden ihre Einkünfte einkommensteuerlich grundsätzlich insgesamt als gewerblich qualifiziert (Abfärbung). Für gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alternative 2) gilt dabei gerade keine Bagatellgrenze.

Für die Gewerbesteuer greift diese einkommensteuerliche Fiktion jedoch nicht in gleicher Weise. Ist die Zwischenholding selbst nur vermögensverwaltend tätig und folgt ihre einkommensteuerliche Gewerblichkeit ausschließlich aus gewerblichen Beteiligungseinkünften nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG, wird dadurch kein gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG begründet.

Diese Linie wurde vom IV. Senat erstmals 2019 (vom 06.06.20219 – IV R 30/16; DB 2019 S. 1992) begründet, 2023 (vom 05.09.2023 – IV R 24/20, DB 2023 S. 2733; vom 30.11.203 – IV R 10/21, DB 2024 S. 227) bestätigt bzw. angewandt und 2025 vom VIII. Senat (vom 04.02.2025 – VIII R 1/22) übernommen. Mit Beschluss vom 28.05.2025 (IV B 13/24) hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurückgewiesen und die Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt bestätigt. Die Finanzverwaltung hat ihre entgegenstehende Verwaltungsauffassung inzwischen durch gleich lautende Ländererlasse vom 05.11.2025 (Az. FM3-G 1401-2/6) aufgegeben.

In Abgrenzung zum I. Abschnitt ist die fehlende Gewerbesteuerpflicht infolge der Aufwärtsabfärbung allerdings von der besonderen Erfassung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen zu unterscheiden. Die Anwendung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bleibt nach der BFH-Rechtsprechung hiervon unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20, DB 2023 S. 2733).

Für mehrstufige Dachfondsstrukturen bleibt jedoch eine zentrale Frage offen, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist: Wie sind die gewerblichen Beteiligungseinkünfte zu behandeln, wenn die einkommensteuerlich aufwärts abgefärbte Zwischenholding ihrerseits unmittelbar von einer gewerblichen Gesellschafterin (Kapitalgesellschaft oder gewerblich tätige bzw. geprägte Personengesellschaft) gehalten wird? Das Finanzamt hatte in dem der Entscheidung (BFH vom 28.05.2025 – IV B 13/24) zugrunde liegenden Verfahren argumentiert, dass bei einer solchen Struktur auf Ebene der gewerblichen Gesellschafterin (Obergesellschaft) die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG beziehungsweise die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 8 GewStG Anwendung finden könnten. In der Folge würde nach dieser Argumentation die gewerbliche Gesellschafterin mit den Beteiligungseinkünften keiner Gewerbesteuer unterliegen. Der BFH weist dabei selbst darauf hin, dass in der Literatur hierzu unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob es in solchen Fällen zu einer Gewerbesteuerbelastung (vgl. Franke, in: Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 2 Rn 30a) oder zu einer „Nicht-Besteuerung“ (vgl. Wagner, BB 2019 S. 2135 [2138]) der Beteiligungseinkünfte auf Ebene der gewerblichen Gesellschafterin kommt.

Praxis-Tipp:

Für die Strukturierung von Dachfonds mit gemischten Beteiligungen, bei denen eine vermögensverwaltende Zwischenholding über ihre Beteiligung an einem gewerblichen Zielfonds aufwärts abgefärbt wird und ihrerseits von einer gewerblichen Gesellschafterin gehalten wird, besteht damit weiterhin Rechtsunsicherheit. Diese sollte sorgfältig dokumentiert und im Rahmen der laufenden Compliance fortlaufend beobachtet werden.

III. Mehrstöckige Fondsstrukturen: Getrennte Feststellungsverfahren für eigenständige Gewinnermittlungssubjekte

Der dritte steuerliche Anwendungsfall liegt nicht im materiellen Recht, sondern im Verfahrensrecht. Nach § 179 Abs. 1, 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AO ist für jede Gesellschaft, in der mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind, ein selbständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren mit eigenem Feststellungsbescheid durchzuführen (vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen, wie § 180 Abs. 3 AO). Eine Zusammenfassung getrennter Gewinnermittlungssubjekte in einem Bescheid wird dabei grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2005 – VIII R 6/04).

