Wer seinen Arbeitsplatz verliert, kann im Schnitt mit einer Abfindung von 2,2 Bruttomonatsgehältern rechnen. Das entspricht 8.971 Euro. Grundlage ist eine Analyse von 906 abgeschlossenen Fällen aus dem Zeitraum vom 04.11.2025 bis 12.10.2026. Die Höhe hängt vor allem von Gehalt, Betriebszugehörigkeit und Beruf ab.
Macht der Betriebsrat einen Unterschied?
Beschäftigte in Unternehmen mit Betriebsrat oder vergleichbarer Arbeitnehmervertretung erhielten durchschnittlich 14.121 Euro, ohne Vertretung waren es 8.005 Euro. Das sind rund 76 % mehr. Der Unterschied liegt allerdings vor allem daran, dass Beschäftigte in Unternehmen mit Betriebsrat durchschnittlich 7,3 Jahre im Betrieb bleiben, während es ohne Betriebsrat nur 4,5 Jahre sind. Da die Abfindung in der Regel mit jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit steigt, fallen die Zahlungen entsprechend höher aus. Der Betriebsrat selbst führt also nicht zwangsläufig zu einer höheren Abfindung.
Pflege und Gastronomie besonders benachteiligt
Die höchsten Abfindungen erzielten Beschäftigte in Büro und Verwaltung mit durchschnittlich 12.090 Euro, gefolgt von IT und Naturwissenschaften mit 11.822 Euro. Deutlich weniger erhielten Arbeitnehmer in Gesundheit, Pflege und Soziales (4.449 Euro) sowie Reinigung, Sicherheit und Gastronomie (3.911 Euro).
Männer erhalten mehr als Frauen
Männer bekamen durchschnittlich 10.071 Euro, Frauen lediglich 7.413 Euro und damit rund 26 % weniger. Der Unterschied erklärt sich weitgehend durch das niedrigere Durchschnittsgehalt der Frauen. Auch das Alter spielt eine Rolle. Unter 30-Jährige erhielten 4.416 Euro, bei den 60- bis 69-Jährigen waren es 12.789 Euro.
Verhandlungen sind entscheidend
Wie hoch eine Abfindung ausfällt, hängt nicht allein von Gehalt und Betriebszugehörigkeit ab, sondern auch vom Verhandlungsgeschick der Beschäftigten. „Eine Abfindung ist kein Geschenk des Arbeitgebers, sondern das Ergebnis von Verhandlungen“, betont Paul Krusenotto, Arbeitsrechtsexperte bei Allright.
Die Analyse ist nicht repräsentativ. Berücksichtigt wurden ausschließlich abgeschlossene Fälle mit vereinbarter Abfindung, nicht sämtliche Kündigungen.