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gilt bspw. für eine atypisch stille Beteiligung an einer Personengesellschaft, dass die Einkünfte auf Ebene der Unter- sowie Obergesellschaft getrennt festzustellen sind und dabei nicht in einem gemeinsamen Bescheid vermischt werden, solange es sich um getrennte Gewinnermittlungssubjekte handelt (vgl. BFH, Urteil vom 21.10.2015 – IV R 43/12, DB 2016 S. 751; vom 11.03.2026 – I R 13/25 (I R 4/13)).

Der Grundsatz der Trennung eigenständiger Feststellungs- bzw. Gewinnermittlungssubjekte gilt auch für klassische doppelstöckige Personengesellschaften. Übertragen auf die Fondspraxis ist insbesondere darauf zu achten, dass die Feststellungsgegenstände der einzelnen Beteiligungsebenen nicht vermischt werden. So besteht das Risiko, dass bei Umstrukturierungen mehrstufiger Vehikel (bspw. Einbringungen, Gesellschafterwechsel oder Zwischenschaltung neuer Holdingebenen) die steuerliche Eigenständigkeit einzelner Gewinnermittlungssubjekte nicht hinreichend berücksichtigt wird.

Praxis-Tipp:

Dass die strikte Trennung der Feststellungsebenen inzwischen auch vom VIII. Senat (vgl. BFH, Urteil vom 19.11.2024 – VIII R 10/22) mitgetragen wird, der seine frühere gegenteilige Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.1990 – VIII R 10/87) ausdrücklich aufgegeben hat, unterstreicht die Bedeutung dieser verfahrensrechtlichen Linie.

Daher sollten bestehende Bescheid-Strukturen nach jeder Umstrukturierung sorgfältig daraufhin geprüft werden, dass eigenständige Feststellungssubjekte zutreffend voneinander abgegrenzt und die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen dem richtigen Feststellungsverfahren zugeordnet werden

IV. Fazit

Die drei Anwendungsfälle verdeutlichen ein gemeinsames Grundproblem mehrstufiger Fondsstrukturen: Die steuerliche Transparenz einer Personengesellschaft führt nicht dazu, dass sämtliche steuerlichen Rechtsfolgen spiegelbildlich über alle Beteiligungsebenen hinweg fortwirken. Vielmehr ist jede Gesellschaftsebene hinsichtlich ihrer materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Behandlung eigenständig zu prüfen.

Bei Veräußerung bspw. eines Mitunternehmeranteils an einem Dachfonds ist zu beachten, dass der Veräußerungsgewinn als einheitlicher Vorgang der Obergesellschaft zuzuordnen ist und nicht nach dem Verhältnis der stillen Reserven auf die Unterpersonengesellschaft aufzuteilen ist. Auf Zielfondsebene bestehende gewerbesteuerliche Begünstigungen strahlen hierauf nicht aus.

Bei vermögensverwaltenden Zwischenholdings, deren Gewerblichkeit ausschließlich auf der Aufwärtsabfärbung beruht, bleibt die gewerbesteuerliche Behandlung der aus ihnen bezogenen Einkünfte auf Ebene einer darüber beteiligten gewerblichen Gesellschafterin höchstrichterlich ungeklärt. Diese Folgefrage sollte dokumentiert und laufend beobachtet werden.

 Umstrukturierungen sollten zum Anlass genommen werden, die bestehenden Gewinnermittlungssubjekte und Feststellungsebenen zu überprüfen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass für eigenständige Feststellungssubjekte getrennte Feststellungsverfahren durchgeführt und die Feststellungsgegenstände verschiedener Ebenen nicht miteinander vermischt werden.

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